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EU-Heimtierpass
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Dieses Fokusthema erläutert die Vorschriften für den privaten, grenzüberschreitenden Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Besitzer wechseln sollen (kein Handel). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die seit dem 29. Dezember 2014 in Kraft sind.
Da zu dieser Thematik zahlreiche zum Teil unterschiedlich reduzierte bzw. ausgelegte oder nicht mehr aktuelle Informationen im Internet existieren, haben wir dieses Fokusthema komplett neu für Sie überarbeitet. Dabei haben wir uns, im Bemühen um eine möglichst korrekte Formulierung, dicht an die gesetzlichen Vorgaben der EU-Vorschriften gehalten.
Einige Punkte werden aber auch in den Bundesländern unterschiedlich geregelt (siehe: Ermächtigungen) oder es existieren einzelne Beschlüsse oder Empfehlungen beispielsweise bezüglich Stempel oder Laminierungen im EU-Pass (siehe: EU-Heimtierausweis).
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.
Allgemeines & Grundlagen >>>
Seit dem 29. Dezember 2014 gelten in der EU in Teilen geänderte Bestimmungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hat die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 abgelöst.
In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung festgelegt. Sie gilt für die Verbringung von Heimtieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.
Die dazu gehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vom 18. Juli 2013 gilt ebenfalls seit 29. Dezember 2014 und regelt die praktische Umsetzung.
Erfüllt ein Heimtier die festgelegten Bedingungen bei einer Einreisekontrolle nicht, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person,
a) das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden, b) das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die festgelegten Bedingungen erfüllt, oder c) das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit einzuschläfern.
EU-Ausweise und Gesundheitsbescheinigungen, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, insofern sie in Anlehnung an die festgelegten Musterausweise bzw. Musterbescheinigungen erstellt wurden. Ebenso werden auch deutlich lesbare Tätowierungen, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde, als Kennzeichnung noch akzeptiert.
Für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnungen sind in Deutschland die Obersten Veterinärbehörden der Bundesländer zuständig.
„Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ meint jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.
In allen anderen Fällen gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).
Die als „Heimtiere“ bezeichneten Arten werden im Anhang I in Teil A und B aufgelistet. In Teil A werden Hunde, Katzen und Frettchen aufgezählt, die in Teil B aufgelisteten Tierarten sind nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maß von der Tollwut betroffen. Deshalb bezieht sich der Begriff „Heimtiere“ in diesem Fokusthema ausschließlich auf Hunde, Katzen und Frettchen. Ein Heimtier wird von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt und der Halter oder die ermächtigte Person bleibt für die Dauer solch einer Verbringung für das Heimtier verantwortlich.
Pro Person (Halter oder ermächtigte Person) dürfen bei einer einzelnen Verbringung höchstens 5 Heimtiere mitgeführt werden.
Abweichend davon darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren überschritten werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Verbringung erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen; b) der Halter oder die ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer dieser Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind; c) die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. (576 Artikel 2)
Begriffsbestimmungen (576, Artikel 3)
amtlicher Tierarzt |
ein von der zuständigen Behörde ernannter Tierarzt; |
Ausweis |
ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann |
Dokumentenkontrolle |
die Prüfung des für das Heimtier mitgeführten Ausweises |
Drittländer |
Nicht-EU-Länder |
Einreiseort für Reisende |
jeder von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 1 benannten Bereich |
ermächtigte Person |
eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, im Auftrag des Halters die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen |
ermächtigter Tierarzt |
ein Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen |
Halter |
eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist |
Heimtier |
ein Tier einer der in Anhang I genannten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt |
Nämlichkeitskontrolle |
die Überprüfung der Übereinstimmung des Ausweises mit dem Heimtier und gegebenenfalls des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichnung |
Ort der Kennzeichnung |
Lokalisation am Körper, an der die Kennzeichnung vorgenommen wurde, d.h. für den Mikrochip meist die linke Halsseite oder Schulter |
Transponder |
ein passiver Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip |
Verbringung zu anderen als Handelszwecken |
jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt |
Reisen zwischen Mitgliedstaaten >>>
Sollen Hunde, Katzen oder Frettchen von einem EU-Mitgliedstaat (s.u.) in einen anderen verbracht werden, müssen sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Kennzeichnung
- Tollwutimpfung
- Mitführen eines ordnungsgemäß ausgefüllten und ausgestellten Ausweises
- Soweit vorgeschrieben (s.u.) Einhaltung weiterer Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut.
