EU-Heimtierausweis

Dieses Fokusthema erläutert die Vorschriften für den privaten, grenzüberschreitenden Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Besitzer wechseln sollen (kein Handel). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, die seit dem 29. Dezember 2014 in Kraft sind.

Da zu dieser Thematik zahlreiche zum Teil unterschiedlich reduzierte bzw. ausgelegte oder nicht mehr aktuelle Informationen im Internet existieren, haben wir dieses Fokusthema komplett neu für Sie überarbeitet. Dabei haben wir uns, im Bemühen um eine möglichst korrekte Formulierung, dicht an die gesetzlichen Vorgaben der EU-Vorschriften gehalten.

Einige Punkte werden aber auch in den Bundesländern unterschiedlich geregelt (siehe: Ermächtigungen) oder es existieren einzelne Beschlüsse oder Empfehlungen beispielsweise bezüglich Stempel oder Laminierungen im EU-Pass (siehe: EU-Heimtierausweis).

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen wird keine Gewähr übernommen. Es gelten ausschließlich die in den amtlichen Verkündigungsorganen veröffentlichten Textfassungen.

Allgemeines & Grundlagen

Seit dem 29. Dezember 2014 gelten in der EU in Teilen geänderte Bestimmungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken. Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hat die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 abgelöst.

In dieser Verordnung werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrolle der Erfüllung der Anforderungen bei einer solchen Verbringung festgelegt. Sie gilt für die Verbringung von Heimtieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten. Ziel dieser Regelungen ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Die dazu gehörige Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vom 18. Juli 2013 gilt ebenfalls seit 29. Dezember 2014 und regelt die praktische Umsetzung.

Erfüllt ein Heimtier die festgelegten Bedingungen bei einer Einreisekontrolle nicht, beschließt die zuständige Behörde nach Anhörung des amtlichen Tierarztes und erforderlichenfalls des Tierhalters oder der ermächtigten Person,

a) das Heimtier in das Herkunftsland oder -gebiet zurückzusenden,
b) das Heimtier unter amtlicher Überwachung so lange zu isolieren, bis es die festgelegten Bedingungen erfüllt, oder
c) das Heimtier, wenn eine Rücksendung unmöglich oder seine Isolierung nicht praktikabel ist, als letzte Möglichkeit einzuschläfern.

EU-Ausweise und Gesundheitsbescheinigungen, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, insofern sie in Anlehnung an die festgelegten Musterausweise bzw. Musterbescheinigungen erstellt wurden. Ebenso werden auch deutlich lesbare Tätowierungen, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde, als Kennzeichnung noch akzeptiert.

Für die Durchführung und Überwachung dieser Europäischen Verordnungen sind in Deutschland die Obersten Veterinärbehörden der Bundesländer zuständig.

Verbringung zu anderen als Handelszwecken“ meint jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.

In allen anderen Fällen gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren. Genauere Informationen dazu finden Sie in der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung).

Die als „Heimtiere“ bezeichneten Arten werden im Anhang I in Teil A und B aufgelistet. In Teil A werden Hunde, Katzen und Frettchen aufgezählt, die in Teil B aufgelisteten Tierarten sind nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maß von der Tollwut betroffen. Deshalb bezieht sich der Begriff „Heimtiere“ in diesem Fokusthema ausschließlich auf Hunde, Katzen und Frettchen. Ein Heimtier wird von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt und der Halter oder die ermächtigte Person bleibt für die Dauer solch einer Verbringung für das Heimtier verantwortlich.

Pro Person (Halter oder ermächtigte Person) dürfen bei einer einzelnen Verbringung höchstens 5 Heimtiere mitgeführt werden.

Abweichend davon darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren überschritten werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Verbringung erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen;
b) der Halter oder die ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer dieser Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind;
c) die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.


Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. (576 Artikel 2)


Begriffsbestimmungen (576, Artikel 3)

amtlicher Tierarzt ein von der zuständigen Behörde ernannter Tierarzt;
Ausweis ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann
Dokumentenkontrolle die Prüfung des für das Heimtier mitgeführten Ausweises
Drittländer Nicht-EU-Länder
Einreiseort für Reisende jeder von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 1 benannten Bereich
ermächtigte Person eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, im Auftrag des Halters die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen
ermächtigter Tierarzt ein Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen
Halter eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist
Heimtier ein Tier einer der in Anhang I genannten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt
Nämlichkeitskontrolle die Überprüfung der Übereinstimmung des Ausweises mit dem Heimtier und gegebenenfalls des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichnung
Ort der Kennzeichnung Lokalisation am Körper, an der die Kennzeichnung vorgenommen wurde, d.h. für den Mikrochip meist die linke Halsseite oder Schulter
Transponder ein passiver Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip
Verbringung zu anderen als Handelszwecken jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt

Reisen zwischen Mitgliedstaaten

Sollen Hunde, Katzen oder Frettchen von einem EU-Mitgliedstaat (s.u.) in einen anderen verbracht werden, m�ssen sie die folgenden Bedingungen erf�llen:

  • Kennzeichnung
  • Tollwutimpfung
  • Mitf�hren eines ordnungsgem�� ausgef�llten und ausgestellten Ausweises
  • Soweit vorgeschrieben (s.u.) Einhaltung weiterer Gesundheitsma�nahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut.

