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Tierschutz geht uns alle an

Der Mensch hält seit vielen tausend Jahren Tiere. Tiere halten heißt Verantwortung tragen. In unserer heutigen Gesellschaft gelten Tiere als Mitgeschöpfe und nicht als Sachen. Für ihr Wohlbefinden muss Sorge getragen werden. Sie müssen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden geschützt werden.

Tierschutz ist eine umfassende Aufgabe, die uns alle angeht. Er bezieht sich grundsätzlich auf jedes Tier und beschränkt sich nicht auf Heimtiere oder Tiere, die in der Gemeinschaft mit dem Menschen leben.

Gerade zur Weihnachtszeit scheint es notwendig, verstärkt auf das Thema "Tierschutz" hinzuweisen. Denn alle Jahre wieder wird zur Weihnachtszeit recht großzügig mit dem Wohl unseres Mitgeschöpfes Tier umgegangen. Tiere sind keine Weihnachtsgeschenke!

Denn für viele Tiere endet die Weihnachtszeit im Tierheim, wenn nach dem ersten Entzücken unterm Weihnachtsbaum die ersten Probleme auftreten. Ein Haustier muss zu seinem Halter passen und erwünscht sein. Als Geschenk eignet sich höchstens ein Gutschein über das gewünschte Tier sowie ein dazu passendes Fachbuch. Unwissenheit schafft bisweilen nicht nur böse Überraschungen für den Halter, sondern auch viel Leid für das betroffene Tier.
Umfangreiche Informationen zu dieser Problematik finden Sie in diesem Monatsthema unter "Hobbytierhaltung".

Auch zu den zahlreichen gesetzlichen Änderungen im Tierschutz finden Sie hier ausführliche Angaben. Dazu gehört unter anderem die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz (1. Juni 2002), die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (14. April 2016) und die Tierschutz-Hundeverordnung (12. Dezember 2013). Links zu den aktuellen Vorschriften im Wortlaut finden Sie unter der Überschrift Gesetze.

Hinweis:
Bei den dargestellten Gesetzestexten handelt es sich um Zusammenfassungen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen.

Erstellt von Dr. Barbara Gooß für Vetion.de

 

Tierschutz - Allgemeines

In unserer heutigen Gesellschaft gelten Tiere als Mitgeschöpfe und nicht als Sachen. Für ihr Wohlbefinden muss Sorge getragen werden. Sie müssen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden geschützt werden (Tierschutzgesetz §1 - s. Gesetze).
Tiere halten heißt Verantwortung tragen. Das Gesetz verpflichtet jeden Tierhalter, für die in seiner Obhut befindlichen Tiere Sorge zu tragen. Wer sich dieser Pflicht entzieht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Der Mensch hält seit vielen tausend Jahren Tiere. In Deutschland werden derzeit schätzungsweise mehr als 90 Millionen Heimtiere (einschließlich Zierfische) gehalten. Besonders groß ist die Vorliebe für Heimtiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Kaninchen und natürlich Katzen und Hunde - und die Zuneigung zu Tieren wächst! Umso aktiver und zahlreicher werden Tierschutzorganisationen. Neben ihrer direkten Beteiligung an z.B. Rettungsaktionen setzen sie es sich vor allem zum Ziel, die Bevölkerung über alle Tierrelevanten Themen aufzuklären. Die wichtigsten Tierschutzorganisationen im Vergleich finden Sie hier.

Aktuelle Statistik der Jahre 2014 und 2015:
Aquarien 2,1 Mio. (2014) mit ca. 70 Mio Fischen
Hunde 6,8 Mio. (2014)
Katzen 11,8 Mio. (2014)
Heimtiere 5,9 Mio. (2014)
Ziervögel 4,0 Mio. (2014)
Rinder gesamt 12,6 Mio. (2015), davon Milchkühe 4,3 Mio (2014)
Schweine 27,7 Mio. (2015)
Schafe 1,6 Mio. (2015)
Broiler Einstallungen 97,0 Mio. (2016)
Legehennen 39,6 Mio. (2014)
Pferde 1,1 Mio. (2014)
Quelle: Industrieverband Heimtierbedarf (IHV), statistisches Bundesamt, BfT, Albert Schweizr Stiftung, Deutsche reiterliche Vereinigung

Der Tierschutz bezieht sich grundsätzlich auf jedes Tier. Er beschränkt sich nicht auf Heimtiere oder Tiere, die in der Gemeinschaft mit dem Menschen leben. Tierschutz ist eine umfassende Aufgabe, die uns alle angeht.
Quelle: Tierschutz geht uns alle an, Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Oktober 2000), Referat für Öffentlichkeitsarbeit, Postfach, 53107 Bonn.

Über das Verhältnis der Tierärzte zum Tierschutz sagt Dr. Klaus Lüdcke, ehemaliger Leiter des Arbeitskreises "Tierschutz in Grundgesetz": "Aktionismus und Phrasendrescherei sind nicht unsere Sache. Wir als Tierärzte bringen uns aus persönlicher Neigung und durch unseren Sachverstand ein; aber das im wohlverstandenen Interesse des Mitgeschöpfes Tier ...."
Quelle: Tierschutz: Staatsziel verfehlt - Fragen an Dr. Klaus Lüdcke, ehemaliger Leiter des Arbeitskreises "Tierschutz in Grundgesetz" beim 22. Deutschen Tierärztetag. DTB 6/2000, S. 594 (48)

Christa Blanke, Gründerin von Animals Angels e.V., bescheinigt den Tierärzten in Europa und darüber hinaus "eine grundsätzlich positive Einstellung zu Tieren und ein oftmals unverhältnismäßig kleines Selbstbewusstsein, wenn man bedenkt, dass sie eine akademische Ausbildung und ein sehr schwieriges Aufgabengebiet haben." In ihrem Artikel "Tierärzte unter Druck" geht sie möglichen Ursachen dafür in ihrem Einsatzgebiet auf den Grund. Außerdem sagt sie "Wir brauchen die Fachkenntnis der Tierärzte bei der Suche nach einer neuen Ethik und nach einem gesellschaftlichen Konsens dafür."
Quelle: Tierärzte unter Druck, Christa Blanke, DTB 6/2002, S. 606-608 (50).

"Zu schützendes Tier des Jahres"
Alle zwei Jahre stellt die Bundestierärztekammer der Öffentlichkeit ein "zu schützendes Tier des Jahres" vor. 1999 war dies das Heimtier, da die Unwissenheit der Besitzer zum "Verschleiß" unzähliger Heimtiere führten. Im Jahre 2001 wurde das Rind zum "zu schützenden Tier des Jahres" gewählt, da BSE, MKS und die intensive landwirtschaftliche Nutzung das Rind zu einem besonders schützendswerten Tier machten.
Quelle: Der leise Tod der Kuscheltiere, VetImpulse Nr.3, 1999, S.4.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Tierschutz finden Sie im Internet auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

Weiterführende Informationen
Tierschutzbericht
Die Bundesregierung muss laut Tierschutzgesetz alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes vorlegen. Der Tierschutzbericht enthält Detailinformationen über die neuesten Entwicklungen in allen Bereichen des Tierschutzes. Der Tierschutzbericht kann beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) kostenlos angefordert bzw. im Internet abgerufen (2015) werden.

Außerdem finden Sie auf der Internetseite der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) eine Abhandlung über die breite Forschung für den Tierschutz.

ZUKUNFT DER TIERHALTUNG
Dies ist ein Bericht der gleichnamigen Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Juli 2002.

Staatsziel Tierschutz

Seit Anfang der neunziger Jahre wurde die Aufnahme der Staatszielbestimmung Tierschutz (s.u.) in das Grundgesetz (siehe: Gesetze) diskutiert und mehrfach erfolgslos darüber abgestimmt. Im Jahr 2002 stimmten nun der Deutsche Bundestag am 17. Mai 2002 und der Bundesrat am 21. Juni 2002 dem Gesetzentwurf zur Aufnahme der Staatszielbestimmung Tierschutz in das Grundgesetz mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zu. Diese Grundgesetzänderung wurde am 31. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am Tag darauf in Kraft getreten.
Nach der Änderung des Grundgesetzes sind im Artikel 20a - nachdem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sind - die Worte "und die Tiere" eingefügt worden. Artikel 20a lautet danach:
„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

Der Schutz der Tiere ist damit als Staatszielbestimmung formuliert.

Staatszielbestimmung:
Eine Staatszielbestimmung enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die von der Politik bei der Gesetzgebung und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts zu beachten ist. Weiter verpflichtet eine Staatszielbestimmung nicht zu unbedingter Beachtung, also in diesem Fall zu einem unbegrenzten Tierschutz. Vielmehr ist jeweils ein Ausgleich mit anderen Verfassungsgütern herzustellen, vor allem mit den im Grundgesetz verankerten Grundrechten der Menschen. Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende Verfassungsgüter (z.B. das Grundrecht auf Forschungsfreiheit bei Tierversuchen) werden daher in Zukunft einen generellen Vorrang besitzen. Im Konfliktfall ist unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände zu entscheiden, welches verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat. Aus einer Staatszielbestimmung können die Bürger keine individuellen Ansprüche herleiten.

Noch im Jahr 2000 wurde das Staatsziel Tierschutz verfehlt
In der 99. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. April 2000 stimmte 392 Parlamentarier für die Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz. Das waren 22 Stimmen zu wenig, um die notwendige Zweidrittel-Mehrheit zu erreichen. Nach Aussagen von Dr. Klaus Lüdcke, dem ehemaligen Leiter des Arbeitskreises „Tierschutz im Grundgesetz“, lag dies für ihn völlig unverständlich an dem Fraktionszwang der CDU/CSU-Fraktion. Mit dieser Entscheidung scheiterte laut Lüdcke das Anliegen der Tierärzteschaft, den Schutz der Tiere im Grundgesetz der Bundesrepubkik Deutschland zu verankern, nach 1994 und 1997 zum dritten Mal. Lüdcke zeigte sich jedoch zuversichtlich, es habe fast 20 Jahre gedauert das Staatsziel Umweltschutz in das Grundgesetz aufzunehmen. Bis dahin werde man den täglichen Tierschutz und das Ringen um innerhalb der Verfassung liegende Gesetze und Verordnungen nicht vernachlässigen (z.B. Legehennen, Tiere auf dem Transport - s. Gesetze).
Quelle: Tierschutz: Staatsziel verfehlt – Fragen an Dr. Klaus Lüdcke, Leiter des Arbeitskreises „Tierschutz im Grundgesetz“ beim 22. Deutschen Tierärztetag. DTB 6/2000, S. 594 (48)

Institut für Tierschutz und Tierhaltung
Am 1. Juli 2002 hat das Institut für Tierschutz und Tierhaltung in Celle unter der Leitung des Biologen Dr. Lars Schrader seine Arbeit aufgenommen. Es gehört zur Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL) im Geschäftsbereich des Bundesverbraucherministeriums. Das Institut soll mit seinen Forschungsarbeiten einen Beitrag zur Verbesserung des Tierschutzes und der tiergerechten Haltung von Nutztieren leisten. Die Forschungsergebnisse sollen politischen Entscheidungsträgern, Behörden, Verbänden und der Öffentlichkeit als Information dienen.
Quelle: Neues Institut für Tierschutz, DTB 8/2002, S. 802.

