Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) bei Rindern führen zu hohen wirtschaftichen Verlusten in der Milch- und Fleischproduktion. Diese werden durch Atemwegserkrankungen, Leistungsminderungen, Störungen der Fruchtbarkeit sowie Todesfälle verursacht.
Das BHV1 löst spezifische Krankheitsbilder aus. Dazu gehören die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR), die Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis (IPV) und die Infektiöse Pustuläre Balanopostitis (IBP).
Die BHV1 Infektion gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Sie wird in Deutschland nach der "Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Infektion Typ 1 (BHV1 VO)" bekämpft. Die Umsetzung der Sanierung erfolgt auf Länderebene und ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich weit fortgeschritten.
Der BHV1 Status hat erhebliche Konsequenzen auf die Vermarktung und den Tierverkehr. So sind BHV1-positive Rinder im nationalen und internationalen Handel zunehmend schwieriger abzusetzen oder erzielen geringere Preise. Die Teilnahme an Auktionen und Tierschauen setzt einen BHV1 Status voraus. Deshalb haben BHV1-freie Länder wie Dänemark oder die Schweiz erhebliche Handelsvorteile bei der internationalen Vermarktung. Das Ziel der BHV1 Sanierung in Deutschland ist deshalb ebenfalls die Erlangung des Status "BHV1-frei" nach Artikel 10 der EU-Richtlinie 64/432/EWG und die Nutzung der damit verbundenen Handelsvorteile.
Auf Grund der großen Bedeutung der BHV1 Infektion für Tierärzte und deren Landwirte wird in diesem Fokusthema das Wesen der BHV1 Infektion, die Sanierungsmaßnahmen sowie die dabei auftretenden Herausforderungen und die Impfung sowie die Diagnostik beschrieben.
Übersicht über den BHV-Status der Bundesländer und ausgewählter Staaten
Land / Bundesland | BHV-1 Status |
Baden-Württemberg | Anerkennung als BHV1-freie Region beantragt |
Bayern | Frei |
Berlin | Frei |
Brandenburg | Frei |
Bremen | Siehe Niedersachen |
Hamburg | (Informationen werden nachgereicht) |
Hessen | Entfernung aller Reagenten bis 30.06.2015 geplant |
Mecklenburg-Vorpommern | Frei |
Niedersachsen | Entfernung aller BHV1-Reagenten aus den Rinderbetrieben bis zum 01.05.2015 |
Nordrhein-Westfalen | Nach dem 31. Dezember 2015 sind Reagenten unverzüglich zu entfernen. Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist ab dem 1. Juli 2015 verboten |
Rheinland-Pfalz | Impfverbot ab 1.Juli 2015 Reagenten sind bis zum 31.12.15 aus den Beständen zu entfernen |
Saarland | Siehe Rheinland-Pfalz |
Sachsen | Frei |
Sachsen-Anhalt | Frei |
Schleswig-Holstein | Ziel ist die Entfernung aller positiv getesteten Tiere bis 2017. |
Thüringen | Frei |
Österreich | Frei |
Dänemark | Frei |
Finnland | Frei |
Schweden | Frei |
Provinz Bozen in Italien | Frei |
Stand: 04.05.2015 |
Bundesland |
BHV1-frei |
In Sanierung |
Sonstige Bestände |
Baden-Würtemberg |
37,4 |
15,3 |
47,2 |
Bayern |
90,3 |
9,6 |
0 |
Berlin |
37,5 |
43,8 |
18,8 |
Brandenburg |
36,3 |
45,4 |
18,2 |
Bremen |
28,4 |
1,4 |
70,2 |
Hamburg |
56,6 |
32,7 |
10,6 |
Hessen |
27,3 |
2,8 |
69,9 |
Mecklenburg-Vorpommern |
13,5 |
54,3 |
32,2 |
Niedersachsen |
40,7 |
32,3 |
27,1 |
Nordrhein-Westphalen |
31,8 |
32,3 |
35,9 |
Rheinland-Pfalz |
9,4 |
13,5 |
77,1 |
Saarland |
3,3 |
10,9 |
85,7 |
Sachsen |
42,5 |
15,2 |
42,2 |
Sachsen-Anhalt |