Zu den EU-L�ndern mit versch�rften Einreisebestimmungen, insbesondere in Bezug auf die antiparasit�re Behandlung (Bandw�rmer), geh�ren:

  • Finnland - Finnish Food Safety Authority Evira o Gro�britannien - Department for Environment Food and Rural Affairs (Defra)
  • Irland - Department of Agriculture and Food
  • Malta - Ministry for Sustainable Development, the Environment and Climate Change

Einige L�nder haben dar�ber hinaus nationale Sonderregeln f�r die Einreise, die zu beachten sind. Dazu geh�ren beispielsweise Regelungen wie Leinen- oder Maulkorbzwang, Versicherungspflicht oder gar ein absolutes Einreiseverbot f�r bestimmte Rassen. Sie finden diese Vorschriften bei Pets on Tour oder beim Ausw�rtigen Amt bzw. bei den Botschaften oder Konsulaten der jeweiligen L�nder. Die Vorschriften �ber das Verbringen von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten zu anderen als Handelszwecken (Verordnung (EU) Nr. 576/2013) finden Sie hier.�

Liste der Mitgliedstaaten (EU)

Belgien, Bulgarien, D�nemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, �sterreich, Polen, Portugal, Rum�nien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

Edit Januar 2021: Mit dem Brexit geh�rt das Vereinigte K�nigreich nicht mehr zur Europ�ischen Union. Bei der Einreise wird der EU-Heimtierausweis als Begeleitdokumet akzeptiert. Dar�ber hinaus sind diese Anforderungen zu erf�llen:

  • Kennzeichnung mit Mikrochip
  • g�ltige Tollwutschutzimpfung (nach Kennzeichnung)
  • Einreise fr�hestens 21 Tage nach Erstimpfung (Mindestalter f�r Erstimpfung: 12 Wochen)
  • Bandwurmbehandlung (Ecchinococcus multilocularis) mindestens 24 bis maximal 120 Stunden (5 Tage) vor der Einreise
  • Dokumentation im EU-Heimtierausweis und Mitf�hren des Ausweises
  • Einreise mit maximal 5 Hunden (au�er zu Wettbewerben, Ausstellungen, Sportveranstaltungen)
  • Einreise nur �ber zugelassene Reiserouten
  • Einreiseverbot von Hunden unter 15 Wochen
  • Einreiseverbot folgender Hunderassen und deren Mischlinge: Pitbull Terrier Japanese Tosa Dogo Argentino, Fila Brasileiro

F�r die Reise aus dem Vereinigten K�nigreich nach Deutschland siehe "Einreise bzw. R�ckreise aus Drittl�ndern"

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Details zur Kennzeichnung

Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders (Mikrochip) oder durch eine deutlich lesbare T�towierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.

Der Transponder muss folgende technische Anforderungen erf�llen:�

  • dem ISO-Standard 11784 entsprechen (HDX- oder FDX-B-�bertragung) und
  • mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Leseger�t abgelesen werden k�nnen.

Wenn der Transponder diese Anforderungen nicht erf�llt, muss der Halter oder die erm�chtigte Person bei jeder vorgeschriebenen �berpr�fung des Transponders ein f�r das Ablesen des Transponders geeignetes Leseger�t bereithalten.

Trotz des hohen Aufwandes, den die EU mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere betreibt, ist eine zentrale Registrierung dieser Angaben nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grund sollte den Tierhaltern dringend die freiwillige Registrierung ihres gekennzeichneten Tieres in eines der Haustierregister empfohlen werden:

Tasso e.V. - Haustierregister

Ifta - Internationale Zentrale Tierregistrierung

Findefix - Das deutsche Haustierregister vom Deutschen Tierschutzbund

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Details zur Tollwutimpfung

- Tollwutimpfstoff

Die Anforderungen an den Tollwutimpfstoff regelt Anhang lll Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Eine Liste mit zugelassenen Tollwut-Impfstoffen finden Sie auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts.

- Durchf�hrung und Eintragung

Die Tollwutimpfung muss von einem erm�chtigten Tierarzt verabreicht werden und das geimpfte Heimtier muss zum Zeitpunkt der Impfung mindestens zw�lf Wochen alt sein. Der Zeitpunkt der Impfung muss von einem erm�chtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises eingetragen werden. Die Impfung darf zeitlich nicht vor der Kennzeichnung oder vor dem Ablesen des Transponders oder der T�towierung liegen. Der Zeitpunkt der Kennzeichnung bzw. des Ablesens muss im entsprechenden Abschnitt des Ausweises angegeben werden.