Tierschutzgesetz - Allgemeines

Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist 

(§1) Das Tierschutzgesetz definiert das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden geschützt werden muss. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(§2) Wer ein Tier hält oder betreut, muss dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Außerdem muss er über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Er darf die Möglichkeiten des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden.

(§3) Es ist verboten:

1.

einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,

1a.

einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,

1b.

an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,

2.

ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,

3.

ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,

4.

ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,

5.

ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

6.

ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

7.

ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,

8.

ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,

8a.

ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a)
bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b)
im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c)
seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9.

einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

10.

einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,

11.

ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,

12.

ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,

13.

ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.

Wer gegen die Ver- und Gebote des Tierschutzgesetzes verstößt, handelt rechtswidrig. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Tiere der Obhut des Halters entzogen und solange auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden, bis eine tiergerechte Haltung sichergestellt ist.
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen zufügt (§17). Andere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000€ belegt werden können (§18). Die Verfolgung obliegt den jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Quelle: "Tierschutzgesetz" eine Broschüre des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach, 53107 Bonn.
Novellierung des Tierschutzgesetzes: Wichtige Änderungen für die Praxis, K. Schwabenbauer, VetImpulse Nr. 14, 1998, S. 1-4

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (siehe: Gesetze)
Diese Verwaltungsvorschrift ist am 9. Februar 2000 in Kraft getreten und löst die Vorschrift vom 1. Juli 1988 ab. Sie wendet sich an die zuständigen Behörden, um einen weitgehend bundeseinheitlichen Vollzug des Tierschutzgesetzes zu sichern. Sie enthält aber auch Vorgaben (Amputationen, Töten von Tieren), die für den praktizierenden Tierarzt von Interesse sind.
Die ,,Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" ist auf Juris.de einzusehen.
Quelle: Durchführung des Tierschutzgesetzes, Karin Schwabenbauer, DTB 4/2000, S. 368 (48).

Eingriffe an Tieren (Tierschutzgesetz §§5 , 6 und 6a - s. Gesetze)

Eingriffe mit oder ohne Betäubung
(§5) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

  1. Kastration von unter 4 Wochen alten männlichen Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, wenn kein von der anatomischen Norm abweichender Befund vorliegt.
  2. Enthornung und Verhinderung des Hornwachstums bei unter 6 Wochen alten Rindern
  3. Kürzen des Schwanzes von unter 4 Tage alten Ferkeln, sowie von unter 8 Tage alten Lämmern,
  4. Kürzen des Schwanzes von unter 8 Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
  5. Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist.
  6. Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
  7. für die Kennzeichnung
    a)
    durch implantierten elektronischen Transponder,
    b)
    von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,
    c)
    von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,
    d)
    von Schweinen durch Schlagstempel und
    e)
    von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke.

Vorgenommen werden dürfen diese Eingriffe (1.-7.) auch von anderen Personen als dem Tierarzt, wenn diese die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Die Punkte 1. und 7. gelten als Ausnahmen von dem Amputationsverbot im Tierschutzgesetz (§6).
Für 2.-6. gilt das Amputationsverbot des Tierschutzgesetzes (§6) nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dies glaubhaft darzulegen.

Amputationen
(§6) Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres ist verboten.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn

  • der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist (durch einen Tierarzt),
  • das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zweck der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist (für Tierversuche gelten besondere Vorschriften zur Anzeige),
  • zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird (durch einen Tierarzt).

Ausnahmen vom Amputationsverbot gelten für:

  • Jagdlich zu führende Hunde (s.u.), wenn dies für die jagdliche Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen (durch einen Tierarzt),
  • Kastration bzw. Kennzeichnung von Nutz- und Hobbytieren (s.o. 1. und 7.),
  • Enthornen bzw. Verhinderung des Hornwachstums, Kürzen von Schwänzen, Abschleifen von Eckzähnen bzw. das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes (s.o. 2.-6.),

Es ist verboten, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden. Ausnahme: Kürzen des Schwanzes von unter 8 Tagen alten Lämmer.

Die zuständige Behörde kann befristete Sondergenehmigungen für das Kürzen von Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel und das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erteilen.
Das Bundesministerium kann die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren vorschreiben, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(§6a) Die Vorschriften der Paragraphen 5 und 6 gelten nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2.
Quelle: "Tierschutzgesetz" eine Broschüre des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), 53123 Bonn

"Jagdlich zu führender Hund" Was bedeutet das?
Dr. H. Wunderlich empfiehlt als Präsidialmitglied des Jagdgebrauchshundverband Deutschland (JGHV) folgendes Vorgehen:

  • Prüfung, ob eine jagdliche Zucht vorliegt, also beide Elternteile jagdlich geprüft sind (Zertifikat des Zuchtvereins).
  • Klärung ob Welpen in Jägerhände abgegeben werden, meistens liegen Vorbestellungen vor.
  • Nachweis für den Züchter über den Eingriff anfertigen, damit der die Rechtmäßigkeit des Eingriffs nachweisen kann.
  • Nur den gefährdeten Teil der Rute kürzen, etwa die Hälfte der Rutenlänge, um das Wohlbefinden, die Beweglichkeit und die mimische Äußerung nicht einzuschränken.

Laut Wunderlich belegen Untersuchungen aus Schweden (Rutenkupierverbot), dass traumatische Rutenverletzungen, bedingt durch die Jagd oder das Jagdtraining, dort durchaus ein Rolle spielen.
Quelle: "Jagdlich zu führender Hund" Was bedeuted das?, H. Wunderlich, VetImpulse, Nr.14, 1998, S.6

Genauere Informationen zur "Durchführung des Tierschutzgesetzes" finden Sie in einem Artikel von Karin Schwabenbauer im DTB 4/2000, S. 368 (48) oder in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes" (siehe: Gesetze). Die kostenlos zu beziehen ist beim 

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 321 - Informations- und Koordinationszentrum für Biologische Vielfalt (IBV)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Tel : +49 (0)228 / 68 45 -32 72
Fax: +49 (0)228 / 68 45 -31 05

 

Töten von Tieren

Neben dem Wohlbefinden eines Tieres schützt das Tierschutzgesetz (TSG - siehe: Gesetze) auch dessen Leben. Ein Tier darf nur getötet werden, wenn ein vernünftiger Grund dafür vorliegt. Dieser kann z.B. gegeben sein, wenn ein krankes Tier nur nach langwieriger und schmerzhafter Behandlung überleben würde.
Wenn ein Tier an erheblichen, nicht zu lindernden Schmerzen leidet, kann sogar eine Verpflichtung bestehen, das Tier zu töten. Das Wohlbefinden eines Tieres wird demnach über den Schutz seines Lebens gestellt. Bei nachgewiesener Aggressivität eines Tieres kann seine Tötung unter Umständen gerechtfertigt sein. Das Töten von Tieren zur Gewinnung von Fleisch als Nahrungsmittel (Schlachten) wird im Allgemeinen als vernünftiger Grund akzeptiert.

Nicht zulässig ist dagegen die Tötung von unerwünschtem Tiernachwuchs oder auf Grund von rasseunerwünschten Merkmalen.

(TSG §4) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden oder, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen.
In Ausnahmefällen (z.B. Jagd, Schädlingsbekämpfung) ist die Tötung ohne Betäubung gestattet, wenn dabei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben einen Sachkundenachweis zu erbringen. Bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel muss auch die Aufsichtsperson, bei der Betäubung oder Tötung von Fischen nur die Aufsichtsperson eine Sachkundenachweis erbringen.

(§4a) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
Abweichend davon bedarf es in den folgenden Fällen keiner Betäubung:

  • wenn bei der Notschlachtung nicht anders möglich,
  • bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde (z.B. Schächten),

Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten gesonderte Regeln.
Quelle: "Tierschutzgesetz" eine Broschüre des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach, 53107 Bonn.
"Tierschutz geht uns alle an", eine Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Oktober 2000), 53179 Bonn

Mehr Informationen zu diesem Thema:
"Euthanasie" bei Vetion.de

Merkblatt zum "Töten von Nutztieren durch Halter oder Betreuer" der Arbeitskreise 1 (Nutztierhaltung) und 3 (Betäubung und Schlachtung) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT).

"Töten von Tieren - moralisch gerechtfertigt?" J. Luy, G. Hildebrandt, G.v. Mickwitz, DTB 4/2000, S. 374-380.

"Die gesellschaftliche Realität der Tötung von Tieren" ein Vortrag anlässlich der Tagung "Ehrfurcht vor dem Leben. Menschliche Verantwortung für das Töten von Tieren" von K. Fikuart, DTB 5/2002, S. 492-495.

"Im Namen des Volkes - Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schlachten ohne Betäubung" DTB 3/2002, S. 252-256.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe: Gesetze) ist seit 1. November 2001 in Kraft (1. Änderung Bgbl.l 2002 Nr. 16, S. 1026). Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die bis dahin geltenden Kälber- und Schweinehaltungsverordnung außer Kraft getreten. In der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden alle geltenden Vorschriften für das Halten von Nutztieren zusammengeführt. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll künftig systematisch um weitere Tierarten ergänzt werden.

Die EG-Richtlinie 98/58/EG zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere ist damit vollständig umgesetzt. Die deutschen Vorschriften gehen in Teilbereichen über den EU-Standard hinaus.

Allgemeines:
Ab sofort müssen Nutztierhalter über die Haltung buchführen und das Wohlbefinden ihrer Tiere verstärkt kontrollieren. Die Nutztier-Halter sind künftig verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen über alle medizinischen Behandlungen ihrer Tiere und über die Verluste, sofern entsprechende Berichte nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Bestandsbuch) zu leisten sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren. Außerdem legt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Anforderungen an Haltungseinrichtungen, an die Versorgung sowie an die Kontrolle der Tiere und der Versorgungseinrichtungen fest.

