Verordnung
zur Regelung bestimmter
Fragen der amtlichen Überwachung des
Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs – Tier-LMÜV
(Tierische
Lebensmittel-Überwachungsverordnung)1, 2
Vom 08. August 2007, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, S. 1816, Art. 3 vom 14. August 2007, geändert am 11. Mai 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, S.612, Art. 3 vom 20.Mai 2010, geändert am 14. Juli 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 37, S.929, Art. 3 vom 21. Juli 2010, geändert am 11. November 2010 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, S.1537, Art. 2 vom 22. November 2010 und zuletzt geändert am 8. März 2016 durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, S.444, Art. 3 vom 16. März 2016 (Die letzten Änderungen sind rot markiert.)
Bekanntmachung der Neufassung der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 3. September 2018 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 32, S. 1358 vom 28. September 2018
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2 Die Verpflichtung aus Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 226 vom 25.6.2004, S. 83) ist beachtet worden.
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und des Inverkehrbringens
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
sowie der Umsetzung und Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem
Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln
tierischen Ursprungs.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen
Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden
Fassung,
- verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse,
deren Anwendung bei lebenden Tieren im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches verboten ist,
- vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbotener
Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zugelassener
Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungsgebiete,
für die die Anwendung ausgeschlossen ist,
bei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer
Wirkung und deren Umwandlungsprodukten
sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel
tierischen Ursprungs übergehen und die menschliche
Gesundheit beeinträchtigen können,
- Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der gleichen
Tierart und Altersgruppe, die in demselben Betrieb
unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen
gleichzeitig aufgezogen wurden.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
- Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139
S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
- Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
entsprechend.
§ 3
Amtliche Fachassistenten
(1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu
amtlichen Fachassistenten bestellen, die
- den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder
einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,
- die körperliche und gesundheitliche Eignung durch
ein ärztliches Attest,
- die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches
Führungszeugnis und
- die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung
nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche
Schulung und Prüfung nach
a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B
Nr. 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften
für die amtliche Überwachung von
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
S. 206, Nr. L 226 S. 83),
b) § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verordnung
vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der
bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
c) § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
vom 24. Juli 1973 (BGBl. I
S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden
Fassung
nachweisen.
(2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1
Nr. 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum
von mehr als
- drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 6
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenommen haben
oder
- zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig
gewesen sind.
Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht
werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung,
in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer
Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach Anhang
I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über
- die Durchführung der Schulung und Prüfung nach
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung
einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
- die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B
Nr. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und
- die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Absatzes
2 Satz 2
zu erlassen.
§ 4
Schlachthofpersonal
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen,
dass Personal eines Schlachthofes
- bei der amtlichen Überwachung der Produktion von
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in
Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang
I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 genannten Voraussetzungen
die dort beschriebenen Tätigkeiten an Stelle
von amtlichen Fachassistenten übernimmt oder
- nach Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder
die Entnahme von Proben für bestimmte Laboruntersuchungen
ausführt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der amtliche
Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für
Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III
Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel
Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300
über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu
überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertragenen
Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat.
(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofpersonals
nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die zuständige Behörde
im Rahmen einer theoretischen und einer praktischen
Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach Anhang
I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen.
§ 5
Fleischhygienerechtliche
Maßnahmen im Rahmen von
Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen
(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung
im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung
von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern
im Sinne des Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nr. 7 der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit der Auflage genehmigen,
dass
- die Schlachtung im Anschluss an die übrigen
Schlachtungen vorzunehmen ist,
- die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen
Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht
besteht, dass das untersuchte Tier von einer ansteckenden
Krankheit befallen ist, die auf das
Schlachtpersonal übertragen werden kann.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind besondere Vorkehrungen
zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen.
(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls
unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigenschaften
weitere Maßnahmen an, um eine Kontamination
anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu
vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bundesinstitut
für Risikobewertung beteiligt werden.
(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Absatz
1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reinigung
und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrichtungs-
und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die
im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erregern
von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt worden
sein könnten.
§ 6
Fleischuntersuchung
und Untersuchung auf Trichinen
vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
(1) Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit
Absatz 3, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung
oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet
wurde, ist
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe A in Verbindung
mit Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung oder
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung
mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der
Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen
Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in
der jeweils geltenden Fassung
durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Ergebnisse
der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I
Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX
Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger,
der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist
und
- nach § 2b der Tierische Lebensmittel-
Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung
als Lebensmittel für den eigenen
häuslichen Verbrauch erlegt oder
- nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische
Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme
von Proben zur Untersuchung auf Trichinen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.
Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen,
wenn
- der Jäger von der zuständigen Behörde für die
Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und
- keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche
Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt.
§ 7
Schlachttieruntersuchung
bei der Abgabe kleiner Mengen
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen
Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich
eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen
Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen.
Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2
der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
§ 7a
Amtliche Untersuchungen
bei der Gewinnung von Fleisch
für den eigenen häuslichen Verbrauch
(1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen
Untersuchung angemeldet worden sind, ist
- die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang
I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II
Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
- die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel
V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
- die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach
Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit
Anhang I und III der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/1375
durchzuführen. Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung
auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338
vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (ABl. L 302 vom 22.10.2014,
S. 46) geändert worden ist, in der bis zum
30. August 2015 geltenden Fassung durchführen.
(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische
Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen
Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend.