- G�ltigkeitsdauer

Die G�ltigkeitsdauer der Impfung beginnt mit der Feststellung des Impfschutzes, f�r den mindestens 21 Tage nach Abschluss des vom Hersteller f�r die Erstimpfung vorgeschriebenen Impfprotokolls, verstreichen m�ssen. Er reicht bis zum Ende der Impfschutzdauer, die in der (�) Zulassung f�r den Tollwutimpfstoff in dem Mitgliedstaat oder Gebiet oder Drittland, in dem der Impfstoff verabreicht wird, vorgeschrieben ist. Die G�ltigkeitsdauer der Impfung wird von einem erm�chtigten oder einem amtlichen Tierarzt im entsprechenden Abschnitt des Ausweises eingetragen. Eine Auffrischungsimpfung gilt als Erstimpfung, wenn sie nicht innerhalb des im Ausweis eingetragenen G�ltigkeitszeitraums der vorausgehenden Impfung erfolgt.

- Sonderregelung f�r junge Heimtiere

F�r Tiere, die weniger als 12 Wochen alt sind und noch keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erf�llen, sind Ausnahmegenehmigungen zwischen Mitgliedstaaten m�glich. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

a) entweder der Halter oder die erm�chtigte Person eine unterzeichnete Erkl�rung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren f�r Tollwut empf�nglicher Arten hatten,
oder
b) die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abh�ngig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine g�ltige Tollwutimpfung erhalten hat.

��Link zu der zu unterzeichnenden Erkl�rung (siehe S. 4 (Anhang I Teil 1) und zu den dazugeh�rigen Sprachanforderungen (s. S. 5 Anhang I Teil 3)

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EU-Heimtierausweis

Details zur Ausstellung und Ausf�llung des Ausweises

Der Ausweis wird von einem erm�chtigten Tierarzt ausgestellt, nachdem er die Kennzeichnung des Tieres �berpr�ft hat, hat er die notwendigen Angaben in den Heimtierausweis einzutragen:

a) Ort und Zeitpunkt der Implantation bzw. des Ablesens des Transponders oder der T�towierung sowie Nummer des Transponders oder der T�towierung;
b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auff�lligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;
c) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters mit Unterschrift des Tierhalters;
d) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des erm�chtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausf�llt;
e) Angaben �ber die Tollwutimpfung; und wenn notwendig zus�tzlich:
f) Zeitpunkt der Blutentnahme f�r den Test zur Titrierung von Tollwutantik�rpern;
g) Einhaltung der Gesundheitsma�nahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;

Erl�uterungen f�r das Ausf�llen des Heimtierausweises

  • Datums- und Zeitangaben sind grunds�tzlich in folgendem Format vorzunehmen:
    • �Datum: TT/MM/JJJJ
    • �Uhrzeit: 00:00
  • Deutlich erkennbare T�towierungen, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurden, k�nnen im Abschnitt lll Nr. 5 (Kennzeichnung) eingetragen werden. Die Kennzeichnung ist vor jedem neuen Eintrag in diesem Ausweis zu �berpr�fen.
  • Eintragungen in den Abschnitt V (Tollwutimpfung) sind nur erforderlich im Falle von:
    • der Verbringung in einen anderen EU- Mitgliedsstaat�
    • der R�ckverbringung des Tieres in die Union nach der Verbringung in Gebiete und Drittl�nder (auszuf�llen, bevor das Tier die Union verl�sst) oder
    • gem�� nationalen Rechtsvorschriften.
  • Bei Auffrischungsimpfungen entf�llt der Eintrag unter �G�ltig ab�.
  • Abschnitt Vl (Test zur Titrierung von Tollwutantik�rpern) muss nur ausgef�llt werden im Falle: o der R�ckverbringung des Tieres in die Union nach der Verbringung in bestimmte Gebiete und Drittl�nder (auszuf�llen, bevor das Tier die Union verl�sst)
  • Der Abschnitt Vll (Behandlung gegen Echinococcus) muss nur vor der Verbringung eines Tieres in bestimmte Mitgliedsstaaten ausgef�llt werden.
  • Die Angaben in Abschnitt Vlll bis Xl (Sonstige Behandlungen gegen Parasiten, Sonstige Impfungen, Klinische Untersuchung und Beglaubigung) k�nnen von Bestimmungsgebieten oder �drittl�ndern verlangt werden, die den Ausweis akzeptieren.
  • Eintragungen in Abschnitt X (Klinische Untersuchung) sind nur erforderlich, wenn dem Tier eine Veterin�rbescheinigung beigef�gt ist.
  • Abschnitt Xll (Verschiedenes) bietet Platz f�r zus�tzliche Informationen gem�� nationalen Vorschriften.