Kälberhaltung
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist seit dem 1. November 2001 in Kraft. Hier die wichtigsten Bestimmungen für die Kälberhalterhaltung:

  • Über acht Wochen alte Kälber dürfen grundsätzlich nur noch in Gruppen gehalten werden.
  • Ab einem Alter von acht Tagen müssen die Kälber Raufuttergaben erhalten oder sonstiges rohfaserreiches, strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten bekommen.
  • Kontrolle und Fütterung der Kälber müssen mindestens zweimal täglich erfolgen.
  • Für Kälber unter acht Wochen sowie für Kälber in sehr kleinen Beständen, die nicht in Gruppen gehalten werden können, werden größere Boxen und Standmaße vorgeschrieben, die den Tieren erlauben, in Seitenlage ihre Beine auszustrecken.
  • Durch geeignete bauliche Einrichtungen muss in Zukunft der Einfall von natürlichem Licht sichergestellt sein.
  • Dem Saugbedürfnis der Kälber ist ausreichend Rechnung zu tragen.
  • Den Kälbern muss im Stall ein weicher und trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Hennenhaltung
Am 19. Oktober 2001 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Hennenhaltung zugestimmt. Alle neuen Haltungseinrichtungen müssen:

  • so ausgestaltet sein, dass die Hennen artgemäß fressen, trinken, ruhen und staubbaden sowie zur Eiablage ein Nest aufsuchen können.
  • eine Mindesthöhe von 2 m und eine Fläche von mindestens 2 x 1,5 m aufweisen sowie über Nester, Sitzstangen und einen Bereich mit Einstreu verfügen.
  • je 9 Hennen mindestens 1 Quadratmeter nutzbare Fläche (ca. 1100 cm² je Henne) zur Verfügung stellen, wobei maximal 18 Tiere je Quadratmeter Stallgrundfläche gehalten werden dürfen; die Herdengröße wird auf 6000 Tiere begrenzt.

Für bereits genutzte Anlagen bestehen Übergangsfristen:

  • Käfighaltung mit 450 cm² je Henne bis zum 31. Dezember 2002, mit 550 cm² je Henne bis zum 31. Dezember 2006,
  • Ausgestaltete Käfige bis zum 31. Dezember 2011,
  • Alternative Haltungssysteme (Volieren-, Boden- und Freilandhaltung) bis zum 31. Dezember 2005.

Mit der vom Agrarministerrat unter deutscher Präsidentschaft beschlossenen EG-Richtlinie 1999/74/EG wird die herkömmliche Käfighaltung EU-weit nach einer Übergangszeit verboten. Ab 2012 sind dann in der EU nur noch Haltungssysteme mit Legenest, Sitzstange und Einstreu zulässig.

Die deutsche Hennenhaltungsverordnung aus dem Jahr 1987 wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 1999 für nichtig erklärt.

Die Käfighaltung hat sich, wegen ihrer wirtschaftlichen und hygienischen Vorteile, weltweit durchgesetzt. Aus verhaltenswissenschaftlicher Sicht muss diese Haltungsform allerdings kritisch betrachtet werden. 90% der Bevölkerung lehnen die Käfigbatteriehaltung von Legehennen ab.
Als eine besonders verhaltensgerechte Haltungsform gilt die Freilandhaltung. Sie weist allerdings auch einige Nachteile auf. Sie ist wesentlich arbeitsintensiver als die Käfighaltung, produziert höhere Emissionen und birgt Probleme wie die Gefahr des Federpickens und des Kannibalismus. Es gilt daher, neue Haltungsstrategien zu entwickeln, d.h. die begleitende Forschung muss fortgeführt werden. Prüf- und Zulassungsverfahren für Stalleinrichtungen sind bereits in Planung.
Eine stärkere Verbreitung der Freilandhaltung setzt auch voraus, dass mehr Verbraucher bereit sind, den Landwirten die höheren Produktionskosten in Form höherer Preise zu honorieren. Aus diesem Grund musste ab dem 1. Januar 2004 EU-weit jedes Ei eindeutig mit Haltungsform und Herkunft gekennzeichnet werden. Außerdem soll eine Informationskampagne über die tierschutzrechtlichen Unterschiede bei der Eierproduktion aufklären. Die Umstellung auf alternative Haltungsformen für Legehennen wird durch Investitionsförderungen unterstützt.
Quellen: Neue Verordnung zur Hennenhaltung, DTB 12/2001 S. 1334-1335 (49);
Tierschutz geht uns alle an, Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Oktober 2000).

Weiterführende Informationen:
Machbarkeitsstudie „Ausstieg aus der Käfighaltung“ im Auftrag der Hessischen Landestierschutzbeauftragten vorgelegt von der Universität Gesamthochschule Kassel, Nordbahnhofstrße 1a, D-37213 Witzenhausen.
Merkblatt zur Förderung von Investitionen zur Umstellung auf alternative Haltungsformen für Legehennen vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Stand 9. Juli 2002).

Schweinehaltung:
Die Schweinehaltungsrichtlinie des EU-Agrarrates musste bis Januar 2003 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Übergangsfrist für Altanlagen lief zum 1. Januar 2013 aus. Die EU-Kommission war verpflichtet, bis 2005 zu den Haltungs-Anforderungen von Mastschweinen sowie zu der Möglichkeit, auf die chirurgische Kastration von Ferkeln zu verzichten, Stellung zu nehmen.

Quelle: Neues für Schweine, DTB 8/2001, S. 840.

Ein neu gefasster Anhang zur Schweinehaltungsrichtlinie der EU enthält u.a. folgende Vorgaben:

  • Kastration von Ferkeln und Kupieren der Schwänze nach dem 7. Lebenstag nur noch unter Anästhesie mit anschließender Analgesie und nur durch den Tierarzt.
    Außerdem werden allgemeine Anforderungen an die Haltung gestellt und spezifische Bedingungen für verschiedene Schweinekategorien festgelegt. Saugferkel dürfen z.B. erst mit 28 Tagen abgesetzt werden.

Quelle: Bis zum 7. Tag, DTB 2/2002, S. 115

Zur Vorbereitung einer neuen Schweinehaltungs-Verordnung haben am 4. Juli 2002 Gespräche im Bundesverbraucherministerium in Bonn mit den EU-Mitgliedstaaten stattgefunden.
Im Hinblick auf die von der EU-Kommission für 2005 angekündigten Vorschläge zur Änderung der Richtlinie im Bezug auf das Flächenangebot und die Bodengestaltung bei Absatzferkeln und Mastschweinen bestand Einvernehmen, den Prozess einer Harmonisierung der Tierschutzanforderungen auf hohem Niveau möglichst frühzeitig einzuleiten.
Es wurde vereinbart, den begonnenen Tierschutz-Dialog im Herbst 2002 in Deutschland fortzusetzen.
Quelle: http://www.verbraucherministerium.de/pressedienst/pd2002-28.htm#05

Weiterführende Informationen
Bericht über die intensive Schweinehaltung sowie ein Vorschlag zur Änderung der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz von Schweinen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von der Europäischen Kommission vom 16. Januar 2001.

Pressemitteilung des Bundesverbraucherministerium vom 30. Oktober 2002 "Müller: Haltungsbedingungen für Schweine und Pelztiere verbessern Symposium diskutiert konkrete Verbesserungen".

Tierschutz bei der Schaf- und Ziegenhaltung, U. Knierim, Deutsches Tierärzteblatt 9/1993, S. 814.

Tierschutz bei der Schweinehaltung, U. Knierim, Deutsches Tierärzteblatt 8/1994, S.712.

Tiere auf dem Transport (Tiertransporte)

Ein Transport bedeutet für Tiere psychischen und physischen Stress. Die Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt, es kommt zu Rangauseinandersetzungen mit unbekannten Artgenossen, Fütterung, Tränke und Pflege sind plötzlich andersartig und unregelmäßig.
Auch das Be- und Entladen stellt für die Tiere eine große Belastung dar.

Um diese Stressfaktoren in Zukunft soweit wie möglich zu vermindern, werden Tiertransporte von der Tierschutztransport-Verordnung (siehe: Gesetze) geregelt. Gerade für den Bereich Tiertransporte sind länderübergreifende Vorschriften notwendig (Tierschutz beim internationalen Transport, s. Gesetze), da Missstände besonders häufig außerhalb Deutschlands festgestellt werden.

Die Begrenzung der Transportdauer von Tieren ist der Schwerpunkt der Tierschutztransportverordnung. Zur Verschärfung der Kontrollen dürfen die Tiertransporte jetzt jederzeit während der Fahrt angehalten und kontrolliert werden.

  • Die Dauer eines Tiertransportes ist innerhalb der Europäischen Union auf Straßen, Schienen und Seewegen grundsätzlich auf 8 Stunden begrenzt. Im Anschluss ist die Entladung, Fütterung und Tränkung der Tiere vorgeschrieben. Ruhepausen dürfen nur an dafür zugelassenen Aufenthaltsorten eingelegt werden. Der Transport darf erst nach einer 24 stündigen Ruhepause fortgesetzt werden.
  • Schlachttiertransporte innerhalb Deutschlands in "Normalfahrzeugen" sind auf maximal 8 Stunden begrenzt. Danach darf der Transport nicht fortgesetzt werden.
  • Längere Tiertransporte sind nur in Spezialfahrzeugen zulässig. Es müssen bestimmte Zeitabstände für das Tränken und Füttern wie auch bei den Fahrt- und Ruhezeiten eingehalten werden. Anschließend müssen die Tiere sofort entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhepause von 24 Stunden eingehalten werden.

Transporteure, die gewerbsmäßig Tiere befördern, benötigen eine tierschutzrechtliche Erlaubnis. Diese ist an die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person sowie an das Vorhandensein geeigneter Einrichtungen und Transportmittel gekoppelt. Darüber hinaus muss derjenige, der einen gewerblichen Transport durchführt oder begleitet, nachweisen, dass

  • er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Tieren hat und
  • er die genau vorgeschriebenen Ladedichten einhält.

Vor dem Beginn eines über 8 Stunden dauernden grenzüberschreitenden Nutztiertransportes muss ein Transportplan erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Die vollständige, laufend aktualisierte Tierschutztransport-Verordnung finden Sie unter der Überschrift Gesetze. Neben den besonderen Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beinhaltet diese Verordnung auch allgemeine Vorschriften (Verladen, Ernähren, Pflegen), Anforderungen an die Transportbehältnisse und Vorschriften zum Transport von anderen Tierarten (Vögel, Kaninchen, Hunde, Katzen, wechselwarme und wirbellose Tiere). Außerdem finden Sie auf dieser Internetseite die EU-Regelungen über Aufenthaltsorte und Spezialfahrzeuge.