§ 7b
Amtliche
Untersuchungen in Wildfarmen mit
geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
(1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung
oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung
von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort
nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige
Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen
mit geringem Produktionsvolumen die
Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5
Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I
Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfolgen
darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersuchung
abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe
b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden,
jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung
durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit
den Kenntnissen einer kundigen Person nach Anhang
III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder
Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachtenden
oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörungen
zu beobachten sind und ein Verdacht auf schädliche
Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkontamination)
nicht besteht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder
zugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersuchung
durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesundheitsbescheinigung
nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel
X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den
zweiten Anstrich der Erklärung zu streichen. Die Genehmigung
nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 auch dann erteilt
werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach
Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.
(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen
im Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jährlich
nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten
oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen
Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben.
§ 8
Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
(1) (aufgehoben)
(1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem
keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchgeführt,
das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen
untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt
worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen
oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form
und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2.
(2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe
B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich
erklärt worden ist, sind mit einem Kennzeichen
nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu
kennzeichnen.
(4) (aufgehoben)
(3) Fleisch von Schalenwild,
- bei dem auf Grund einer behördlichen Genehmigung
nach § 7b Absatz 1 die Schlachttieruntersuchung
nicht innerhalb von 24 Stunden
vor der Schlachtung durchgeführt oder die
Schlachtung am Herkunftsort unter den Voraussetzungen
des § 7b Absatz 2 Satz 2 genehmigt
worden ist und
- das nicht für genussuntauglich erklärt worden
ist,
ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III
Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit
einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des
Musters der Anlage 1 Nummer 3 zu kennzeichnen.
(4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder
Hasentieren, das nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V
Nr. 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich erklärt
wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt
des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1
bis 3 geregelten Weise zu kennzeichnen.
(5) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem
15. August 2007 verwendet worden sind und den Anforderungen
nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der
Anlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. Dezember
2010 weiterverwendet werden.
§ 9
Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung
(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung
nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die
Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier
Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Herdenmilch
nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch
den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die
Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann
auch aufgehoben werden, wenn
- die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Unterrichtung
der zuständigen Behörde den in Anlage 2
genannten Grenzwerten entsprochen hat,
- der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Unterlagen
nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur
Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und
Keimen getroffen hat, und
- durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der
Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die
Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten
entspricht.
Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nr. 3 sind auf Antrag
des Lebensmittelunternehmers durch die zuständige
Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle
zu entnehmen und zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die erneute
Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem
Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn
- in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung
nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die
Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten
nicht entspricht, oder
- im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass
die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
Teil III Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.
§ 10
Rückstandsüberwachung
(1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Durchführung von Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe
F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/
2004
- bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich geschlachteten
Kälber und mindestens 0,5 Prozent aller
sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere
amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände
zu untersuchen und
- amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des
BVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungsplanes
auf Rückstände zu untersuchen.
Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssicherung
mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der Probenahme,
Menge der Probe, Geschlecht des Tieres sowie
Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu
kennzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rahmen
der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündigung
durchzuführen.
(3) Wenn bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
aus einem Betrieb oder bei von diesen Tieren gewonnenen
Lebensmitteln wiederholt festgestellt worden ist,
dass festgesetzte Höchstmengen für zugelassene
Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates
vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden
Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung
der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl.
EG Nr. L 125 S. 10) oder deren Umwandlungsprodukte
überschritten worden sind, hat die zuständige Behörde
über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in
verstärktem Umfang amtliche Proben von lebenden
Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches oder Lebensmitteln tierischen
Ursprungs aus diesem Betrieb zu untersuchen.
(4) Wenn von der zuständigen Behörde für lebende
Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittelund
Futtermittelgesetzbuches aus einem Erzeugerbetrieb
oder einem Viehhandels- oder Transportunternehmen
eine Anordnung nach § 41 Abs. 3 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches erlassen worden ist,
hat die zuständige Behörde über einen Zeitraum von
mindestens zwölf Monaten in verstärktem Umfang amtliche
Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus
diesem Betrieb oder Unternehmen zu untersuchen.
(5) Wenn gegen das Ergebnis der Untersuchung einer
amtlichen Probe nach Absatz 1 oder nach § 41
Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassenen
Probe Widerspruch eingelegt wird, hat die zuständige
Behörde eine Untersuchung der amtlichen Probe durch
das nationale Referenzlabor zu veranlassen.
(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf
schließen lassen, dass Schlachttiere vorschriftswidrig
behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse
verabreicht worden sind, oder ein hinreichender
Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt im
Rahmen der Durchführung von Anhang I Abschnitt II
Kapitel III Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
- anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere getrennt
von den übrigen Schlachtungen erfolgt und
- Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung
vorläufig zu beschlagnahmen und die für die
Abklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen
Proben für Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel
II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 zu entnehmen.
(7) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf
schließen lassen, dass Schlachttierenzugelassene
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt worden
sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschriebenen
Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein hinreichender
Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche
Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen.
Der Zeitraum der Verschiebung der Schlachtung ist so
zu bemessen, dass die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten
wird und festgesetzte Höchstmengen nicht
überschritten werden.
(8) Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche Tierarzt
die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des Tierschutzes
oder betriebliche Gegebenheiten dies zwingend
erfordern. In diesem Fall sind Fleisch und Nebenprodukte
der Schlachtung zu beschlagnahmen und
amtliche Proben für Labortests nach Anhang I Abschnitt
I Kapitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu nehmen.
(9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die
Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchstmengen
nicht überschritten werden.
§ 11
Übergangsvorschriften
Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. November
2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242,
1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Anlagen bei Juris.de
Anlage 1
(zu § 8) -
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
Anlage 2
(zu § 9) -
Grenzwerte für die Aufhebung der Anordnung
nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 |