65,2 |
34,8 |
0 |
Schleswig-Holstein |
16,0 |
46,6 |
37,4 |
Thüringen |
18,7 |
32,1 |
49,2 |
Gesamt |
51,4 |
20,8 |
27,8 |
Bezeichnungen |
BHV1 Infektion, Bovine Herpes Virus Infektion Typ 1, Ansteckende Nasen- und Luftröhrenentzündung, IBR, Red Nose Disease |
Biologie des Virus |
Alphaherpesviridae, Herpesvirus |
Art der Infektion |
IBR, IPV, IPB |
Krankheitsbilder |
Infektiöse Bovine Rhinotracheitis Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis Infektiöse Pustuläre Balanopostitis Abort Konjunktivitis / Keratokonjunktivitis Meningoenzephalitis |
Klinische Symptome |
IBR: Rezidivierende Bronchopneumonie, Fieber, Milchrückgang, Todesfälle, Kümmern, Aborte im 7.-8. Monat IPV: Umrindern, Endometritis, verlängerte Güstzeiten, Follikulitis der Vaginalschleimhaut (Reibeisenvagina) IBP: Deckunlust, Deckunfähigkeit |
Pathogenese |
Inkubation, Virusvermehrung, Ausscheidung, Immunität mit Viruslatenz, ggf. Reaktivierung mit erneuter Ausscheidung |
Differentialdiagnosen |
Enzot. Bronchopneumonie, BVD/MD, MKS, BKF |
Besonderheiten |
Viruslatenz in Ganglienzellen |
Rechtliche Grundlagen |
Anzeigepflichtig BHV1 VO, Deckinfektion VO Rinder gem. Bundesverordnung, Tierseuchengesetz |
Prophylaxe |
Sanierungsmassnahmen der jeweiligen Bundesländer |
Weitere Informationen |
§ |
Name |
Inhalt |
1 |
Begriffsbestimmungen |
Definition folgender Termini - Ausbruch wenn die BHV1 Infektion a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder - Verdacht des Ausbruchs Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt. - BHV1-freier Rinderbestand - BHV1-freies Rind - Reagent |
2 |
Impfungen |
Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infekton nur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung 2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Deletion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden. |
2a |
Untersuchungen |
Der Besitzer hat, soweit sein Rinderbestand nicht bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BHV1-frei ist, alle Zucht- und Nutzrinder im Alter von über neun Monaten im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde, untersuchen zu lassen 1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut oder milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, 2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersuchen zu lassen. |
3 |
Verbringen von Rindern |
Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Definition von Ausnahmen |
4 |
Weitergehende Befugnisse der zuständigen Behörde |
Mögliche Anordnungen der zuständigen Behörde |
5 |
Schutzmaßregeln |
Auflistung der Schutzmaßregeln im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort |
6 |
Sperre |
Vorschriften für eine Sperre, wenn der Ausbruch der BHV1 Infektion amtlich festgestellt worden ist |
7 |
Tötung |
Möglichkeit der Anordnung der Tötung |
8 |
Sperrbezirk |
Möglichkeit der Erklärung eines Sperrbezirkes |
9 |
Ansteckungsverdacht |
Epizootiologische Nachforschungen und behördliche Beobachtung |
10 |
Reinigung und Desinfektion |
Vorgaben für Reinigung, Desinfektion, Schadnagerbekämpfung, Entsorgung von Futter und Dung, flüssige Abgänge |
11 |
Ausstellungen, Märkte |
Betrifft Rinder, die sich auf Ausstellungen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen befinden |
12 |
Aufhebung der Schutzmaßregeln |
Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht auf BHV1-Infektion beseitigt ist. Definition, wann die BHV1-Infektion als erloschen gilt |
13 |
Ordnungswidrigkeiten |
Definition von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Tierseuchengesetztes |
Anlage 1 |
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1 -Infektion gilt Abschnitt I: Von einer BHV1-Infektion freier Rinderbestand (Basisuntersuchung) Abschnitt II: Aufrechterhaltung der BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes (Kontrolluntersuchungen) |
|
Anlagen 2 und 3 |
Amtstierärztliche Bescheinigungen über die BHV1-Freiheit |
Selektionskonzept |
Markerkonzept |
|
Ziel |
BHV1-freie Tiere, Bestände, Regionen |
BHV1-gE-Antikörper negative Tiere, Bestände, Regionen |
Möglichkeiten |
Verschiedenste, sehr sensitive und spezifische serologische Tests (Neutralisationstest, indirekter ELISA, gB-ELISA) Serologische Untersuchung auf Antikörper in Einzelblutproben und Poolmilch Günstige und einfache Überwachung des Bestandsstatus über Poolmilch Neutralisationstest steht als Goldstandard zur Verfügung Keine Vakzinierung (Ausnahmen möglich in Mastbeständen und bei Reagenten) Keine Handelsbeschränkungen für freie Bestände und Regionen Schnelle epidemiologische Analyse durch serologisches Screening |
Schutz vor klinischer Erkrankung durch Impfung Reduktion bzw. Prävention der Feldvirusausscheidung Ev. Verdrängung von Feldvirus durch Impfvirus Serologische Differenzierung von geimpften und Feldvirus-infizierten Tieren durch Markerdiagnostik Einsatz in Beständen und Regionen mit hoher Prävalenz Einsatz im Mastbereich in Mischbetrieben |
Grenzen |
Probleme in Beständen und Regionen mit hoher BHV1 Prävalenz Hohe Kosten für das Abschaffen BHV1-positiver Tiere Ungeschützte Population ist bis zur endgültigen Tilgung der latenten Virusträger gefährdet Reinfektionen freier Bestände verursachen hohe wirtschaftliche Verluste Strenge Anforderungen an das Betriebsmanagement erforderlich (Hygienevorschriften) |
Nur ein Testprinzip (gE-blocking-ELISA) gE-Antikörpertests weniger sensitiv und spezifisch (latent infizierte Tiere werden ggf. übersehen) nur Einzelproben für den gE-Antikörpernachweis geeignet Serokonversion gegen gE kann insbesondere bei der BHV1 Infektion geimpfter Tiere erst spät oder gar nicht erfolgen Impfung BHV1-negativer Tiere erschwert Diagnostik (nur noch gE-ELISA) BHV1 Reaktivierung und (latente) BHV1 Infektion werden durch die Impfung nicht vollständig verhindert Handelsbeschränkungen für geimpfte Tiere bei Export in freie Regionen |
Was bringt die BHV1 Sanierung?
Es gibt zwei wichtige Gründe für eine BHV1 Sanierung. Zum einen geht es darum, den Status ?BHV1-frei? zu erreichen. Damit entfallen die empfindlichen Handelsbeschränkungen, die für ?Sanierungsbestände? oder ?Sonstige Bestände? gelten. Zum anderen verursachen die durch BHV1 hervorgerufenen Erkrankungen grosse wirtschaftiche Verluste in der Milch- und Fleischproduktion. Dazu gehören Atemwegserkrankungen, Leistungsminderungen, Störungen der Fruchtbarkeit (Aborte, Umrindern) sowie Todesfälle. Gerade in Zeiten niedriger Milchpreise müssen die Milcherzeuger alle ertragsmindernden Faktoren konsequent ausschließen. Dazu gehört eine konsequente BHV1 Sanierung. Langfristiges Ziel ist es, den Status ?BHV1-frei? für ganz Deutschland zu erreichen.
Was bedeutet Lebend- und Totimpfstoff?