Mehr Informationen inklusive "Hinweise zu unbestimmten Rechtsbegriffen in der Tierschutztransportverordnung" enthält das Arbeitsblatt "Tierschutzgerecht transportieren - Eine Anleitung zum tierschutzgerechten Transport landwirtschaftlicher Nutztiere" des Arbeitskreises 5 (Handel und Transport) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz - TVT.
Quelle: Tierschutz geht uns alle an, Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Oktober 2000),
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Tierschutztransport-Verordnung,
Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz - TVT: Merkblätter

Hobbytiere

Eine tierschutzgerechte Haltung ist auch in der Hobby-Tierhaltung oberstes Gebot. Das Tierschutzgesetz enthält Grundsätze und Detailbestimmungen über die Haltung, die Zucht, den Handel und die tierschutzgerechte Tötung von Hobbytieren. Darüber hinaus gelten zahlreiche Verordnungen und Richtlinien.
Da dieses Thema sehr umfangreich ist, können hier nur einige Hinweise und Anregungen auf weiterführende Informationsquellen gegeben werden.

Vor dem Kauf eines Tieres
Gerade auf dem Gebiet der Beratung vor dem Kauf eines Tieres und der Frage nach den optimalen Haltungsbedingungen können Tierärzte beratend tätig werden und sich aktiv für den Tierschutz engagieren. Auf diese Weise können Enttäuschung beim Tierhalter und Leid beim Tier vermieden werden.

Vor dem Kauf eines Tieres ist die Frage "Welches Tier passt überhaupt zu mir?" zu klären.
Antworten auf diese Frage bietet u.a. die Initiative "SMILE" der Arbeitsgemeinschaft Kleintierpraxis im Berufsverband praktizierender Tierärzte e.V. (BpT) in den Bereichen. Außerdem gibt Aktion Tier auf seiner Internetseite Denkanstöße für den künftigen Tierhalter. Auch auf der Internetseite der Tierschutzorganisation Vier Pfoten e.V. finden Sie unter "Heimtiere" wertvolle Informationen über eine artgerechte Tierhaltung.

Haltungsempfehlungen
Für die Haltung der verschiedenen Tierarten haben unterschiedliche Institutionen Empfehlungen herausgegeben:

  • Mindestanforderungen an die Tierhaltung vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
    • Papageien
    • Reptilien
    • Zierfische
    • Kleinvögel
    • Hunde
    • Pferde
      Außerdem finden Sie hier Mindestanforderung zur Haltung von Greifvögeln, Eulen, Straußenvögeln, Wild im Gehege und Zootieren.
  • Auf der Internetseite von Aktion Tier finden Sie neben zahlreichen Haltungsanforderungen für verschiedene Tierarten auch Empfehlungen zur Katzenhaltung.
  • Infoblätter des Ausschusses "Tierschutz" der Tierärztekammer Berlin für Heimtiere, Fische, Hunde, Katzen, Vögel, Reptilien
    Tel.: 030/3121875, Fax: 030/3126052
    Diese Infoblätter enthalten Hinweise zur Haltung, Gesundheitsvorsorge, Krankheiten, Fütterung, Besonderheiten und empfohlene Literatur sowie wichtige Hinweise wie z.B.:
    • Degus eignen sich nicht als "Kuscheltiere". Sie sind daher als Spielkameraden für Kinder ungeeignet,
    • Ein Hund benötigt viel Zeit für Auslauf, Spiel und Zuwendung oder
    • Beos sind in der Regel Wildfänge! Beim Kauf aller Tiere gilt, dass aus Arten- und Tierschutzgründen Wildfänge nicht erworben werden sollten.
  • Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) hat in Zusammenarbeit mit dem Industrieverband Heimtierbedarf (IHV) eine "Liste über tierschutzwidriges Zubehör" erstellt.
  • Außerdem finden Sie bei Vetion.de in den Rubriken "Tipps", "Fachinformationen" und "Tierärzte-Spezial" zahlreiche Texte, die helfen, die Tierhaltung tiergerechter zu gestalten.

Urlaubszeit:
Nach dem Tierschutzgesetz (§3) ist es verboten, ein dem Menschen anvertrautes Haustier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Zahlreiche Organisationen bieten Ihnen ihre Hilfe an, wenn der Urlaub naht und Sie Ihr geliebtes Haustier nicht mitnehmen können. Tipps und Hilfe finden Sie u.a. auf folgenden Internetseiten:
Tierhilfswerk, Verband Deutscher Haushüter-Agenturen e.V. und Haushüter.de.

Wenn das Haustier mit auf Reisen geht:
Denken Sie daran, sich rechtzeitig (1-2 Monate vorher) bei Ihrem Tierarzte über die aktuellen Einreisebestimmungen des Urlaubslandes zu informieren. Unter Umständen kann auch ein Besuch beim Amtstierarzt notwendig werden.
Hundefreundliche Unterkünfte finden Sie bei Vetion in der Rubrik ,,Adressen & Links".

Vorschriften zum Transport werden von der Tierschutztransport Verordnung (siehe: Gesetze) geregelt, die Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft finden. Neben den Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beinhaltet diese Verordnung auch Anforderungen an die Transportbehältnisse und Vorschriften zum Transport von anderen Tierarten (Vögel, Kaninchen, Hunde, Katzen, wechselwarme und wirbellose Tiere).

Hunde:
Tierschutz-Hundeverordnung (siehe: Gesetze)
Am 1. September 2001 ist die Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten und hat damit die" Verordnung über das Halten von Hunden im Freien" von 1974 abgelöst.
Angekündigt wurde die neue Verordnung im Deutschen Tierärzteblatt (DTB) 7/2001, S. 728. Abgedruckt wurde der vollständige Gesetzestext im DTB 8/2001 S.865-867. Eine Stellungnahme der Bundestierärztekammer finden Sie in der selben Ausgabe des DTB S. 858.

"Kampfhunde"
Laut Tierschutzgesetz (§3 - s. Gesetze) ist eine Ausbildung oder Abrichtung von Tieren auf übermäßige Aggressivität verboten, wenn dies für das Tier selbst, für seine Artgenossen oder durch die notwendigen Haltungsbedingungen mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. Außerdem ist die Zucht solcher Tiere verboten. Ebenso verboten ist es, Tiere aufeinander zu hetzen und auf Schärfe an einem Tier oder Menschen abzurichten.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz (siehe: Gesetze) werden u.a. die neu eingeführten Verbote der Ausbildung zu aggressivem Verhalten oder des Einsatzes von elektrischem Strom genauer geregelt.
Genauere Informationen finden Sie im Artikel "Durchführung des Tierschutzgesetzes" von Karin Schwabenbauer im DTB 4/2000, S. 368 (48) oder in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes".

Für die Problematik der Haltung von "gefährlichen Hunden" ist in erster Linie das Polizei- und Ordnungsrecht, das im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer liegt, heranzuziehen. Einige Bundesländer haben Verordnungen für die Haltung dieser Hunde erlassen; Verstöße können mit hohen Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden. Sie finden diese Verordnungen in der Gesetzessammlung von Vetion.de unter "Hundeverordnungen".

Kupieren
Nachdem bereits seit 1986 das Kupieren der Ohren von Hunden verboten ist, wurde mit der Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 1998 nun auch das Kupieren der Rute von Hunden grundsätzlich verboten. Ausnahmen für das Rutenkupieren gelten nur noch bei jagdlich zu führenden Hunden, wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen (§6). Der Eingriff ist von einem Tierarzt durchzuführen.

Pferde:
Nach Angaben des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wurden im Jahr 2000 in Deutschland rund 650.000 Pferde gehalten.
Zur Konkretisierung der Bestimmungen für die Pferdehaltung hat Aktion Tier Tipps zur tiergerechten Pferdehaltung und zum Tierschutz im Pferdesport herausgegeben.

Exoten:
Nach dem Tierschutzgesetz steht das gewerbsmäßige Halten dieser Tiere unter einem Erlaubnisvorbehalt.
Neben dem Tierschutzgesetz sind bei der Haltung von Exoten das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung sowie die Bundeswildschutzverordnung (siehe: Gesetze) zu beachten.

Alle Gesetze und Verordnungen, sowie Erklärungen, die im Natur-, Tier- und Artenschutz von Bedeutung sind, werden im "BNA-Artenschutzbuch" aufgeführt. Dieses ist einzusehen auf der Seite des Bundesverbandes für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. 

Eingriffe
Auch für die Exoten gilt nach dem Tierschutzgesetz (§5 - s. Gesetze), dass schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung nicht vorgenommen werden dürfen. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere, Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.

Tier-Kennzeichnung
Seit dem 1. Januar 2001 ist der Tierhalter verpflichtet, die in Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgelisteten lebenden Säugetiere, Vögel und Reptilien zu kennzeichnen. Eine Auflistung der Arten finden Sie z.B. auf der Internetseite des Bundesverbandes für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. (BNA).
Genaueres zu den Kennzeichnungspflichten können Sie außerdem in folgender Publikation nachlesen: Kennzeichnungspflicht im Rahmen der Bundeartenschutzverordnung, M.E. Krautwald-Junghans, G.v. Hegel, DTB 8/2001, S.842-848

(§5 TSG - s. Gesetze) Eine Betäubung ist bei folgenden Eingriffen nicht erforderlich:

  • Kennzeichnung anderer Säugetiere als Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen innerhalb der ersten 2 Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung
  • Pferd: Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere (inkl. Pferde) durch Ohrmarken, injizierte Mikrochips und durch Schenkelbrand.

Das Amputationsverbot gilt nicht für die Kennzeichnung (§6). Vorgenommen werden dürfen diese Eingriffe auch von anderen Personen als dem Tierarzt, wenn diese die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.

Umgang mit Tierquälerei und Fundtieren:

Viele Tierschutzvereine, Gemeinden und Städte haben Tierheime eingerichtet. Ihre wesentliche Aufgabe besteht darin, Tiere aufzunehmen und unterzubringen, bis sie dem Eigentümer zurückgegeben werden können. Wenn dieser jedoch nicht zu ermitteln ist, gilt es, den Tieren ein neues Zuhause zu vermitteln.

Rechtlich werden folgende Unterscheidungen gemacht:
Fundtiere: Das sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen worden sind. Der Finder ist verpflichtet, dem Eigentümer des Tieres oder, wenn dieser ihm nicht bekannt ist, der zuständigen Behörde unverzüglich den Fund anzuzeigen. Er ist auch berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, den Fund an diese abzuliefern.

Herrenlosen Tiere: Das sind ausgesetzte Tiere. Besonders zu Reisezeiten kommen vermehrt diese Tiere in die Tierheime.

Abgabetiere: Das sind Tiere, die die Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr halten können oder, was häufiger vorkommt, nicht mehr halten wollen. Eine Aufnahmepflicht der Tierheime für solche Tiere besteht nicht.

Auf der Internetseite von Aktion Tier finden Sie weitere Informationen darüber, was Sie tun können, wenn Sie Zeuge einer Tierquälerei werden oder ein verletztes Tier finden bzw. Ihnen ein Tier zuläuft.