Die Firma Heinrich F. Weise bietet exakt passende, rechtlich gesch�tzte Stempel f�r Heimtierausweise an, die von den Beh�rden akzeptiert werden. Zus�tzlich zu diesem speziellen Stempel m�ssen die Angaben zum erm�chtigten Tierarzt immer auch mit Praxisstempel und der Unterschrift best�tigt werden. (Quelle: LTK- Hamburg und LTK Rheinland- Pfalz)

Details zur Laminierung

Wenn die erforderlichen Informationen �ber die Kennzeichnung des Tieres im Abschnitt III des Ausweises erfasst sind, ist die Seite mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln.

Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt.

Die oben genannten Vorgaben f�r die Eintragungen und die Laminierung im EU- Heimtierausweis finden sich neben den Anforderungen an die Gestaltung und die Sprachen des Passes in folgender Verordnung:

Durchf�hrungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster- Identifizierungsdokumenten f�r die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittl�nder sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erkl�rungen zur Best�tigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gem�� der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Link zur Konsolidierten Fassung � Stand: 01.09.2016

Grunds�tzlich gelten die neuen Vorschriften nur f�r die neuen Ausweise. Das Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft (BMEL) r�t aber Aufkleber, die seit dem 29.12.2014 in alten Ausweisen angebracht werden, auch zu laminieren. Es ist aber auf keinen Fall notwendig, alte Informationen nachtr�glich zu laminieren. (Quelle: LTK-Hamburg)

��Dokumentation und Aufbewahrung der Angaben im EU-Pass

Der genannte Pass tr�gt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht.

Der ausf�llende Tierarzt muss die Angaben �ber den Tierhalter (Name und Kontaktinformationen), die Chip- bzw. T�towierungsnummer mit Datum (Ablesung oder Kennzeichnung) und den Ort der Kennzeichnung sowie die Ausweisnummer f�r einen von der zust�ndigen Beh�rde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahren.

Die zust�ndigen Beh�rden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an erm�chtigte Tier�rzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tier�rzte in Verbindung mit der Nummer der Heimtierausweise registriert werden. Diese Aufzeichnungen werden f�r einen von der zust�ndigen Beh�rde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

Edit Juli 2020: Seit dem 01.07.2020 k�nnen Tier�rztInnen Heimtierausweise nur noch beziehen, wenn sie in der Datenbank HI-Tier registriert und zur Ausgabe von Heimtierausweisen erm�chtigt sind. Die rechtlichen Vorgaben wurden vom Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft (BMEL) sowie den obersten Landesbeh�rden der Bundesl�nder festgelegt. Die Erm�chtigung, die bei der kommunalen Veterin�rbeh�rde beantragt werden kann, gilt sowohl f�r Inhaber einer niedergelassenen Tierarztpraxis als auch f�r Tier�rzte, die im Namen der Praxis T�tigkeiten durchf�hren. Antragsteller erhalten eine Registriernummer sowie eine pers�nliche Identifizierungsnummer (PIN) und damit die Berechtigung zum Zugang auf das betreffende Heimtier-Modul im HIT. Alle T�tigkeiten im Rahmen der Heimtierausweise k�nnen nur unter der Betriebsregistriernummer des Praxisinhabers erfolgen.Bei Praxisgemeinschaften ist bei Vorliegen der Erm�chtigung f�r jeden Praxisinhaber mit eigenem Praxissitz entsprechend zu verfahren. Nur unter Nennung der Registriernummer d�rfen ausschlie�lich Blanko- Heimtierausweise von autorisierten Impfstoffherstellerfirmen, Gro�h�ndlern oder Druckereien verwendet werden. Die individuelle Serien- bzw. Passnummern der EU-Heimtierausweise sowie die korrespondierenden Daten der erm�chtigten Tier�rzte sind von den drucklegenden Firmen in HI-Tier zu dokumentieren. Nach der Abgabe der Ausweise an die Tierhalter ist dies als �ausgegeben� in der Datenbank oder in seiner sonstigen Praxis-Dokumentation zu dokumentieren. F�r die Aufbewahrungspflicht der in Art. 22 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 576/2013 genannten Angaben wird ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren f�r erforderlich angesehen.

Trotz des hohen Aufwandes, den die EU mit der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere betreibt, ist eine zentrale Registrierung dieser Angaben nicht vorgeschrieben. Aus diesem Grund sollte den Tierhaltern dringend die freiwillige Registrierung ihres gekennzeichneten Tieres in eines der Haustierregister empfohlen werden:

  • Tasso e.V. - Haustierregister
  • Ifta - Internationale Zentrale Tierregistrierung
  • Findefix - Das deutsche Haustierregister vom Deutschen Tierschutzbund

��Bezugsquellen f�r den Heimtierausweis mit Firmen-Kenn-Nummern
Quelle: Bundesministerium f�r Ern�hrung und Landwirtschaft (Stand: Juli 2021)

