Gemäß Tierarzneimittelgesetz werden Impfungen in Nutztierbeständen vom Tierarzt durchgeführt. Die Behandlung schließt auch die Wahl des Impfstoffs sowie die Entnahme von Erregerproben ein. In Einzelfällen dürfen jedoch die Tierhalter:innen gegen bestimmte Erreger selbst impfen, was aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird. In diesem Fall ist die Durchführung ebenfalls durch die bundeseinheitliche Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV) geregelt. So gilt für den impfenden Tierhalter der §44 TierImpfStV als rechtliche Grundlage.
In den meisten Fällen stützen sich die einzelnen Bundesländer auf die geltenden Vorgaben aus diesem Gesetz. In den meisten Bundesländern wird größtenteils auf die Regelungen und Vorgaben zur Anwendung und Dokumentation von Tierimpfstoffen nach europäischem Recht (Verordnung (EU) 2019/6 und Verordnung (EU) 2016/429) und das bundesweit geltende Recht aus der TierImpfStV und dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) verwiesen.