Zu den EU-Ländern mit verschärften Einreisebestimmungen, insbesondere in Bezug auf die antiparasitäre Behandlung (Bandwürmer), gehören:
- Finnland - Finnish Food Safety Authority Evira o Großbritannien - Department for Environment Food and Rural Affairs (Defra)
- Irland - Department of Agriculture and Food
- Malta - Ministry for Sustainable Development, the Environment and Climate Change
Einige Länder haben darüber hinaus nationale Sonderregeln für die Einreise, die zu beachten sind. Dazu gehören beispielsweise Regelungen wie Leinen- oder Maulkorbzwang, Versicherungspflicht oder gar ein absolutes Einreiseverbot für bestimmte Rassen. Sie finden diese Vorschriften bei Pets on Tour oder beim Auswärtigen Amt bzw. bei den Botschaften oder Konsulaten der jeweiligen Länder. Die Vorschriften über das Verbringen von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken (Verordnung (EU) Nr. 576/2013) finden Sie hier.
Liste der Mitgliedstaaten (EU)
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern ________________________________________
Details zur Kennzeichnung
Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders (Mikrochip) oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.
Der Transponder muss folgende technische Anforderungen erfüllen:
- dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und
- mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.
Wenn der Transponder diese Anforderungen nicht erfüllt, muss der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder vorgeschriebenen Überprüfung des Transponders ein für das Ablesen des Transponders geeignetes Lesegerät bereithalten.
Trotz des hohen Aufwandes, den die EU mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere betreibt, ist eine zentrale Registrierung dieser Angaben nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grund sollte den Tierhaltern dringend die freiwillige Registrierung ihres gekennzeichneten Tieres in eines der Haustierregister empfohlen werden:
• Tasso e.V. - Haustierregister
• Ifta - Internationale Zentrale Tierregistrierung
• Findefix - Das deutsche Haustierregister vom Deutschen Tierschutzbund
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Details zur Tollwutimpfung
- Tollwutimpfstoff
Die Anforderungen an den Tollwutimpfstoff regelt Anhang lll Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Eine Liste mit zugelassenen Tollwut-Impfstoffen finden Sie auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts.
- Durchführung und Eintragung
Die Tollwutimpfung muss von einem ermächtigten Tierarzt verabreicht werden und das geimpfte Heimtier muss zum Zeitpunkt der Impfung mindestens zwölf Wochen alt sein. Der Zeitpunkt der Impfung muss von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises eingetragen werden. Die Impfung darf zeitlich nicht vor der Kennzeichnung oder vor dem Ablesen des Transponders oder der Tätowierung liegen. Der Zeitpunkt der Kennzeichnung bzw. des Ablesens muss im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben werden.
- Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, für den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller für die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls, verstreichen müssen. Er reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der (…) Zulassung für den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist. Die Gültigkeitsdauer der Impfung wird von einem ermächtigten oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises eingetragen. Eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des im Ausweis eingetragenen Gültigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.
- Sonderregelung für junge Heimtiere
Für Tiere, die weniger als 12 Wochen alt sind und noch keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllen, sind Ausnahmegenehmigungen zwischen Mitgliedstaaten möglich. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
a) entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine gültige Tollwutimpfung erhalten hat.