Einreise bzw. R�ckreise aus Drittl�ndern

Edit Januar 2021 - Brexit: F�r den Transfer von Heimtieren aus dem Vereinigten K�nigreich in ein Land der EU, etwa Deutschland, ist seit 1.1.21 eine amtliche Tiergesundheitsbescheinigung (AHC) mit Nachweis einer g�ltigen Tollwutschutzimpfung sowie eine Kennzeichnung per Mikrochip n�tig. Der Weg geht nur noch �ber zugelassene Eingangsstellen. Der Heimtierausweis gilt nicht mehr als zul�ssiges Begleitdokument. Nordirland ist von den �nderungen ausgenommen. Das Layout des nordirischen Ausweismuster soll neu entwickelt werden, damit sich dieses von dem in GB verwendeten abhebt. Mehr Informationen auf der Seite der britischen Regierung.

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F�r die Einreise aus Drittl�ndern (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten) gelten besondere Einreisebedingungen in die EU, abh�ngig von der Tollwutsituation des jeweiligen Landes. Daf�r unterscheidet die Gesetzgebung die Nicht-EU-Mitgliedsstaaten in sogenannte gelistete und nicht gelistete Drittl�nder. Die gelisteten L�nder werden in der Durchf�hrungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 Anhang II Teil 1 und 2 aufgelistet.

Liste der Gebiete und Drittl�nder entsprechend Anhang II Teil 1,

Den gelisteten Drittl�ndern aus Anhang II Teil 1 ist gemeinsam, dass sie in Bezug auf den Tollwutstatus den L�ndern der EU nachweislich gleichwertige Standards erf�llen.

Andorra, F�r�er, Gibraltar, Gr�nland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt

Liste der Gebiete und Drittl�nder entsprechend Anhang II Teil 2,

Die L�nder in Anhang II Teil 2 erf�llen nachweislich eine Liste von Mindestkriterien bez�glich der Tollwutsituation.

Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba, Ascension, Australien, Bahrain, Barbados, Bermuda, Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande), Bosnien und Herzegowina, Britische Jungferninseln, Chile, Cura�ao, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Falklandinseln, Fidschi, Franz�sisch-Polynesien, Hongkong, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, Russland, Singapur, Sint Maarten, St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika (Erfasste Gebiete: Amerikanisch-Samoa , Guam, N�rdliche Marianen, Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln), Wallis und Futuna, Wei�russland (erfasste Gebiete = einschlie�lich)

Nicht gelistete Drittl�nder

Bei den nicht gelisteten Drittl�ndern handelt es sich um alle Nicht-EU-L�nder, die nicht im Anhang II Teil 1 und 2 der Durchf�hrungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 (s.o.) aufgelistet sind.

Grunds�tzliches zur Einreise in Drittl�nder (Nicht-EU-L�nder)

Zun�chst sind die Einreisebestimmungen des Ziellandes und aller L�nder, die durchquert werden, zu beachten. Aktuelle Informationen zu den jeweiligen Einreisebestimmungen erh�lt man beim Ausw�rtigen Amt oder bei den diplomatischen Vertretungen der entsprechenden Drittl�nder.

Ausw�rtiges Amt

Pets on Tour

Grunds�tzliches zur (Wieder-) Einreise aus einem nicht gelisteten Drittland

Nicht gelistete Drittl�nder sind die Nicht-EU-L�nder, die nicht in Anhang II Teil 1 und 2 aufgef�hrt werden. Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU einreisen, m�ssen folgende Bedingungen erf�llen (Achtung: Sonderregelungen s.u.):

  • Kennzeichnung
  • Impfschutz gegen Tollwut
  • Ausreichend hoher Tollwut-Antik�rpertiter
  • Erf�llung der jeweiligen Gesundheitsma�nahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut
  • Mitf�hren einer ordnungsgem�� ausgef�llten und ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung und eine schriftliche Erkl�rung, die vom Tierhalter oder der erm�chtigten Person unterzeichnet ist und die best�tigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird. Link zu der entsprechenden Mustererkl�rung und den zus�tzlichen Anforderungen an die Erkl�rung (577, Anhang IV, Teil 3 Abschnitt A und B, s. S. 42)

Alle Heimtiere, die aus einem Drittland/Gebiet einreisen, das nicht in Anhang II Teil 1 aufgelistet ist, m�ssen �ber einen speziellen Einreiseort f�r Reisende einreisen.

Link zur Liste der Einreiseorte f�r Reisende in der Bundesrepublik Deutschland (BMEL)


Ausnahmen zur Pflicht der Einreise �ber spezielle Einreiseorte f�r Reisende

Abweichend kann die Verbringung von registrierten Milit�r- oder Such- und Rettungshunde �ber einen anderen Einreiseort als den f�r Reisende gestattet werden. Voraussetzung daf�r ist, dass der Halter oder die erm�chtigte Person vorab eine Genehmigung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und die Hunde mit den in der oben genannten Genehmigung vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zust�ndigen Beh�rde f�r diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen �berpr�ft werden.
Zu diesem Zweck muss der Tierhalter oder die erm�chtigte Person mit der am Einreiseort anwesenden zust�ndigen Beh�rde Kontakt aufnehmen. Dabei ist er verpflichtet, den Ausweis des Heimtieres, der die Einhaltung der Vorschriften f�r eine solche Verbringung bescheinigt, vorzulegen und das Heimtier zur Kontrolle vorzustellen.