Tierversuchstiere

Tierversuche sind vor allem in medizinischen Forschungen auf absehbare Zeit noch unumgänglich. Es ist immer noch schwierig, Tierversuche durch Alternativmethoden zu ersetzen. Forschungsgebiete, in denen der Einsatz von Tierversuchen zulässig ist, sind z.B.: Erforschung von Krankheiten, Weiterentwicklung von Operationsmethoden, Prüfung von Arzneimitteln, Prüfung chemischer Stoffe, Grundlagenforschung zur Erkennung von Umweltgefährdung.

Bei jedem Versuch muss sichergestellt werden, dass den Versuchstieren nicht mehr als ethisch vertretbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden.
Grundsätzlich müssen Tierversuche auf ein absolut unerlässliches Maß beschränkt werden. Es dürfen keine Tierversuche durchgeführt werden, wenn der verfolgte Zweck durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
Zur Entwicklung und Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät dürfen keine Tierversuche eingesetzt werden. Auch Tabakerzeugnisse, Waschmittel und Kosmetika dürfen nicht an Tieren entwickelt werden.

Grundsätzlich muss vor jedem Tierversuch eine Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden. Zu diesem Zweck muss der Behörde wissenschaftlich begründet dargelegt werden, dass der Tierversuch unerlässlich, ethisch vertretbar und nicht durch Alternativmethoden ersetzbar ist.
Vor der Genehmigung von Tierversuchen lassen sich die Behörden von unabhängigen Kommissionen beraten. In diese Kommissionen müssen unter anderem auch Vertreter von Tierschutzorganisationen berufen werden.

Ausnahmeregelungen gelten für gesetzlich vorgeschriebene Tierversuche zum Schutz von Mensch und Umwelt. Diese Versuche sind anzeigepflichtig.

Nach dem Tierschutzgesetz müssen alle Versuchstiere gekennzeichnet werden, über ihre Herkunft und Verwendung sind Aufzeichnungen anzufertigen. Dadurch wird sichergestellt, dass nur solche Tiere für Tierversuche verwendet werden, die eigens dafür gezüchtet wurden.

Jede Einrichtung, die Tierversuche durchführt, muss einen fachlich qualifizierten Tierschutzbeauftragten beschäftigen. Dieser muss darauf achten, dass die Vorschriften und Auflagen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden.

Die Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) im Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erfasst und bewertet Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen und versucht, deren Anerkennung zu erreichen. Außerdem betreibt sie Auftragsforschung und fungiert als Auskunftsstelle im Rahmen des Vollzuges des Tierschutzgesetzes. Ein wichtiger Erfolg der Arbeit von ZEBET ist die erstmalige Anerkennung eines wissenschaftlich geprüften In-vitro-Toxizitätstests durch die OECD. Mit diesem Verfahren lassen sich die phototoxischen Eigenschaften bestimmter Substanzen ohne Versuchstiere testen.
Auf europäischer Ebene wurde ECVAM (European Centre for the Validation of Alternative Methods) nach dem Vorbild von ZEBET gegründet.
Quelle: "Tierschutzgesetz" eine Broschüre des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach, 53107 Bonn.

Mehr Informationen zu diesem Thema:

Ausführlichere Informationen über den Tierschutz im Zusammenhang mit Tierversuchen finden Sie auf der Internetseite Ärzte gegen Tierversuche e.V.

Versuchstier-Kennzeichnungs-Verordnung
(siehe: Gesetze)

Versuchstiermeldeverordnung
(siehe: Gesetze)

ZEBET
(Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch)

ECVAM
(European Centre for the Validation of Alternative Methods)

2 Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT)

Tierversuch, Zur ethischen Abwägung bei der Planung von Tierversuchen (Nr. 50);
Tierversuch, Empfehlung zur Planung und Durchführung (Nr. 76)

Warum auf Tierversuche nicht (ganz) verzichtet werden kann - Versuch einer Klarstellung -, I. Kunstyr, Deutsches Tierärzteblatt 2/1993, S. 84.

Zucht und Handel

(TSG §11) Für die Zucht bzw. das Halten von Tieren oder den Handel mit Tieren bedarf es in folgenden Fällen einer besonderen behördlichen Erlaubnis:

  • Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zu Versuchs- und ähnlichen Zwecken,
  • Haltung von Tieren für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung,
  • Haltung von Tieren in zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen,
  • Ausbildung von Schutzhunden für Dritte,
  • Tierbörsen,
  • gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, außer landwirtschaftliche Nutztiere,
  • gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren,
  • gewerbsmäßiger Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebs,
  • gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren und
  • gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung.

Die Erlaubnis zum Handel mit Tieren erteilt die Behörde nur verantwortlichen Personen, die Sachkenntnisse und Zuverlässigkeit nachweisen können. Ebenso muss für die Tiere eine tierschutzgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung vorhanden sein.

Im Sinne des Tierschutzgesetzes handelt derjenige gewerbsmäßig, der selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung eine der genannten Tätigkeiten ausübt.

Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm vor Aufnahme der Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen.

Zu Versuchszwecken dürfen Tiere nur verwendet werden, wenn sie speziell hierfür gezüchtet wurden. Die zuständige Behörde erhält durch die Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflicht derjenigen, die Tierversuche durchführen, die Möglichkeit, die Herkunft und den Verbleib gezüchteter, gehaltener oder gehandelter Versuchstiere zu überwachen.

(§11b) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen so zu verändern, dass damit gerechnet werden muss, dass den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich sind bzw. erblich bedingte Verhaltensstörungen oder Aggressionen auftreten und es hierdurch zu Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Auf Anordnung der zuständigen Behörden dürfen Wirbeltiere unfruchtbar gemacht werden, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen die genannten Störungen oder Veränderungen zeigen.

(§11c) Obwohl Kinder schon recht früh den Umgang mit Tieren kennenlernen sollen, können sie in der Regel nicht in ausreichendem Maß die Verantwortung für sie übernehmen. Deswegen dürfen laut Tierschutzgesetz keine Wirbeltiere an Jugendliche unter 16 Jahren ohne die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

(§12) Wirbeltiere, an denen Schäden festzustellen sind, die offensichtlich durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden. Darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen u.a.

  • die Einfuhr von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Nichtmitgliedsstaat der EU von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig gamacht werden.
  • das Halten von Wirbeltieren, insbesondere das Ausstellen untersagt werden, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen aufweisen.

Quellen: "Tierschutzgesetz" eine Broschüre des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), 
"Tierschutz geht uns alle an", eine Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, (Oktober 2000), 10117 Berlin
"Das neue Tierschutzgesetz" eine Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, (Dezember 1998), 10117 Berlin

Verwendete und weiterführende Literatur

„Artgemäße und umweltverträgliche Geflügelhaltung“; Informationen dazu auf der Seite des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL), Bartningstr. 49, 64289 Darmstadt oder unt

BNA-Artenschutzbuch; einzusehen auf der Seite des Bundesverbandes für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. (BNA), 76707 Hammbrücken, Tel.: 07255/2800, Fax: 07255/8355, E-Mail: GS@bna-eV.de

Die gesellschaftliche Realität der Tötung von Tieren - Vortrag anlässlich der Tagung „Ehrfurcht vor dem Leben. Menschliche Verantwortung für das Töten von Tieren“, K.l Fikuart, DTB 5/2002, S. 492-495.

Durchführung des Tierschutzgesetzes, Karin Schwabenbauer, DTB 4/2000, S. 368 (48)

Ein vom Deutschen Tierschutzbund vorgestelltes Gutachten des Staatsrechtlers Dr. Johannes Caspar „Zur Stellung des Tieres im Gemeinschaftsrecht“, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden.

"Fakten auf den Tisch und Zuchtvereinen Mitarbeit anbieten!" H.F. Willimzik, K.O. Weber, VetImpulse Nr.1, 1999, S. 1-3

,,Fibel zum Artenschutz" – des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, 10117 Berlin

Im Namen des Volkes – Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schlachten ohne Betäubung, DTB 3/2002, S. 252-256

"Jagdlich zu führender Hund" Was bedeuted das?, H. Wunderlich, VetImpulse, Nr.14, 1998, S.6

Kennzeichnungspflicht im Rahmen der Bundeartenschutzverordnung, M.E. Krautwald-Junghans, G.v. Hegel, DTB 8/2001, S.842-848

Neue Verordnung zur Hennenhaltung, DTB 12/2001 S. 1334-1335 (49)

Novellierung des Tierschutzgesetzes: Wichtige Änderungen für die Praxis, K. Schwabenbauer, VetImpulse Nr. 14, 1998, S. 1-4

Tierärzte unter Druck, Christa Blanke, DTB 6/2002, S. 606-608 (50).

Tierschutz bei der Schaf- und Ziegenhaltung, U. Knierim, Deutsches Tierärzteblatt 9/1993, S. 814.

Tierschutz bei der Schweinehaltung, U. Knierim, Deutsches Tierärzteblatt 8/1994, S.712.

Tierschutz geht uns alle an, Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Oktober 2000), 10117 Berlin


Tierschutz im Grundgesetz, DTB 7/2002, S. 718-719 (50).

Tierschutz: Staatsziel verfehlt – Fragen an Dr. Klaus Lüdcke, ehemaliger Leiter des Arbeitskreises „Tierschutz in Grundgesetz“ beim 22. Deutschen Tierärztetag. DTB 6/2000, S. 594 (48)

Tierschutzgesetz, Broschüre des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL),  10117 Berlin

Töten von Tieren – moralisch gerechtfertigt?, J. Luy, G. Hldebrandt, G. v. Mickwitz, DTB 4/2000, S. 374-380.

Warum auf Tierversuche nicht (ganz) verzichtet werden kann - Versuch einer Klarstellung -, I. Kunstyr, Deutsches Tierärzteblatt 2/1993, S. 84.

Publikationen

Kuh-Komfort: Optimale Leistung durch optimale Bedingungen Teil I: Verhaltensbiologie und Stallgestaltung

Autor: Dr. H.A.Josef Bergmann
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Als erfolgreicher Milchproduzent wissen Sie, daß für einen dauerhaft hohen Stalldurchschnitt mehr nötig ist als eine ausgeglichene Rationsgestaltung. Unter der Vielzahl der Faktoren, die die Milchleistung einer Kuh beeinflußen, ist einer ganz besonders hervorzuheben: Das, was treffend Kuh-Komfort genannt wird (engl. cow comfort). Dem deutschen Wort "Komfort" haftet immer etwas Luxuriöses, etwas Überflüssiges und unnötig Teures an. Dieser Beitrag soll zeigen, daß die Optimierung der Haltung im Sinne von Kuh-Komfort alles andere als Luxus ist. Vielmehr stellen komfortable Bedingungen die Grundlage für eine hohe Produktivität Ihrer Milchviehherde dar. Wir möchten zeigen, wie das Verhalten der Tiere und die Architektur des Stalles die Leistung Ihrer Herde beeinflussen können.