› Link zu der zu unterzeichnenden Erklärung (siehe S. 4 (Anhang I Teil 1) und zu den dazugehörigen Sprachanforderungen (s. S. 5 Anhang I Teil 3)
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EU-Heimtierausweis
Details zur Ausstellung und Ausfüllung des Ausweises
Der Ausweis wird von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem er die Kennzeichnung des Tieres überprüft hat, hat er die notwendigen Angaben in den Heimtierausweis einzutragen:
a) Ort und Zeitpunkt der Implantation bzw. des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie Nummer des Transponders oder der Tätowierung; b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres; c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters mit Unterschrift des Tierhalters; d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt; e) Angaben über die Tollwutimpfung; und wenn notwendig zusätzlich: f) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern; g) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
Erläuterungen für das Ausfüllen des Heimtierausweises
- Datums- und Zeitangaben sind grundsätzlich in folgendem Format vorzunehmen:
- Datum: TT/MM/JJJJ
- Uhrzeit: 00:00
- Deutlich erkennbare Tätowierungen, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurden, können im Abschnitt lll Nr. 5 (Kennzeichnung) eingetragen werden. Die Kennzeichnung ist vor jedem neuen Eintrag in diesem Ausweis zu überprüfen.
- Eintragungen in den Abschnitt V (Tollwutimpfung) sind nur erforderlich im Falle von:
- der Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat
- der Rückverbringung des Tieres in die Union nach der Verbringung in Gebiete und Drittländer (auszufüllen, bevor das Tier die Union verlässt) oder
- gemäß nationalen Rechtsvorschriften.
- Bei Auffrischungsimpfungen entfällt der Eintrag unter „Gültig ab“.
- Abschnitt Vl (Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern) muss nur ausgefüllt werden im Falle: o der Rückverbringung des Tieres in die Union nach der Verbringung in bestimmte Gebiete und Drittländer (auszufüllen, bevor das Tier die Union verlässt)
- Der Abschnitt Vll (Behandlung gegen Echinococcus) muss nur vor der Verbringung eines Tieres in bestimmte Mitgliedsstaaten ausgefüllt werden.
- Die Angaben in Abschnitt Vlll bis Xl (Sonstige Behandlungen gegen Parasiten, Sonstige Impfungen, Klinische Untersuchung und Beglaubigung) können von Bestimmungsgebieten oder –drittländern verlangt werden, die den Ausweis akzeptieren.
- Eintragungen in Abschnitt X (Klinische Untersuchung) sind nur erforderlich, wenn dem Tier eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist.
- Abschnitt Xll (Verschiedenes) bietet Platz für zusätzliche Informationen gemäß nationalen Vorschriften.
Die Firma Heinrich F. Weise bietet exakt passende, rechtlich geschützte Stempel für Heimtierausweise an, die von den Behörden akzeptiert werden. Zusätzlich zu diesem speziellen Stempel müssen die Angaben zum ermächtigten Tierarzt immer auch mit Praxisstempel und der Unterschrift bestätigt werden. (Quelle: LTK-Hamburg und LTK Rheinland-Pfalz)
Details zur Laminierung
Wenn die erforderlichen Informationen über die Kennzeichnung des Tieres im Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.
Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.
Die oben genannten Vorgaben für die Eintragungen und die Laminierung im EU-Heimtierausweis finden sich neben den Anforderungen an die Gestaltung und die Sprachen des Passes in folgender Verordnung:
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Link zur Konsolidierten Fassung – Stand: 01.09.2016
Grundsätzlich gelten die neuen Vorschriften nur für die neuen Ausweise. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) rät aber Aufkleber, die seit dem 29.12.2014 in alten Ausweisen angebracht werden, auch zu laminieren. Es ist aber auf keinen Fall notwendig, alte Informationen nachträglich zu laminieren. (Quelle: LTK-Hamburg)
› Dokumentation und Aufbewahrung der Angaben im EU-Pass
Der genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.