� F�r die Durchf�hrung und �berwachung dieser Europ�ischen Verordnung sind in Deutschland die Bundesl�nder zust�ndig - Link zur: Oberste Veterin�rbeh�rden der Bundesl�nder

In den folgenden Ausnahmef�llen reicht der EU-Heimtierausweis auch bei der Verbringung aus bzw. der Durchquerung von Drittl�ndern aus:

Abweichend von der Pflicht, ein Tiergesundheitszeugnis mitzuf�hren, genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren (Hunden, Katzen und Frettchen) in ihr Gebiet aus Drittl�ndern, wenn f�r sie der EU-Heimtierausweis mitgef�hrt wird, wenn

a) der Ausweis in einem in Anhang II Teil 1 (577) gelisteten Gebiete oder Drittland ausgestellt wurde,
b) diese Heimtiere nach Verbringung aus einem Mitgliedstaat oder nach der Durchquerung eines Gebiets oder Drittlands in einen Mitgliedstaat verbracht werden und der Ausweis von einem erm�chtigten Tierarzt ausgef�llt und ausgestellt wurde, der bescheinigt, dass die Heimtiere vor Verlassen der Union
i) die Tollwutimpfung erhalten haben und
ii) ein g�ltiger Test zur Titrierung von Tollwutantik�rpern vorgenommen wurden.
(Sonderregelungen s.u.)

In den folgenden F�llen ist eine Tollwut-Antik�rpertiterbestimmung nicht notwendig:

Verbringung direkt aus einem Land der in Anhang II Teil 1 und 2 aufgelisteten L�nder oder nach einem Aufenthalt ausschlie�lich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittl�nder oder nach der Durchfuhr durch ein nicht gelistetes Drittland, sofern der Halter oder die erm�chtigte Person eine unterzeichnete Erkl�rung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die f�r Tollwut empf�nglich sind, und ein gesichertes Bef�rderungsmittel oder das Gel�nde eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben.

Link zu der zu unterzeichnenden Erkl�rung (Anhang I Teil 2 und 3, siehe S. 5)


Details zur Bestimmung des Tollwut-Antik�rpertiters

Die Entnahme der Blutprobe, die f�r die Durchf�hrung des Tests zur Titrierung von Tollwutantik�rpern notwendig ist, wird von einem erm�chtigten Tierarzt durchgef�hrt und im entsprechenden Abschnitt des Ausweises bescheinigt.

Der Test zur Titrierung von Tollwutantik�rpern�

  • � muss an einer Probe durchgef�hrt werden, die mindestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt der Impfung entnommen wurde und
    • ....mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verbringung aus einem oder der Durchfuhr durch ein nicht gelistetes Drittland oder
    • bevor das Heimtier die Europ�ische Union zur Verbringung in oder zur Durchfuhr durch ein nicht gelistetes Drittland verl�sst; dabei muss der EU-Heimtierausweis best�tigen, dass vor dem Zeitpunkt der Verbringung ein Test zur Titrierung von Tollwutantik�rpern mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgef�hrt wurde;
  • � muss einen Wert an neutralisierenden Antik�rpern gegen das Tollwutvirus im Serum von mindestens 0,5 IE/ml ergeben
  • �muss ein Verfahren verwenden, das im einschl�gigen Teil des Kapitels �ber Tollwut des Handbuchs des Internationalen Tierseuchenamtes mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen f�r Landtiere vorgeschrieben ist;
  • �muss von einem Laboratorium vorgenommen werden, das gem�� Artikel 3 der Entscheidung 2000/258/EG zugelassen ist;
  • �muss nach einem zufriedenstellenden Ergebnis nicht wiederholt werden, sofern das Heimtier innerhalb der im Ausweis genannten G�ltigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung eine Auffrischungsimpfung erh�lt.

Fazit: F�r Tiere, die sich nur f�r eine kurze Zeit im Ausland (nicht gelistetes Drittland) aufhalten, ist es daher empfehlenswert, die f�r die Wiedereinreise notwendige Bestimmung des Tollwut-Antik�rpertiters, schon rechtzeitig vor der Reise, noch im Heimatland durchf�hren zu lassen. Und im Anschluss die im EU-Heimtierausweis angegebenen G�ltigkeitsdauer der Tollwutimpfung nicht zu �berschreiten. Jungtiere aus nicht gelisteten Drittl�ndern sind fr�hestens im Alter von 7 Monaten einfuhrf�hig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).