Weitere Informationen
Warum Kuh-Komfort Kuh-Komfort umschreibt die Planung und Umsetzung von Maßnahmen mit folgender Zielsetzung: · das Wohlbefinden der Kühe zu verbessern und die Leistung anzuheben, · die Trockensubstanzaufnahme zu steigern, · die Nutzungsdauer der Kühe zu verlängern, · den ethischen Grundsätzen des Tierschutzes zu entsprechen. Nahrungsaufnahme und Rangordnung Bei einer ausgeglichenen Ration mit leistungsgerechten Inhaltsstoffen kann eine Anhebung der Leistung bei gesunden Kühen nur über eine erhöhte Futteraufnahme erreicht werden. Idealerweise sollte eine Hochleistungskuh jederzeit freien Zugang zu frisch vorgelegtem Futter und Trinkwasser von erstklassiger Qualität haben. In der Praxis wird diese Forderung jedoch eingeschränkt vom Management, den baulichen Gegebenheiten, der Rangordnung in der Herde, dem Laktationsstadium und dem Bewegungsapparat. Die Rangordnung in der Herde und ihre Bedeutung für die Futteraufnahme und damit der Leistung des Einzeltieres wird vom Verhalten und vom Grundriß des Stalles bestimmt. Nach dem Melkvorgang suchen alle Tiere unabhängig ihres Ranges zuerst die Tränke und dann den Freßplatz auf. Bei jedem Melken werden einer Kuh bis zu 40 Litern Flüßigkeit entzogen. Machen Sie sich klar, daß als Ursache für einen unbefriedigenden Herdendurchschnitt auch häufig nicht für jede Kuh ausreichend Wasser in guter Qualität zur Verfügung steht. Kühe bevorzugen die Aufnahme in großen Zügen. Spärlich nachlaufende Selbsttränken eignen sich hierfür wenig. Im allgemeinen lehnen Rinder es ab, kotverschmutztes Wasser aufzunehmen. Die Ansprüche sinken jedoch bei Wassermangel rasch. Rangniedere und kranke Tiere, die sich bei großem Andrang an der Tränke nicht durchsetzen können, nehmen entweder weniger oder auch verschmutztes Wasser auf. Bedenken Sie, es gibt einen direkten Zusammenhang zwischen Wasseraufnahme und Trockensubstanzaufnahme. Die Folgen sind entsprechend negativ. Freßplätze Das Freßgitter ist der Platz, an dem die meisten Rangkämpfe einsetzen und der deshalb Ihre intensive Beachtung verdient. Das gilt besonders für Betriebe, in denen alle oder einige Tiere noch Hörner tragen. Dann müssen Sie darauf achten, daß rangniedere Tiere das Gitter jederzeit schnell und ohne Verletzungsgefahr verlassen können. Parallelogramm-Freßgitter haben sich hier als ungeeignet erwiesen. Empfehlenswerter sind Pallisaden-Freßgitter mit Selbstfangeinrichtung. Werden Kalbinnen neu in die Herde eingegliedert, stehen ihnen ausgedehnte Rangkämpfe mit fast jedem Mitglied der Herde bevor. Es hat sich gezeigt, daß die schonendste Art für die Eingliederung von neuen Kühen darin besteht, die Tiere wenn möglich einzeln und nicht gruppenweise umzustellen. Die beste Zeit für eine Umstellung ist abends. Günstig ist, wenn die Herde noch im Fangfreßgitter steht und Sie dem "Neuling" so eine gewisse Schonfrist einräumen können. Tip : Sie können Ihren Tieren die Eingliederung zusätzlich erleichtern, wenn Sie den Neuen eine Tasse Essig über den Rücken gießen und in das Fell einreiben. Der Geruch von Essig hält die anderen Tiere eine Zeit auf Distanz und mildert die Intensität der Rangkämpfe deutlich ab.

Leistung bringen nur die Leichtfüßigen Unter den Laktationsphasen ist der Anfangszeitraum der schwierigste. Beim Start der Laktation steigt die Milchleistungskurve steil an. Die Fähigkeit, mehr Trockensubstanz aufzunehmen entwickelt sich dagegen nur langsam. Die Folge ist eine Energiemangelsituation. Zum größten Teil ist die Geschwindigkeit der Steigerung der Futteraufnahme von Ihrer Sorgfalt abhängig. Die Methode, mit der Sie die trockenstehenden Tiere anfüttern, entscheidet über den Start in die neue Laktation. Namhafte Experten aus den USA beschreiben eine exzellent geführte Hochleistungsherde als solche, deren Betriebsleiter besonderen Wert auf optimale Haltung und Fütterung in die Zeit von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach der Kalbung legen. Im Mittelpunkt der Bemühungen der Produzenten steht hier die "sanfte Überführung" der Kuh von der Trockenstehphase in die Laktation (engl. transition). Bedenken Sie, daß sich jede noch so kleine Störung der Kuh in dieser Phase zwangsläufig leistungsmindernd auswirkt oder sogar Erkrankungen auslösen kann. Wichtig ist auch, an alle Einschränkungen des Bewegungsapparates zu denken. So senken Schmerzen und Lahmheiten die Futteraufnahme. Zum Beispiel wird vor allem bei jungen Erstkalbinnen der Entstehung eines Zwischenschenkelekzemes nicht ausreichend vorgebeugt. Auch geburtshilfliche Maßnahmen wirken sich auch auf den Bewegungsapparat aus. Vermeiden Sie schmerzhafte Quetschungen oder Verletzungen im Bereich des Geburtsweges bei Färsen indem Sie nach dem Blasensprung 2 Stunden abwarten, bevor Sie eingreifen. Achten Sie auch darauf, daß bei der Abkalbung maximal 2 Personen Zughilfe leisten und nur synchron mit den Wehen gezogen wird.

Sie sehen nur, was Sie wissen Damit Sie guten Gewissens außergewöhnliche Leistungen von Ihren Tieren verlangen können, ist es wichtig, erste Anzeichen von Haltungsmängeln bei Ihren Tieren zu erkennen. Das früheste klinische Symptom für Stress bei Kühen ist ein herdenwidriges Verhalten. Wieder ist besonders bei Erstkalbinnen zu beobachten, daß sie sich von den sonst gemeinschaftlichen Herdenaktivitäten wie Fressen, Ruhen und Wiederkäuen distanzieren. Bei Langzeitstress tritt eine krankhafte Teilnahmslosigkeit (engl. learned helplessness) auf. Sehen Sie in Ihrer Herde oft festliegende Kühe, die trotz intensiver Bemühungen nicht wieder hoch kommen? Beobachten Sie vermehrt wunde Hautstellen und geschwollene Gelenke? Dann sollten Sie auch an diese mögliche Ursache denken. Die Tiere verfallen in eine lähmende Depression. Im Extremfall sprechen Verhaltensforscher von dem sogenannten Selbstzerstörungssyndrom (engl. self destructive syndrome). Ein weiteres, sicheres Zeichen von Haltungsmängeln ist es, wenn die Tiere das Flotzmaul gegen feste Einrichtungsgegenstände pressen. Professor Klee von der Universität München ist der Ansicht, daß die Tiere dadurch körpereigene Schmerzmittel ausstoßen und sich selbst "betäuben". Es ist oft zu beobachten bei Klauenrehe, Mastitiden und starken Eingeweideschmerzen. Amerikanische Untersucher haben einen deutlich höheren Anteil von Tieren mit diesem Verhalten bei schlecht konstruierten Liegeboxen und allen Bedingungen gefunden, die die Liegezeiten verkürzen.

Kuh-Komfort, der Schlüssel zum Erfolg Zusammenfassend ist festzustellen, daß optimale Lebensbedingungen für Ihre Hochleistungskühe optimale Gewinnchancen für Sie als Milchproduzenten bieten. Es sind oft Kleinigkeiten, die mit geringem Aufwand verändert werden können. Voraussetzung dafür ist eine wache Tierbeobachtung in Kombination mit der Kenntnis um die verhaltensbiologischen Eigenheiten der Tiere. Auch größere Veränderungen der Stalleinrichtung versprechen bei sorgfältiger Kalkulation und Planung durch Leistungssteigerung lohnende Investitionen zu werden. Im nachfolgenden Beitrag werden wir darlegen, wie Sie durch sorgfältige Planung des Liegebereiches die Leistung Ihrer Tiere steigern und deren Anfälligkeit für Krankheiten senken können.

Anschrift der Verfasser: Arbeitsgruppe Bestandsbetreuung und Qualitätsmanagement Prof. W. Heuwieser Tierklinik für Fortpflanzung Königsweg 63 14163 Berlin e-mail: heuwiese@vetmed.fu-berlin.de

Quelle: Milchpraxis 1 / 2000


Kuh-Komfort: Optimale Leistung durch optimale Bedingungen Teil II: Liegeboxengestaltung

Autor: Dr. H.A.Josef Bergmann
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Im ersten Teil dieses Beitrages haben wir gezeigt, daß es für die Leistungsfähigkeit Ihrer Herde wichtig ist, verhaltensbiologische Eigenheiten der Rinder zu erkennen und stallbaulich zu berücksichtigen. Der zweite Teil stellt die Gestaltung der Liegeboxen für Ihre Tiere in den Vordergrund. Sie werden erkennen, daß es eine gute Investition ist, den Liegebereich Ihrer Kühe komfortabel zu gestalten.

