Sch�chten

Bundesverfassungsgericht hebt das Sch�chtverbot auch f�r Muslime auf

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. Januar Muslimen das Sch�chten von Tieren unter Auflagen genehmigt. Ein muslimischer Schlachter hatte zuvor gegen das seit 1995 bestehende Verbot geklagt. Auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie Hintergrundinformationen und werden �ber Reaktionen auf das Urteil informiert.

Definition des Sch�chtens
Das Sch�chten ist eine in Islam und Judentum vorgeschriebene rituelle Schlachtmethode, die den Gl�ubigen den Verzehr von unblutigem Fleisch erm�glicht. Dabei werden den Tieren die Halsschlagader und die Luft- und Speiser�hre mit einem Schnitt durchtrennt. Auf eine Bet�ubung wird meist verzichtet, so dass das Tier auf Grund des noch aktiven Kreislaufes vollst�ndig ausbluten kann.
Der Islamexperte Prof. Dr. J�rgen Paul von der Universit�t Halle-Wittenberg sieht allerdings in den Schriften des Islam keinen zwingenden Grund f�r das Verbot der Bet�ubung, da der Kreislauf des Tieres trotz Bet�ubung normal funktioniert.
Details zu den Abl�ufen beim Sch�chten

Anatomisch-physiologische Abl�ufe beim Sch�chten

Mit einem scharfen Messer werden unterhalb des Kehlkopfes zun�chst die Haut, dann Muskulatur, Luft- und Speiser�hre, Halsschlagader und Nerven des peripheren Nervensystems durchtrennt. Diese Organe sind auch selbst sensibel innerviert, der Schnitt ist also sehr schmerzhaft. Da die Nerven, die das Zwerchfell versorgen auch durchtrennt werden, ger�t das Tier in Atemnot.
Durch die angst- und atemnotbedingte verst�rkte Atemreaktion k�nnen austretendes Blut und Mageninhalt aus der Speiser�hre aspiriert werden, was zus�tzlich zu Erstickungsanf�llen f�hren kann. Unter Umst�nden kann das Tier bei vollem Bewusstsein bleiben, da diejenigen Blutgef��e und Nerven, die das Gehirn versorgen zusammen mit dem R�ckenmark innerhalb der Wirbels�ule liegen und so nicht durchtrennt werden. Durch das physiologische Ph�nomen, bei Blutungen die K�rperdurchblutung auf Gehirn, Herz und Nieren zu reduzieren, gelangt noch ausreichend Blut ins Gehirn.
Nach Dr. med. Werner Hartinger bleibt das Tier, wenn es an den Hinterbeinen aufgeh�ngt wird, bis zum vollst�ndigen Ausbluten bei Bewusstsein, da das Gehirn in dieser Lage auch noch zus�tzlich durch den orthostatischen Druck ausreichend versorgt wird.

Das Vetion.de-Team bedankt sich bei Alice Kernmaier

Das Tierschutzgesetz zum Thema T�tung von Tieren und Sch�chten

Paragraph 4a des Tierschutzgesetzes besagt, da� ein warmbl�tiges Tier nur geschlachtet werden darf, wenn es vor Beginn des Blutentzuges bet�ubt wird.
Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Zu diesen Ausnahmen geh�rt das Sch�chten. Im Gesetz ist als Bedingung f�r diese Ausnahme allerdings die Erteilung einer Genehmigung durch die zust�ndige Beh�rde genannt. Diese Ausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn Vorschriften von Religionsgemeinschaften den Mitgliedern das Sch�chten zwingend vorgeschrieben wird oder es ihnen verboten ist, Fleisch nicht gesch�chteter Tiere zu essen.

Paragraph 4 u. 4a des Tierschutzgesetzes

Das Urteil von 1995 (BVerwGE 99, 1)

Eine Ausnahme von dem Verbot, warmbl�tige Tiere ohne Bet�ubung zu schlachten, kann nach � 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zum Zwecke der Nahrungsmittelverordnung nur zugelassen werden, wenn objektiv festgestellt wird, dass zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht gesch�chteter Tiere verbieten; eine individuelle Glaubens�berzeugung vom Bestehen eines solchen Verbots reicht nicht aus.