Lebendimpfstoffe enthalten einen infektiösen aber abgeschwächten (attenuierten) BHV1 Stamm. Dieser kann sich im Wirtstier vermehren, ist aber avirulent. Da das Virus in Lebendimpfstoffen vermehrungsfähig ist, können diese nicht nur systemisch sondern auch intranasal eingesetzt werden. Bei intranasaler Verabreichung tritt bereits innerhalb von einigen Stunden eine lokale Immunität ein. Auch können junge Kälber mit noch vorhandenen maternalen Antikörpern wirksam geimpft werden. Lebendimpfstoffe sind für die Notimpfung geeignet. Totimpfstoffe sind dagegen nicht replikationsfähig und nicht infektiös. Die Applikation erfolgt subkutan um unerwünschte lokale Reaktionen zu vermeiden. Impfstoffe aus inaktivierten Erregern schützen vor klinischen Erkrankungen. Totimpfstoffe werden bevorzugt bei Reagenten (stabile Seuchenlage) eingesetzt.
Wann muss ich Lebend- und wann Totimpfstoff einsetzen?
Ein allgemein gültiges Impfschema kann nicht empfohlen werden. Zum einen spielen der Durchseuchungsgrad und die Haltungsbedingungen eine Rolle und zum anderen müssen die jeweiligen Leitlinien der Bundesländer berücksichtigt werden. Eine Absprache mit den Veterinärbehörden ist erforderlich. Eine Grundimmunisierung sollte im infizierten Bestand mit Lebendvakzine (zweimalige Impfung im Abstand von 4 ? 6 Wochen vor dem 3. Lebensmonat) erfolgen. Beim Impfstoff mit dem Impfstamm GK/D ist eine Einmalimpfung als Basisschutz ausreichend! Bei weiterführenden Impfungen kann dann auch inaktivierte Vakzine eingesetzt werden. Lebendimpstoffe haben den Vorteil, dass sie auch zur Notimpfung dienen können, um eine weitere Ausbreitung im Bestand zu verhindern.
Was ist eigentlich eine Markervakzine?
Ziel einer Impfung ist es, Abwehrkräfte (humoral, zellulär) gegen einen Erreger auszubilden und damit einen Infektionsschutz aufzubauen. Bei herkömmlichen (konventionellen) Impfstoffen ist keine Unterscheidung zwischen den vom Impfvirus hervorgerufenen Antikörpern und den vom Feldvirus induzierten Antikörpern gegeben. Deshalb ist eine effektive BHV1 Sanierung mit konventionellen Impfstoffen nicht erfolgreich. Markierte Impfstoffe (Markervakzine) sind Impfstoffe, die auf strukturell veränderten Vakzinestämmen basieren. Dadurch ist es möglich, impfstoffbedingte und vom Feldvirus induzierte Antikörper zu unterscheiden. Für die Diagnostik ist wesentlich, dass Markerimpfstoffe ein Antikörperprofil induzieren, welches sich von dem einer Feldinfektion unterscheidet. Markerimpfstoffe bieten klare Vorteile bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die über serologische Untersuchungen diagnostiziert werden.
Wie sicher sind die Impfstoffe?
Für die Zulassung werden an die Sicherheit von Impfstoffen vielfältige Anforderungen gestellt. Diese sollen eine Gesundheitsgefährdung der vakzinierten Tiere durch die Impfstoffe ausschliessen. Grundsätzlich gehören dazu die Verträglichkeit bei Überdosierung, mögliche Auswirkungen auf Reproduktions- und Milchleistung, Kontaminationen des Impfstoffes sowie eine mögliche Reaktivierung des Impfstammes. Kontrollierte Untersuchungen mit dem GK/D Impfstamm haben ergeben, dass selbst bei mehrfacher Überdosierung keine klinischen Symptome, keine Aborte und keine negativen Einflüsse auf die Milchleistung auftraten. Auch waren alle neugeborenen Kälber BHV1-frei. Eine serumfreie Produktion schließt Risiken in Form von Kontaminationen mit anderen Viren aus. In Praxi hat die theoretisch mögliche Reaktivierung von Impfvirus durch Transport oder die Verabreichung von Kortikosteroiden keine Bedeutung.