Liste der in Deutschland und �sterreich zugelassenen Laboratorien zur �berpr�fung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung durch Antik�rpertitration

Bei der Einreise aus Drittl�ndern mit unklarer Tollwutsituation ist die Wirksamkeit der Tollwutimpfung mittels Nachweis des Antik�rpertiters in einem speziell daf�r zugelassenen Labor zu �berpr�fen. Dort erhalten Sie auch ein nach EU-Vorgaben erstelltes Antragsformular.

Die Eignungspr�fung f�r die Beurteilung, welche Laboratorien zur Durchf�hrung der serologischen Tests bei tollwutgeimpften Fleischfressern zugelassen werden, nimmt das AFSSA-Laboratorium in Nancy vor.

Deutschland - Stand: April 2017 (= aktuell durchgef�hrter Ringtest)

Staatliches Veterin�runtersuchungsamt � Arnsberg
Enddatum der Zulassung: 22.04.2013

Landesuntersuchungsanstalt f�r das Gesundheits- und Veterin�rwesen Sachsen � Chemnitz
Enddatum der Zulassung: 31.12.2012

Institut f�r Virologie, Fachbereich Veterin�rmedizin
Justus-Liebig-Universit�t Gie�en
Schubertstra�e 81
D-35392 Gie�en
Tel. 0641 99383-51
Fax 0641 99383-59
viro.sek@vetmed.uni-giessen.de
www.vetmed.uni-giessen.de

Friedrich-Loeffler-Institut - Bundesforschungsinstitut f�r Tiergesundheit
S�dufer 10
D-17493 Greifswald - Insel Riems
Tel. 038351 71659/1660
Fax 038351 71151
poststelle@fli.de
www.fli.de

Nieders�sisches Landesamt f�r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Lebensmittel- und Veterin�rinstitut Braunschweig/Hannover

Eintrachtweg 17
30173 Hannover
Tel. 0511 288970
Fax 0511 28897299
poststelle.vi-h@laves.niedersachsen.de
http://laves.niedersachsen.de

Eurovir Hygiene-Labor GmbH
Im Biotechnologiepark 9 (TGZ I)
D-14943 Luckenwalde
Tel. 03371 4037676
Fax 03371 4037678
jursch@eurovir.intranets.com
www.eurovir.de

Vet Med Labor GmbH
M�rikestra�e 28/3
D-71636 Ludwigsburg
Tel. 07141 6483006
Fax 07141 6483008
info-germany@idexx.com
www.idexx.de

Bayerisches Landesamt f�r Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Oberschlei�heim
Enddatum der Zulassung: 05.08.2009

Landesamt f�r Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt
Fachbereich 4 Veterin�rmedizin
Haferbreiter Weg 132-135
D-39576 Stendal
Tel. 03931 6310
Fax 03931 631153
fb4@lav.ms.sachsen-anhalt.de
verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de (Veterin�rmedizin, Formulare/Merkbl�tter)

Quelle: Tierseuchen-Informationssystem (TSIS) � BMEL und FLI (Pdf)


Details zur Tiergesundheitsbescheinigung

Die Tiergesundheitsbescheinigung wird entweder von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsgebiets oder -drittlands anhand von Belegen oder von einem erm�chtigten Tierarzt ausgestellt und anschlie�end von der zust�ndigen Beh�rde des Herkunftsgebiets oder Herkunftsdrittlands mit einem Sichtvermerk versehen, nachdem der Tierarzt, der den Ausweis ausstellt,

  • �berpr�ft hat, dass das Heimtier ordnungsgem�� gekennzeichnet ist, und
  • die einschl�gigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgem�� ausgef�llt hat (s.u .).

Eingabefelder f�r die Eintragung der folgenden Angaben in die Tiergesundheitsbescheinigung:

a) Ort des Transponders oder der T�towierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der T�towierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die T�towierung anzeigt;
b) Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Tieres;
c) eine einzigartige Bescheinigungsnummer;
d) Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der erm�chtigten Person;
e) Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder erm�chtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;
f) Angaben �ber die Tollwutimpfung;
g) Zeitpunkt der Blutentnahme f�r den Test zur Titrierung von Tollwutantik�rpern;
h) Einhaltung der Gesundheitsma�nahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
i) Name und Unterschrift des Vertreters der zust�ndigen Beh�rde, die den Sichtvermerk anbringt;
j) Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zust�ndigen Beh�rde, die die Kontrollen durchgef�hrt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;
k) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

Link zur Tiergesundheitsbescheinigung (Anhang IV Teil 1, siehe S. 34) und zu den Erl�uterungen zum Ausf�llen der Tiergesundheitsbescheinigungen (Anhang IV Teil 2, siehe S. 41)

Erm�chtigung

Die Verordnung (EG) Nr. 576/2013 bindet das Ausfüllen der EU-Heimtierausweise an eine behördliche Ermächtigung, ebenso wie die Blutabnahme für die Tollwut-Antikörpertitrierung.