Dieses Urteil (BVerwGE 99, 1) f�llte das Oberverwaltungsgericht Hamburg am 15. Juni 1995.

Nach Meinung des zust�ndigen Richters ergab sich, dass die zwingenden religi�se Vorschriften des Islam die Bet�ubung der Tiere vor der Schlachtung nicht verb�ten. Nach Aussagen ma�geblicher islamischer Rechtsgelehrter m�sse bei einer Schlachtung nach den Geboten des Islam gew�hrleistet sein, da� das Tier w�hrend der Schlachtung noch Zeichen von Leben zeige. Verboten sei der Verzehr des Fleisches von Tieren, die vor der Schlachtung get�tet worden oder tot gewesen seien. Diesen Anforderungen werde eine Elektrobet�ubung der Tiere gerecht. Muslime geh�ren keiner Religionsgemeinschaft an, die ihren Mitgliedern durch zwingende Vorschriften den Genuss von Fleisch nicht gesch�chteter Tiere untersagt.

� 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG l��t die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem in � 4 a Abs. 1 TierSchG ausgesprochenen Verbot des bet�ubungslosen Schlachtens nur insoweit zu, als es erforderlich ist, den Bed�rfnissen von Angeh�rigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft als Sch�chten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht gesch�chteter Tiere untersagen.

Das Urteil von 2002 (1 BvR 1783/99)

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 15.Januar 2002 die Gerichtsentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts - BVerwGE 99,1- vom 15. Juni 1995 aufgehoben.
Das Urteil und damit die Aufhebung des bestehenden Sch�chtverbots, ist das Resultat auf die Klage eines t�rkischen Schlachters, der gegen das bestehende Verbot, Tiere f�r die Gewinnung von Fleisch f�r Angeh�rige des muslimischen Glaubens sch�chten zu d�rfen, geklagt hat.

In der Erkl�rung des Gerichts hie� es: Die Beh�rden und die Verwaltungsgerichte haben die Notwendigkeit und die M�glichkeit einer verfassungsgem��en Auslegung des � 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verkannt und sind daher bei der Anwendung der Ausnahmeregelung vom Sch�chtverbot zu einer unverh�ltnism��igen Beschr�nkung des genannten Grundrechts gelangt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kunden des Kl�gers sowie dieser selbst, einer Religionsgemeinschaft im oben dargestellten Sinne angeh�ren, die von ihnen die Beachtung des Sch�chtgebots zwingend verlangt, und dass dem Beschwerdef�hrer bei Zugrundelegung eines derartigen Sachverhalts die begehrte Genehmigung erteilt worden w�re, damit er den Kunden und sich selbst den Genuss des Fleischs gesch�chteter Tiere erm�glichen kann. Dadurch, dass das Gesetz Ausnahmen vom Bet�ubungsgebot nur unter diesen Voraussetzungen zul�sst, wird zwangsl�ufig die Zahl der in Betracht kommenden Ausnahmen verringert.

Das Urteil in den Augen von Bundesverbraucherschutzministerin Renate K�nast

Bundesverbraucherschutzministerin Renate K�nast hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.Januar 2002 als wichtige Entscheidung zum Verh�ltnis von Tierschutz, Religionsfreiheit und der Freiheit der Berufsaus�bung begr��t. Durch dieses Urteil sei klar geworden, dass die Regelungen zum Sch�chten, wie sie im Tierschutzgesetz verankert sind, auch verfassungskonform sind. Sie wertete dieses Urteil als einen Erfolg f�r den Tierschutz, da damit ein strenger Rahmen f�r die eng begrenzten Ausnahmeregelungen geschaffen sei. Nach dem Urteil sind die Beh�rden der L�nder aufgefordert, Genehmigungsantr�ge verfassungskonform zu pr�fen und zu bescheiden. Fachlich korrekt durchgef�hrtes Sch�chten kann akzeptiert werden, da es nicht zwingend die tierschutzrechtlich gesetzten Grenzen f�r Leiden und Schmerzen der Tiere verletze.
Es habe sich erneut gezeigt, wie wichtig die Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz sei. Sie �u�erte sich erfreut �ber die geplante Wiederaufnahme der Diskussion mit den Koalitionsfraktionen �ber die Integration des Tierschutzes ins Grundgesetz. Dieses Bekenntnis des Staates zum ethisch begr�ndetenTierschutz sei �berf�llig.