Der ausfüllende Tierarzt muss die Angaben über den Tierhalter (Name und Kontaktinformationen), die Chip- bzw. Tätowierungsnummer mit Datum (Ablesung oder Kennzeichnung) und den Ort der Kennzeichnung sowie die Ausweisnummer für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahren.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der Nummer der Heimtierausweise registriert werden. Diese Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.
Trotz des hohen Aufwandes, den die EU mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere betreibt, ist eine zentrale Registrierung dieser Angaben nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grund sollte den Tierhaltern dringend die freiwillige Registrierung ihres gekennzeichneten Tieres in eines der Haustierregister empfohlen werden:
- Tasso e.V. - Haustierregister
- Ifta - Internationale Zentrale Tierregistrierung
- Findefix - Das deutsche Haustierregister vom Deutschen Tierschutzbund
› Bezugsquellen für den Heimtierausweis mit Firmen-Kenn-Nummern Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Stand: Januar 2014)
Einreise bzw. Rückreise aus Drittländern >>>
Für die Einreise aus Drittländern (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten) gelten besondere Einreisebedingungen in die EU, abhängig von der Tollwutsituation des jeweiligen Landes. Dafür unterscheidet die Gesetzgebung die Nicht-EU-Mitgliedsstaaten in sogenannte gelistete und nicht gelistete Drittländer. Die gelisteten Länder werden in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 Anhang II Teil 1 und 2 aufgelistet.
Liste der Gebiete und Drittländer entsprechend Anhang II Teil 1,
Den gelisteten Drittländern aus Anhang II Teil 1 ist gemeinsam, dass sie in Bezug auf den Tollwutstatus den Ländern der EU nachweislich gleichwertige Standards erfüllen.
Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt
Liste der Gebiete und Drittländer entsprechend Anhang II Teil 2,
Die Länder in Anhang II Teil 2 erfüllen nachweislich eine Liste von Mindestkriterien bezüglich der Tollwutsituation.
Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Ascension, Australien, Bahrain, Barbados, Bermuda, Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande), Bosnien und Herzegowina, Britische Jungferninseln, Chile, Curaçao, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Falklandinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Hongkong, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, Russland, Singapur, Sint Maarten, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika (Erfasste Gebiete: Amerikanisch-Samoa , Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln), Wallis und Futuna, Weißrussland (erfasste Gebiete = einschließlich)
Nicht gelistete Drittländer
Bei den nicht gelisteten Drittländern handelt es sich um alle Nicht-EU-Länder, die nicht im Anhang II Teil 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 (s.o.) aufgelistet sind.
Grundsätzliches zur Einreise in Drittländer (Nicht-EU-Länder)
Zunächst sind die Einreisebestimmungen des Ziellandes und aller Länder, die durchquert werden, zu beachten. Aktuelle Informationen zu den jeweiligen Einreisebestimmungen erhält man beim Auswärtigen Amt oder bei den diplomatischen Vertretungen der entsprechenden Drittländer.
› Auswärtiges Amt
› Pets on Tour
Grundsätzliches zur (Wieder-) Einreise aus einem nicht gelisteten Drittland
Nicht gelistete Drittländer sind die Nicht-EU-Länder, die nicht in Anhang II Teil 1 und 2 aufgeführt werden. Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU einreisen, müssen folgende Bedingungen erfüllen (Achtung: Sonderregelungen s.u.):
- Kennzeichnung
- Impfschutz gegen Tollwut
- Ausreichend hoher Tollwut-Antikörpertiter
- Erfüllung der jeweiligen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut
- Mitführen einer ordnungsgemäß ausgefüllten und ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung und eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird. Link zu der entsprechenden Mustererklärung und den zusätzlichen Anforderungen an die Erklärung (577, Anhang IV, Teil 3 Abschnitt A und B, s. S. 42)
Alle Heimtiere, die aus einem Drittland/Gebiet einreisen, das nicht in Anhang II Teil 1 aufgelistet ist, müssen über einen speziellen Einreiseort für Reisende einreisen.