Wie sicher sind die Impfstoffe?
Für die Zulassung werden an die Sicherheit von Impfstoffen vielfältige Anforderungen gestellt. Diese sollen eine Gesundheitsgefährdung der vakzinierten Tiere durch die Impfstoffe ausschliessen. Grundsätzlich gehören dazu die Verträglichkeit bei Überdosierung, mögliche Auswirkungen auf Reproduktions- und Milchleistung, Kontaminationen des Impfstoffes sowie eine mögliche Reaktivierung des Impfstammes. Kontrollierte Untersuchungen mit dem GK/D Impfstamm haben ergeben, dass selbst bei mehrfacher Überdosierung keine klinischen Symptome, keine Aborte und keine negativen Einflüsse auf die Milchleistung auftraten. Auch waren alle neugeborenen Kälber BHV1-frei. Eine serumfreie Produktion schließt Risiken in Form von Kontaminationen mit anderen Viren aus. In Praxi hat die theoretisch mögliche Reaktivierung von Impfvirus durch Transport oder die Verabreichung von Kortikosteroiden keine Bedeutung.
Kann ich eine Notimpfung machen ?
Ein Lebendimpfstoff wie Bovilis® IBR Marker kann intranasal und auch in Gegenwart maternaler Antikörper verabreicht werden. Dies ist bei akuter Infektionsgefahr wichtig und bei jungen Kälbern wenn respiratorische Probleme auftreten. So wurde in einer Untersuchung gezeigt, dass eine intranasale Impfung drei bzw. vier Tage vor einer Belastung die klinischen Symptome (Fieber, Virusausscheidung) deutlich reduzierte. Weiterhin wurde demonstriert, dass eine intranasale Applikation bei Kälbern in einem Alter von zwei Wochen einen signifikanten Schutz gegen eine Belastungsinfektion gewährt.
Können geimpfte Tiere BHV1 ausscheiden ?
Durch eine Impfung mit einem Lebendimpstoff werden die Dauer und die Höhe der Ausscheidung von Feldvirus deutlich reduziert aber nicht hundertprozentig verhindert. Deshalb kann bei geimpften feldviruspositiven Tieren in Einzelfällen Feldvirus im Nasenschleimtupfer nachgewiesern werden. Hinsichtlich der Ausscheidung von Impfvirus besteht bei Lebendimpfstoffen die Möglichkeit einer Reaktivierung, wenn der Impfstamm latent persistiert. So wurde nach Transport oder Verabreichung von Kortikosteroiden bei konventionellen Impfstoffen eine Provokation der Reaktivierung von Impfvirus beschrieben. Berichte über eine Reaktivierbarkeit der Markerimpfstoffe sind unterschiedlich. In einer Untersuchung konnte der intranasal und intramuskulär verabreichte Markerimpfstoff (Stamm GK/D) nach Applikation von Dexamethason 7 Monate post vaccinationem nicht reaktiviert und isoliert werden.
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
Rechtliche Bestimmungen und Erläuterungen zur BHV1
Einsatz BHV1-gE-deletierter Impfstoffe bei der BHV1-Sanierung Grosser Rinderbestände unter Berücksichtigung des diagnostischen Überwachungssystems
von Schielke, Guido;,
Pro Business Digital Printing & Copyservice GmbH, 2001
Virusinfektionen bei Haus- und Nutztieren
von Liess/ Kaaden (Hrsg.),
Schlütersche, 2003
Kompakt und übersichtlich beschreibt dieser Leitfaden alle bei Haussäugetieren und Fischen wichtigen Virusinfektionen einschließlich der Viruscharakteristika. Inhaltlich orientiert er sich an dem in 2001 novellierten Tierseuchengesetz. Der Leser findet alle Virusinfektionen der Säugetiere und Fische, die anzeige- und meldepflichtig sind. Darüber hinaus sind alle virusbedingten Tierseuchen mit klinischer Bedeutung im europäischen Raum erläutert.