Sch�chten im Judentum

Der j�dische Glaube erlaubt den Verzehr von Fleisch nur, wenn es koscher ist, das hei�t rein, bzw. tauglich f�r den menschlichen Genuss.
Das Fleisch darf nur von wiederk�uenden Paarhufern stammen, nicht von Schweinen, da diese als unrein gelten.
Es muss frei von Blut und H�uten sein. Dies wird durch das Ausbluten, das Entfernen s�mtlicher Gef��e und das W�ssern des Fleisches erreicht. Anschlie�end wird es in Salz eingelegt und danach nochmals gesp�lt. Erst jetzt ist es koscher und zum Verzehr zugelassen.

Auch der Sch�chtvorgang unterliegt strengen Vorschriften.
Er darf nur von einem Schochet (Sch�chter) vorgenommen werden, der eine mehrj�hrige Ausbildung hinter sich hat.
Dieser untersucht zun�chst das Tier. Es muss gesund, frei von Verletzungen und nicht tragend sein.
Das Messer, das sehr scharf und kerbenfrei sein muss, wird sorgf�ltig gepr�ft. Dann wird �ber diesem ein Gebet gesprochen und um Mut und St�rke gebeten.
Das Tier wird niedergelegt (nicht geworfen) und das Sch�chten hat mit nur einem schnellen, tiefen Schnitt zu erfolgen.
Danach wird das Messer gereinigt und wieder gepr�ft.
Wird auch nur eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, ist das Fleisch als untauglich zu verwerfen.
Die Nerven und Sehnen des H�ftgelenks sowie Talg und Fett werden nicht gegessen.

Hinweis:
Wie in allen Religionen gibt es auch im Judentum und im Islam orthodoxe und gem��igte Gl�ubige. Ob die Vorschriften bei rituellen Schlachtungen eingehalten werden, h�ngt somit vom Umfeld, Land, der Gemeinde (also im Endeffekt vom Verbraucher und seinen W�nschen) und auch sehr stark vom Schlachter/Sch�chter pers�nlich ab.

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Sch�chten im Islam

Im Islam werden Tiere nicht nur zum Verzehr, sondern auch als Opfertiere geschlachtet. Auch hier gelten strenge Vorschriften im Bezug auf die rituelle T�tung.
Schweine gelten als unrein, werden also werden geschlachtet noch geopfert.
So ist es beispielsweise verboten ein Tier in Anwesenheit eines anderen Tieres zu schlachten. Es muss verhindert werden, dass das Tier die Todesschreie anderer Tiere h�rt. Ebenso darf das Sch�rfen des Messers bzw. das Vorbereiten der Schlachtutensilien darf nicht in Anwesenheit des Schlachttieres geschehen und das Messer, bzw. die Schlachtutensilien d�rfen nicht im Blickfeld des Tieres liegen, um dem Tier unn�tigen Stress zu ersparen.
Vor der Schlachtung wird ein Gebet �ber dem Tier gesprochen. Beim Schlachtvorgang selbst ist es vorgeschrieben, dass der Schlachter sich f�r jedes Tier ausreichend Zeit nimmt. Zun�chst wird das Tier durch Streicheln, gutes Zureden und Anbieten von Essen und Trinken beruhigt. Erst wenn das Tier ruhig und entspannt ist, wird es in Richtung Mekka gelegt und zum Schnitt angesetzt. Dieser muss schnell und professionell ausgef�hrt werden. Das Messer muss sehr scharf sein und nach jedem Sch�chtvorgang neu gesch�rft werden, damit mit einem einzigen Schnitt Luftr�hre, Speiser�hre und die beiden Halsschlagadern durchtrennt werden.

Hinweis:
Wie in allen Religionen gibt es auch im Judentum und im Islam orthodoxe und gem��igte Gl�ubige. Ob die Vorschriften bei rituellen Schlachtungen eingehalten werden, h�ngt somit vom Umfeld, Land, der Gemeinde (also im Endeffekt vom Verbraucher und seinen W�nschen) und auch sehr stark vom Schlachter/Sch�chter pers�nlich ab.

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