Weitere Informationen
Trockensubstanzaufnahme, Milchleistung und Lahmheiten Der Laktationsbeginn bedeutet für die Kuh, daß sie gar nicht soviel fressen kann, wie sie aufgrund ihrer Milchleistung eigentlich müsste. Es resultiert eine Zeit von drei bis vier Wochen, bei der ihr Pansen zwar im Idealfall prall gefüllt ist, der Gesamtorganismus aber quasi "hungert". Die klassische Energiemangelsituation. Die Energiemangelsituation führt Sie als Betriebsleiter in einen bekannten Konflikt: Auf der einen Seite den Energiemangel durch leichtverdauliche Kohlenhydrate auszugleichen und auf der anderen Seite den Rohfasergehalt der Ration wiederkäuergerecht zu halten. Dies ist eine Gratwanderung. Eine energiereiche und rohfaserarme Ration kann zu einer unerkannten, schleichenden Pansenazidose führen. Wichtige Hinweise für eine schleichende Pansenazidose sind vermehrtes Auftreten von Lahmheiten durch Klauenrehe, zeitweiliges Auftreten von Durchfall und gehäuft auftretende wund gelegene Stellen an den Tieren. Klauenrehe kann auch durch verlängerte Stehzeiten bei schlecht gestalteten Liegeboxen als sogenannte Belastungsrehe auftreten. Das Krankheitsgeschehen der Klauenrehe wird durch den Austritt von Blutflüssigkeit aus den Gefäßen in der Klaue eingeleitet. Dieser Vorgang wird bei langem Stehen beschleunigt. Der Zustand gipfelt im Krankheitsbild der Belastungsrehe mit ganzer oder teilweiser Ablösung des Sohlenhornes. Sohlengeschwüre als Auswirkung überschießenden Hornwachstumes sind ebenso zu beobachten wie Drucknekrosen der Lederhaut. Wie wichtig gute Liegeboxen für die Verhinderung der Klauenrehe sind, wurde in einer Untersuchung in England gezeigt, in der zwei Haltungsgruppen miteinander verglichen wurden. In der einen Gruppe wurden die Liegeboxen intensiv eingestreut, während in der anderen Gruppe die Boxen nur wenig mit Stroh beschickt wurden. In der Gruppe mit den schlecht gepolsterten Liegeboxen war die Stehzeit der Tiere viermal so lang wie in der Gruppe mit gut gepolsterten Boxen. Der Zeitraum bis zum Niederlegen nach der Futteraufnahme war doppelt so lang und der Anteil der stehenden Tiere über den Beobachtungszeitraum doppelt so hoch. Das Auftreten von Klauenrehe konnte durch die Verbesserung der Boxeneinstreu erheblich gesenkt werden.

Gemütlich liegen, viel fressen, viel leisten Bei liegenden Tieren fließt bis zu 30 % mehr Blut durch das Euter als bei stehenden Tieren. Das hat erheblichen Einfluß auf die Menge der produzierten Milch und zeigt deutlich die Bedeutung der optimalen Gestaltung des Liegebereiches. Im Idealfall, wie auf der Weide, ist die Kuh nach keiner Seite hin eingeengt. Im Stall muss durch die Boxen die Verletzungsgefahr der Tiere verringert werden. Es gehört zu den Grundbedürfnissen der Kuh, sich beim Niederlegen nicht zu verletzen und beim Aufstehen nicht gestört zu werden. Trifft beides nicht zu, werden die Liegeboxen zögerlicher aufgesucht und die Kühe stehen länger. Das oft beobachtete "Spaltenliegen" vor allem der Erstkalbinnen wird häufig so erklärt, daß die Tiere von Vollspalten kommen und deshalb die Boxen "noch nicht gewöhnt seien". Genauso kann relativ häufig beobachtet werden, daß ein Teil der Kühe nur mit der vorderen Körperhälfte in der Liegebox liegt. Auch das wird häufig damit erklärt, daß für die Tiere die Boxen noch "neu und ungewohnt" seien. Der wichtigste Grund für ein derartiges Verhalten liegt jedoch in den falschen Abmessungen der Liegeboxen und in einem ungeeigneten Bodenbelag beziehungsweise einer mangelhaften Einstreu. Die Maße sollen dem Zuchtfortschritt angepaßt werden. In Abhängigkeit vom Körpergewicht werden folgende Werte empfohlen:

Tabelle 1: Abmessungen der Hochboxen in Abhängigkeit vom Körpergewicht Gewicht in kg Breite in cm Länge in cm Höhe in cm <150 64 122 - 150-180 72 127 81 180-270 85 163 89 270-360 95 178 94 360-450 102 193 99 450-500 110 209 102 500-550 115 218 104 550-680 120 223 112 >680 125 239 112

Prof. Richter von der Fachhochschule in Nürtingen empfiehlt alternativ die "Boxberger/Bockisch Formel" zur Ermittlung der optimalen Länge der Liegeboxen bis zur Bugbegrenzung: Hochboxen : 0,922 x schräger Rumpflänge + 20 cm, Kopfraum 40-50 cm Tiefboxen : 0,922 x schräger Rumpflänge + 40 cm, Kopfraum 50-60 cm. (schräge Rumpflänge entspricht der Länge vom Sitzbein bis zum Buggelenk) Führen Sie sich immer wieder vor Augen, wie Kühe aufstehen. Sie belasten zuerst das Vorderfußwurzelgelenk um dann durch Absenken von Kopf und Hals Schwung zu holen. Damit kann die hintere Körperhälfte leichter erhoben werden. Dabei nähert sich die Kehle des Tieres auf etwa 30 cm dem Boden. Alle Bugriegel und sonstigen vorderen Begrenzungen der Box in einer Höhe von über 30 cm behindern das Tier beim Aufstehen. Die Verletzungsgefahr steigt und die Akzeptanz der Box sinkt. In jedem Falle sollte die Boxengestaltung überprüft werden, wenn Sie beobachten, daß die Kühe beim Aufstehen den Kopf in die gegenüberliegende Box oder seitlich in die Nachbarbox absenken müssen. Wenn Sie sich selber darüber klar werden wollen, wie gut ihr Boxenbelag ist, überprüfen Sie die Qualität Ihrer Liegeboxen durch folgende Tests: Tabelle 2: Kriterien zur Beurteilung der Liegeboxenqualität Zählen Sie die geschwollenen Vorderfußwurzelgelenke und Sprunggelenke der Tiere. Sind mehr als 10% betroffen? Ja Nein Zählen Sie die Kühe, die mit allen Beinen in der Box liegen und die, die nur mit zwei oder drei Beinen in der Box liegen.Ist das Verhältnis kleiner als 8 : 10 (80%)? Ja Nein Ermitteln Sie den Anteil der liegenden Kühe, die auch tatsächlich wiederkäuen. Sind es weniger als die Hälfte? Ja Nein Müssen Sie regelmäßig vor dem Melken die Euter der Tiere von grobem Schmutz befreien? Ja Nein Laufen einige Ihrer frischmelkenden Kühe wie "auf Eiern"? Ja Nein Machen Sie den Knietest: Knien Sie sich in das hintere Drittel einer Liegebox. Sind Ihre Knie naß oder verschmutzt? Ja Nein Beobachten Sie in Ihrer Herde Spaltenlieger? Ja Nein Kontrollieren Sie Ihre MLP-Daten: Geben die Kühe in erster und zweiter Laktation durchschnittlich mehr Milch als die älteren Kühe? Ja Nein

War Ihre Antwort zu einer oder mehreren Fragen "Ja", dann haben Sie noch erhebliche Leistungsreserven in Ihrer Herde. Gemeinsam mit Ihrem Tierarzt und/oder Berater sollten Sie Ihre Möglichkeiten ausloten. Die Verbesserung des Liegekomforts Ihrer Kühe stellt mitunter eine kostenrelevante Investition dar. Bei hohen Leistungen müssen Sie sich aber diesem Problem stellen und die Chancen nutzen. Viele Milchproduzenten und Berater in den USA haben Kuh-Komfort mittlerweile als eine der wichtigsten Voraussetzungen für hohe Leistungen erkannt.

Quelle: Milchpraxis 2 / 2000


Tips für die Autoreise

Autor: Anne-Dörte Eggert
Doktorandin und Freie Mitarbeiterin, VetMedia, FU Berlin
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Wenn Sie eine längere Autoreise mit Ihrem Hund oder Ihrer Katze planen , sollten Sie an folgende Punkte denken, damit die Reise weder für Sie noch für Ihr Tier stressig wird. Hier wird für Ihre Tierbesitzer ausführlich beschrieben, was wichtig ist: Vor der Reise, während der Reise, am Urlaubsort, bei der Wiedereinreise. Die Informationen sind sorgfältig zusammengetragen und liebevoll illustriert. Ein Feld für Ihren Praxisstempel ist vorgesehen. Eine gute Visitenkarte für Ihre Praxis. Ein Service der Intervet Deutschland und Vetion.DE.


Kuhkomfort

Autor: Dr. H.A.Josef Bergmann
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Tiergerechter Umgang mit Hochleistungskühen: Wer auf ihre Befindlichkeiten achtet, hat mehr von seinen Kühen. Einfache Maßnahmen zur Leistungssteigerung beim Rind durch Berücksichtigung ethologischer Verhaltensweisen.

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Der negative Einfluss von Schreck und Schlägen auf die Milchleistung ist vielfach belegt. Quantitativ verringert hektischer, harter und lauter Umgang mit Milchkühen die Leistung um 10% bis 13 % pro Gemelk. Besonders ausgeprägt ist diese Leistungsbremse bei Färsen.


Pflege hilfsbedürftiger Igel in Stichworten:

Autor: Dr. Barbara Gooß in Zusammenarbeit mit PRO IGEL e. V.
PRO IGEL - Verein für integrierten Naturschutz Deutschland e.V. ist ein bundesweit tätiger, gemeinnütziger Verein der sich mit Hilfe umfangreicher Öffentlichkeitsarbeit für Igelschutz und Igelhilfe einsetzt und dem Wissenschaftler, Forscher, Biologen, Tierärzte, Sachbuchautoren und Vorsitzende großer deutscher Igelschutzvereine angehören.
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In einigen europäischen Ländern steht der Igel bereits auf der Roten Liste. In Deutschland ist der Igel ganzjährig gesetzlich geschützt. Es dürfen lediglich kranke und verletzte Igel vorübergehend in menschliche Pflege genommen werden. Nicht jeder Igel braucht Hilfe, aber jede Hilfe muss richtig sein! Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Aktuelles im Monatsthema Igel.

Weitere Informationen

Hilfsbedürftig sind:

  • Verwaiste Igelsäuglinge
    befinden sich tagsüber außerhalb des Nestes - evtl. unterkühlt, Augen und Ohren sind geschlossen.
  • Verletzte Igel
    zeigen Wunden, Knochenbrüche, Bissverletzungen oder Verbrennungen. Sie sind möglicherweise in Gruben, Schächte o.ä. gefallen oder in Drahtzäunen gefangen.
  • Kranke Igel
    sind meist tagsüber aktiv, apathisch, abgemagert und zeigen einen torkelnden Gang und tiefliegende Augen.
  • „Herbst-Igel *)“
    sind Jungigel, die Anfang November unter 500g wiegen.
    *)Ob ein Igel in menschliche Obhut gehört oder nicht, muss im Einzelfall beurteilt werden. Es ist ein Rechenexempel, dass Tiere unter 500 Gramm den 1. Winterschlaf nicht überleben können, wenn der Herbst nicht besonders mild ist, so dass Nahrungstiere ausreichend verfügbar sind, oder in der nahrungsarmen Zeit Zufütterung gewährleistet ist. Denn Igel verlieren während des Winterschlafs etwa 30-40% Körpergewicht. Fast immer sind die kleinen so genannten „Herbst-Igel“, die in menschliche Obhut kommen, auch krank, das belegen Statistiken deutscher Igelstationen. Übrigens sind dies zu „ganz normaler Zeit“ geborene Tiere. 80% der Igel in Deutschland werden in August und September geboren, es gibt nur einen Wurf pro Jahr, das belegen mehr als 20jährige Datenerhebungen.
  • Igel, die bei Frost und/oder Schnee aktiv sind,
    sind meist bei Tag unterwegs, oft mager - evtl. ist ihr Nest zerstört.