› Link zur Liste der Einreiseorte für Reisende in der Bundesrepublik Deutschland (BMEL)
Ausnahmen zur Pflicht der Einreise über spezielle Einreiseorte für Reisende
Abweichend kann die Verbringung von registrierten Militär- oder Such- und Rettungshunde über einen anderen Einreiseort als den für Reisende gestattet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Halter oder die ermächtigte Person vorab eine Genehmigung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und die Hunde mit den in der oben genannten Genehmigung vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen überprüft werden. Zu diesem Zweck muss der Tierhalter oder die ermächtigte Person mit der am Einreiseort anwesenden zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen. Dabei ist er verpflichtet, den Ausweis des Heimtieres, der die Einhaltung der Vorschriften für eine solche Verbringung bescheinigt, vorzulegen und das Heimtier zur Kontrolle vorzustellen.
› Für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesländer zuständig - Link zur: Oberste Veterinärbehörden der Bundesländer
In den folgenden Ausnahmefällen reicht der EU-Heimtierausweis auch bei der Verbringung aus bzw. der Durchquerung von Drittländern aus:
Abweichend von der Pflicht, ein Tiergesundheitszeugnis mitzuführen, genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren (Hunden, Katzen und Frettchen) in ihr Gebiet aus Drittländern, wenn für sie der EU-Heimtierausweis mitgeführt wird, wenn
a) der Ausweis in einem in Anhang II Teil 1 (577) gelisteten Gebiete oder Drittland ausgestellt wurde, b) diese Heimtiere nach Verbringung aus einem Mitgliedstaat oder nach der Durchquerung eines Gebiets oder Drittlands in einen Mitgliedstaat verbracht werden und der Ausweis von einem ermächtigten Tierarzt ausgefüllt und ausgestellt wurde, der bescheinigt, dass die Heimtiere vor Verlassen der Union i) die Tollwutimpfung erhalten haben und ii) ein gültiger Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern vorgenommen wurden. (Sonderregelungen s.u.)
In den folgenden Fällen ist eine Tollwut-Antikörpertiterbestimmung nicht notwendig:
Verbringung direkt aus einem Land der in Anhang II Teil 1 und 2 aufgelisteten Länder oder nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer oder nach der Durchfuhr durch ein nicht gelistetes Drittland, sofern der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.
› Link zu der zu unterzeichnenden Erklärung (Anhang I Teil 2 und 3, siehe S. 5)
Details zur Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters
Die Entnahme der Blutprobe, die für die Durchführung des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern notwendig ist, wird von einem ermächtigten Tierarzt durchgeführt und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises bescheinigt.
Der Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern…
- … muss an einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde und
- ....mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verbringung aus einem oder der Durchfuhr durch ein nicht gelistetes Drittland oder
- …bevor das Heimtier die Europäische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein nicht gelistetes Drittland verlässt; dabei muss der EU-Heimtierausweis bestätigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurde;
- … muss einen Wert an neutralisierenden Antikörpern gegen das Tollwutvirus im Serum von mindestens 0,5 IE/ml ergeben
- …muss ein Verfahren verwenden, das im einschlägigen Teil des Kapitels über Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere vorgeschrieben ist;
- …muss von einem Laboratorium vorgenommen werden, das gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen ist;
- …muss nach einem zufriedenstellenden Ergebnis nicht wiederholt werden, sofern das Heimtier innerhalb der im Ausweis genannten Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erhält.
Fazit: Für Tiere, die sich nur für eine kurze Zeit im Ausland (nicht gelistetes Drittland) aufhalten, ist es daher empfehlenswert, die für die Wiedereinreise notwendige Bestimmung des Tollwut-Antikörpertiters, schon rechtzeitig vor der Reise, noch im Heimatland durchführen zu lassen. Und im Anschluss die im EU-Heimtierausweis angegebenen Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung nicht zu überschreiten. Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).
