Gemäß eines Urteils des Amtsgerichts München vom 30.08.2024 muss eine Tierhalterin die Kosten für eine Notfallbehandlung ihrer Katze tragen, trotzdem sie im Vorfeld nicht über die Behandlung informiert worden war.
Der betroffene Kater war nach Tagen der Abwesenheit im Mai 2022 von einer unbekannten Person in einem bewusstlosen Zustand aufgefunden worden und hatte daraufhin eine Münchener Tierrettung gerufen. Die Tierretter lieferten das Tier als Notfall in eine Münchener Tierklinik ein, in der der Patient tierärztlich behandelt wurde. Die verständigte Halterin weigerte sich jedoch, die Behandlungskosten in Höhe von rund 565,00 Euro zu übernehmen. Sie argumentierte damit, dass sie zuvor nicht informiert worden sei und sie Rocky zu seinem üblichen Tierarzt hätte bringen wollen.
Das Amtsgericht München gab der Klage auf Zahlung der Rechnung statt und verurteilte die Halterin zur Zahlung der kompletten Summe. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung wie behauptet stattfand und die Kosten auch angemessen waren.
„Es handelt sich bei der tierärztlichen Versorgung dabei um ein auch fremdes Geschäft, da das Tier zwar auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung behandelt wurde, die Übernahme der Behandlung ihrer äußeren Erscheinung nach aber auch der Beklagten als Tierhalterin zugutekam. Denn die Behandlung ihres kranken Tieres ist bereits der äußeren Erscheinung nach dem Rechts- und Interessenkreis der Beklagten zuzuordnen“, wird aus dem Urteil zitiert. „Bereits daraus folgt, dass die Behandlung im Interesse der Beklagten stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung des Katers hätte durchführen müssen.“
Das Urteil des Münchener Gerichts gibt Tierärzt:innen rechtliche Sicherheit, wenn sie in akuten Situationen handeln, in denen schnelles Eingreifen gefragt ist.