Die Stärke dieses Buches ist die prägnante Kurzdarstellung der Virusinfektionen nach Ätiologie, klinischer und pathologischer Leitsymptomatik, Diagnostik, Prophylaxe und Bekämpfung. Der in der Infektionsdiagnostik tätige Tierarzt erfährt, zu welchem Zeitpunkt der Erkrankung, mithilfe welcher Proben und mit welcher Methodik eine Erfolg versprechende Diagnostik durchzuführen ist.
Jeder in der Praxis und praktischen Diagnostik tätige Tierarzt muss dieses Grundwissen beherrschen, wenn er ein verantwortungsbewusstes Glied in der Tierseuchenkontrolle und -bekämpfung sein will. Das Buch liefert Kernfakten für die Lehrfächer "Klinische Virologie" und "Tierseuchenbekämpfung" im Studium der Veterinärmedizin. Gleichzeitig bietet es das notwendige Basiswissen für jeden in der praktischen Diagnostik tätigen Veterinärmediziner.
1 Bätza, H.-J. (2003): Die neue BHV-1- Verordnung. Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 116, 179-182 Die neue BHV-1- Verordnung.
Bätza, H.-J.
Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 116, 179-182
2 Konsequenzen aus der BHV 1-Verordnung.
Beer, M.
4. Internationales Symposium zur BHV 1-Bekämpfung, 12.-14.März 2003, Stendal, Tagungsbroschüre 35-37
3 Markerdiagnostik in der Bekämpfung des Bovinen Herpesvirus vom Typ 1: Möglichkeiten und Grenzen.
Beer, M.; König, P.; Schielke, G.; Trapp, S.
Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 116, 183-191
4 Neuentwicklung bei Markerimpfstoffen
Brunner, R.
Nutztierspiegel 2, 127-130
5 Tilgung der BHV-1 in Rinderbeständen Sachsen-Anhalts mittels Markervakzine ? Ein Erfahrungsbericht.
Gehrmann, B.; Tyrpe, A.; Körber, R.
Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 116, 203-207
6 IBR erfolgreich sanieren! Bovilis®, IBR Marker Lebendimpstoff.
MSD Tiergesundheit
Broschüre, MSD Tiergesundheit, Postfach 1130, 85701 Unterschleißheim
7 Erste vergleichende Testung von drei verschiedenen neu entwickelten BHV1-gE-ELISA.
Meves, L.; Gehrmann, B.
Tierärztl. Umschau 54, 438-442
8 Krankheiten der Atmungsorgane, des Zwerchfells und der Brustwand.
Stöber, M.
In: M. Stöber (Hrsg): Innere Medizin und Chirurgie des Rindes, 4. Auflage, Parey Buchverlag.
9 Advances in BHV1 (IBR) Research.
Straub, O. C.
Dtsch. Tierärztl. Wschr. 108, 401-440
10 Entwicklung der BHV1-Sanierung anhand des Berichtsbogens; Sanierungsbestand und Probleme in der amtlichen Berichterstattung.
Teuffert, J.; Pötzsch, C.; Kroschewski, K.; Schlüter, H.; Schielke, G.
4. Internationales Symposium zur BHV 1-Bekämpfung, 12.-14. März, 2003, Stendal, Tagungsbroschüre 38-47
11 Biologie boviner Herpesviren.
Trapp, S.; Beer, M.; Mettenleiter, T.
Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 116, 171-178
12 Konventionelle und markierte BHV-1-Impfstoffe in Deutschland: Eine kurze Übersicht.
Trapp, S.; König, P.; Beer, M.
Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 116, 208-215
13 BHV-1-Bekämpfung in Bayern: Eine markerunabhängige Strategie.
Truyen, U. et al.
Berl. Münch. Tierärztl. Wschr. 116, 197-202
14 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ1 (BHV1 Verordnung)
Gesetzessammlung Vetion.de
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