Liste der in Deutschland und Österreich zugelassenen Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung durch Antikörpertitration
Bei der Einreise aus Drittländern mit unklarer Tollwutsituation ist die Wirksamkeit der Tollwutimpfung mittels Nachweis des Antikörpertiters in einem speziell dafür zugelassenen Labor zu überprüfen. Dort erhalten Sie auch ein nach EU-Vorgaben erstelltes Antragsformular.
Die Eignungsprüfung für die Beurteilung, welche Laboratorien zur Durchführung der serologischen Tests bei tollwutgeimpften Fleischfressern zugelassen werden, nimmt das AFSSA-Laboratorium in Nancy vor.
Deutschland - Stand: April 2017 (= aktuell durchgeführter Ringtest)
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt – Arnsberg Enddatum der Zulassung: 22.04.2013
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen – Chemnitz Enddatum der Zulassung: 31.12.2012
Institut für Virologie, Fachbereich Veterinärmedizin Justus-Liebig-Universität Gießen Schubertstraße 81 D-35392 Gießen Tel. 0641 99383-51 Fax 0641 99383-59 viro.sek@vetmed.uni-giessen.de www.vetmed.uni-giessen.de
Friedrich-Loeffler-Institut - Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Südufer 10 D-17493 Greifswald - Insel Riems Tel. 038351 71659/1660 Fax 038351 71151 poststelle@fli.de www.fli.de
Niedersäsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover Eintrachtweg 17 30173 Hannover Tel. 0511 288970 Fax 0511 28897299 poststelle.vi-h@laves.niedersachsen.de http://laves.niedersachsen.de
Eurovir Hygiene-Labor GmbH Im Biotechnologiepark 9 (TGZ I) D-14943 Luckenwalde Tel. 03371 4037676 Fax 03371 4037678 jursch@eurovir.intranets.com www.eurovir.de
Vet Med Labor GmbH Mörikestraße 28/3 D-71636 Ludwigsburg Tel. 07141 6483006 Fax 07141 6483008 info-germany@idexx.com www.idexx.de
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Oberschleißheim Enddatum der Zulassung: 05.08.2009
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Fachbereich 4 Veterinärmedizin Haferbreiter Weg 132-135 D-39576 Stendal Tel. 03931 6310 Fax 03931 631153 fb4@lav.ms.sachsen-anhalt.de verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de (Veterinärmedizin, Formulare/Merkblätter)
Quelle: Tierseuchen-Informationssystem (TSIS) – BMEL und FLI (Pdf)
Details zur Tiergesundheitsbescheinigung
Die Tiergesundheitsbescheinigung wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder -drittlands anhand von Belegen oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt und anschließend von der zuständigen Behörde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,
- überprüft hat, dass das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, und
- die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß ausgefüllt hat (s.u .).
Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben in die Tiergesundheitsbescheinigung:
a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt; b) Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Tieres; c) eine einzigartige Bescheinigungsnummer; d) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person; e) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt; f) Angaben über die Tollwutimpfung; g) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern; h) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut; i) Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt; j) Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen; k) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.
Link zur Tiergesundheitsbescheinigung (Anhang IV Teil 1, siehe S. 34) und zu den Erläuterungen zum Ausfüllen der Tiergesundheitsbescheinigungen (Anhang IV Teil 2, siehe S. 41)
Ermächtigung >>>
Die Verordnung (EG) Nr. 576/2013 bindet das Ausfüllen der EU-Heimtierausweise an eine behördliche Ermächtigung, ebenso wie die Blutabnahme für die Tollwut-Antikörpertitrierung.
Zuständig für die Ermächtigung sind die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte, sie erfolgt regional unterschiedlich auf Anfrage, pauschal oder individuell. Informationen dazu erteilen die zuständigen Veterinärämter bzw. die Landes-Tierärztekammern.
Der ermächtigte Tierarzt übernimmt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des EU-Heimtierausweises. Das nicht ordnungsgemäße bzw. unvollständige Ausfüllen eines EU-Heimtierausweises kann den Entzug der Ermächtigung oder ein Bußgeld zur Folge haben.
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