Im Arzneimittelrecht ist eine Umwidmung die Verwendung eines nicht zugelassenen Arzneimittels im Fall eines Therapienotstandes. Bei Umwidmung trägt der Tierarzt die Verantwortung für eventuell resultierende Schäden beim Patienten und Verbraucher der Lebensmittel, die von den behandelten Tieren gewonnen werden.