Zuständig für die Ermächtigung sind die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte, sie erfolgt regional unterschiedlich auf Anfrage, pauschal oder individuell. Informationen dazu erteilen die zuständigen Veterinärämter bzw. die Landes-Tierärztekammern.

Der ermächtigte Tierarzt übernimmt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen des EU-Heimtierausweises. Das nicht ordnungsgemäße bzw. unvollständige Ausfüllen eines EU-Heimtierausweises kann den Entzug der Ermächtigung oder ein Bußgeld zur Folge haben.

Frequently Asked Questions

Seit wann gilt der EU-Heimtierpass?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Der EU-Heimtierpass ist seit dem 3. Juli 2004 g�ltig.

Wer braucht den EU-Heimtierpass?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten reisen wollen, ben�tigen den neuen EU-Heimtierpass. F�r andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder V�gel gilt der Pass nicht. Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch f�r Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben Internationalen Impfpass verwenden.

Woher bekommt man den EU-Heimtierpass?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Die EU-Heimtierp�sse k�nnen von jeder Tierarztpraxis ausgestellt werden. In der Tierarztpraxis k�nnen neben der Ausstellung des Passes auch die Grundvoraussetzungen f�r das Reisen in der EU wie die Kennzeichnung des Tieres oder die Tollwutimpfung erledigt werden.

Welche weiteren Bestimmungen sind f�r Reisen in der EU zu beachten?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten mitgenommen werden, m�ssen

  • mit einem Mikrochip markiert sein,
  • eine g�ltige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt im EU-Heimtierpass best�tigt hat,
  • den EU-Heimtierpass mit sich f�hren.
Diese Regelungen gelten grunds�tzlich f�r den privaten Reiseverkehr mit bis zu f�nf Tieren zwischen Mitgliedstaaten der EU. Mit mehr als f�nf Tieren darf man nur dann innerhalb der EU unterwegs sein, wenn man nachweisen kann, dass es sich bei dem Grund der Reise um eine Ausstellung, einen Wettbewerb oder eine Sportveranstaltung handelt, an der die Tiere teilnehmen sollen. Bei Reisen in bestimmte L�nder sind weitere Anforderungen zu erf�llen. Details hierzu sind beispielsweise unter Pets On Tour zu finden. Zus�tzliche Anforderungen sind beim gewerblichen Verbringen/Handel zu beachten.

Was ist bei Reisen in Nicht-EU-L�nder zu beachten?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Reisen in Drittl�nder sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei der R�ckreise aus bestimmten Drittl�ndern muss der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden, die der Tierarzt entnimmt und an ein daf�r zugelassenes Labor einsendet. Diese Antik�rperbestimmung sollte in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen, weil sonst Fristen f�r die Wiedereinreise einzuhalten sind.

Was ist mit Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt/die Tier�rztin die Angaben vom gelben Internationalen Impfpass in den neuen EU-Pass �bertragen. Er/sie pr�ft vorher die Kennzeichnung und die G�ltigkeit der Tollwutimpfung gegebenenfalls muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden.

Wieviel kostet den Tierhalter der EU-Heimtierpass?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Die Kosten werden nach der g�ltigen Geb�hrenordnung f�r Tier�rzte berechnet. Rechenbeispiele sind auf Anfrage bei der Bundestier�rztekammer erh�ltlich.

Was geschieht mit den gelben Internationalen Impfp�ssen?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

In den neuen EU-Heimtierpass k�nnen alle Impfungen eingetragen werden. Wer einen EU-Heimtierpass hat, braucht den gelben Internationalen Impfpass nicht mehr. Tierhalter, die nicht beabsichtigen, mit Hund, Katze oder Frettchen ins Ausland zu verreisen, k�nnen den Internationalen Impfpass wie bisher weiterverwenden.

Was passiert, wenn man ohne den Heimtierpass auf Reisen geht?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Wer ohne den neuen EU-Pass reist, muss mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarant�nisierung des Tieres reichen k�nnen und mit erheblichen Kosten f�r den Tierhalter verbunden sind.

Werden die Kennzeichnungs-Nummern der Tiere oder die Pass-Nummern registriert?

Autor/Quelle: der Bundestier�rztekammer e. V.

Nein, eine Registrierung ist nicht vorgesehen. Ein Eintrag in ein Haustierregister ist aber grunds�tzlich anzuraten.

Sind die Kosten f�r den EU-Heimtierausweis als Barauslage oder als Verbrauchsmaterial abzurechnen?

Autor/Quelle: Geb�hrenausschuss der BTK (DTB 7/2004, S. 694)

Die Kosten f�r den EU-Heimtierausweis sind als Verbrauchsmaterial abzurechnen. Das hei�t, ein Aufschlag (z.B. f�r Bestellung und Lagerung der Ausweise) kann berechnet und frei kalkuliert werden.