Igel sind gesetzlich geschützt! Lassen Sie Igel, die nicht hilfsbedürftig sind, sofort wieder – möglichst am Fundort – frei!

Kranke, verletzte und geschwächte Igel sind auf fachmännische Hilfe durch den Tierarzt oder eine Igelstation angewiesen. Unterkunft und Nahrung allein helfen ihm nicht!

Unterbringung

Raum:
  • ruhig,
  • gut belüftbar,
  • Tageslichteinfall,
  • Zimmertemperatur (18-22°C).
Gehege:
  • nur ein Tier pro Gehege,
  • Gehege-Größe: ca. 2m²,
  • absolut ausbruchssicher (Höhe der Seitenwände 45-50cm),
  • Material: leicht zu reinigen (beschichtete Span- oder Hartfaserplatten),
  • mit Boden zur Wärmedämmung,
  • Bodenbelag: mehrere Lagen Zeitungspapier (kein Katzenstreu oder Sägemehl).
Schlafhaus:
  • Karton (30cm Kantenlänge) oben zuklappbar mit seitlichem Schlupfloch.
Nistmaterial:
  • viel zerrissenes oder zerknülltes Zeitungspapier (kein Kleintierstreu, Heu o.ä., keine Holzwolle oder Lappen).

Pflegebericht

  • Funddatum, -uhrzeit, -gewicht und genaue Fundstelle notieren.
  • Gewichtszunahmen sowie Tierarztbesuche und verabreichte Medikamente dokumentieren.

Nahrung

Die Gewichtszunahme sollte pro Woche 70-100g betragen.
Nahrungsmenge: 2 gehäufte Esslöffel für einen Igel von rund 500g, oder je Igel soviel Futter, wie in einen 150g Joghurtbecher passt.

Grundnahrung:
  • Katzen- oder Hundefeuchtfutter, Eier (hartgekocht oder Rührei), Geflügelfleisch (gekocht), Rinderhackfleisch (kurz angebraten) – alles ungewürzt.
Ballaststoffe:
  • Pro Portion (Dose, Fleisch, Ei s.o.) 1-2 EL Haferflocken, Igeltrockenfutter oder 1 EL Weizenkleie untermischen.
Zahnpflege:
  • 1-2x wöchentlich gekochtes, enthäutetes Hühnerfleisch mit Knochen füttern.
Flüssigkeit:
  • Nur Wasser
  • Keine Milch!!

Winterschlaf

Igel sollten auch in menschlicher Obhut Winterschlaf halten, wenn sie wegen der fortgeschrittenen Jahreszeit nicht mehr ausgewildert werden können. Dazu sollten sie folgendes Gewicht erreicht haben:
  • Jungigel: 600-700g,
  • Altigel: 900-1000g.
Unterbringung:
  • Überwinterung bei Außentemperatur (Balkon, Terrasse, Gartenhaus, Freigehege im Garten).
  • Schlafhaus in einen etwas größeren Karton oder in eine Holzkiste (Kantenlänge: 40cm) mit deckungsgleichem Schlupfloch setzen, die Zwischenräume mit Zeitung ausstopfen.
  • Tägliche Kontrolle. Ist der Igel eingeschlafen, ein Blatt Toilettenpapier mit zwei Stückchen Klebeband vor den Eingang kleben.
Fütterung:
  • Bis der Igel schläft normale Fütterung.
  • Schläft der Igel, Wasser und Trockenfutter (Notration) bereitstellen.

Aufwachen und Auswilderung

  • Auffütterung des Igels bis zu dem Gewicht, das er vor seinem Winterschlaf hatte (idealerweise im Freigehege).
  • Bei aufgezogenen Jungigeln ist eine Gewöhnung an die Freiheit in einem Freigehege unumgänglich.
  • Freilassung ab Mitte April bis spätestens Mitte Mai (Bodenleben muss vorhanden sein) - abends und unbedingt am Fundort.
  • Wenn möglich noch einige Tage zufüttern.

Aufzucht verwaister Igelsäuglinge

Allgemeines:
  • Igelmuttermilch ist sehr fett- (25,5%) und eiweißreich (16%) und enthält nur Spuren von Laktose (Trockensubstanz 45,2%).
  • Als Ersatz-Igelmuttermilch hat sich EsbilacÒ (Albrecht) bewährt – pro Tag ca. 25% des Körpergewichts (bis ca. 100g Körpergewicht).
  • Die Igelsäuglinge möglichst früh an selbstständige Futteraufnahme gewöhnen.
  • Keinesfalls Kuhmilch oder Ersatzmilchpräparate für Menschen verwenden!
Ektoparasiten:
  • Die Parasiten manuell absammeln, Igelsäuglinge weder baden, noch mit Insektiziden behandeln.
Unterbringung:
  • Pappkarton doppelt so groß wie eine Wärmflasche oder ein Käfig mit hoher Bodenwanne
  • Eine handwarme Wärmflasche mit doppelt gefaltetem Handtuch und Küchenpapier bedecken. Die Igelsäuglinge darauf betten und mit einem weiteren Handtuch zudecken.
  • Die andere Hälfte des Kartons bis auf das gleiche Niveau mit Zeitungspapier auslegen, als Ausweichbereich, falls es den Igeln zu warm wird.
  • Nach jeder Fütterung beschmutztes Küchenpapier, feuchte Handtücher und das Wasser in der Wärmflasche auswechseln.
  • Auf Sauberkeit und Hygiene ist größter Wert zu legen!
Markieren und wiegen:
  • Zur Unterscheidung der Igel, die Tiere mit pfenniggroßen Farbtupfern auf den Stachelspitzen an verschiedenen Stellen markieren (ungiftige Acrylfarbe, flüssiges Tipp-Ex, Nagellack).
  • Jeden Igel täglich wiegen, möglichst immer zur gleichen Zeit (morgens vor der 1. Fütterung) auf einer Digital-Briefwaage.
  • Gewicht im Pflegebericht notieren
Fütterung, Gewichtszunahme, Futtermenge:
  • Als Igelmuttermilch-Ersatz EsbilacÒ 1:2 mit ungesüßtem Fencheltee anrühren.
  • Steht kein Igelmuttermilch-Ersatz zur Verfügung max. 1 Tag nur Fencheltee füttern.
  • Futtermenge: In 24 Stunden 25% des Körpergewichts. Bei Neugeborenen auf 10, bei Igeln mit 100g Körpergewicht auf 5 Mahlzeiten verteilen.
  • Bis zu einem Alter von 14 Tagen (Augen öffnen sich) auch nachts füttern.
  • Die Gewichtszunahme sollte bei Igeln unter 90g ca. 4-6g/Tag, bei Igeln über 90g ca. 9-11g/Tag betragen.
  • Ab ca. dem 19. Lebenstag beginnt die selbstständige Aufnahme der Ersatzmilch (kleiner Teller, Dosendeckel). Nun mischt man Tatar (feingemahlenes Rinderhack ohne Sehnen) oder Rührei in winzigen Mengen unter die Milch.
  • Die Menge der „Feststoffe“ und des Fencheltee-Anteils wird langsam gesteigert.
  • Im Alter von ca. 30 Tagen sollte die Umstellung auf zerkleinerte Festkost vollzogen sein.
Toiletting:
  • Solange die Igelsäuglinge noch nicht selbstständig fressen, muss vor und/oder nach jeder Fütterung Bauch und Afterbereich mit einem angefeuchteten Finger oder Wattestäbchen massiert werden bis Kot (kleine, grüne aneinanderklebende Kügelchen) und Urin ausgeschieden werden.
  • Futterreste, Kot und Urin werden mit angefeuchtetem Zellstoff abgetupft und die Haut mit etwas Babyöl eingerieben (auch vor dem Toiletting).

Ziel jeder Pflege muss es sein, den Igel zur Wiedereingliederung in die Natur zu befähigen!

Pro Igel e.V.:

  • Hotline: 0180-5555-9551 (EMTEX 12 Cent die Minute)
  • Geschäftsstelle: 0180-5555-9555 (EMTEX 12 Cent die Minute)
  • Faxabruf: 0180-5555-9554 (EMTEX 12 Cent die Minute)
  • Internet: www.Pro-Igel.de
Bei der Igel-Hotline lassen sich rund um die Uhr jahreszeitlich aktuelle Informationen über Igel und Erste-Hilfe-Ratschläge abrufen (Ansagedauer: 5 Minuten). Kurzinformationen gibt es auch per Faxabruf.

Nicht jeder Igel braucht Hilfe,
aber jede Hilfe muss richtig sein!

Dies ist ein Service von Vetion.de und Pro Igel e.V.


Steckbrief Zwergkaninchen


Steckbrief Landschildkröte


Steckbrief Meerschweinchen

Medien

Umweltgerechte und tiergerechte Haltung von Nutz-, Heim- und Begleittieren
von Methling, W., Unshelm, J. (Hrsg.),,
Parey, 2002

Das Lehrbuch stellt aus der Sicht verschiedener agrarwissenschaftlicher und veterinärmedizinischer Fachbereiche die wichtigsten Aspekte der umwelt- und tiergerechten Gestaltung der Tierhaltung von Nutz-, Heim- und Begleittieren dar. Ziel dieser Präsentation neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse soll in erster Linie die praktische Nutzung von Spezialwissen zur Sicherung der Umweltgerechtheit und Tiergerechtheit der Tierhaltung sein - aus Verantwortung für die Umwelt und für das Tier als Mitgeschöpf und Teil der Natur.

Inhalt & Bestellung


Forschung ohne Tierversuche 2000
von Schöffl, Harald; Spielmann, H.; Gruber, Franz P.,
Springer, Wien, 2000

Thematische Vielfalt kennzeichnet den sechsten Band dieser Reihe. Das Spektrum reicht von Beiträgen zur Standardisierung von Zellkulturtechniken über onkologische und chirurgische Forschung bis hin zu Einsatzmöglichkeiten von Alternativen zu Tierversuchen in der universitären und chirurgischen Ausbildung. Themen wie z.B. Ökotoxikologie, aviäre Antikörper und Refinement und Tierschutz werden ebenso behandelt wie aktuelle rechtliche und ethische Fragen. Abgerundet wird dieser Band durch zahlreiche Kurzbeiträge zu den unterschiedlichsten Bereichen der Alternativmethoden zu Tierversuchen.

Inhalt & Bestellung


Recht und Ethik im Umwelt- und Tierschutz
von Küpper, Georg,
Nomos, 2002

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