Bienenseuchen-Verordnung
Vom 3. November 2004, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, S. 2738 vom 9. November 2004, geändert am 20.12.2005 durch Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Nr. 74, S. 3499, Art. 10 vom 23. Dezember 2005 und zuletzt geändert am 17. April 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 16, S. 388, Art.7 vom 25. April 2014 (Änderungen rot markiert)
I. Begriffsbestimmungen
§ 1 (1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben.
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehalten werden oder gehalten worden sind.
II. Allgemeine Vorschriften
§ 1a
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen
unter Erteilung einer Registernummer und legt
hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig
und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung
vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen
Betriebsnummer gebildet.
§ 2
(1) Betriebe, in denen
- gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,
- Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder
- Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde.
(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig benutzte Gegenstände nach Gebrauch
- mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,
- für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von mindestens 230 °C ausgesetzt oder
- so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten.
(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er Bienen nicht zugänglich ist.
(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung von Futterteig verwenden, müssen den Honig vor der Herstellung des Futterteigs mit einem Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden.
(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist. Sie kann ferner anordnen, dass Plätze der in Absatz 1 genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder aufbewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben verwendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet werden, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.
§ 3
Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.
§ 4
Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 5
(1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn
und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wanderung
oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseuchen
ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den
mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bienenvölker
betrauten Personen wieder ausgehändigt,
wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen
Behörde verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen.
§ 5a
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorübergehend
an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem
Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner
Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher
und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat
dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart
oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem
beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit
eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
§ 5b
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem
Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder
einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer
von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes
der Bienenstände anzuzeigen haben.
III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
1. Verschluss von Bienenwohnungen
§ 6
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen
sind vom
Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut oder des Seuchenverdachts
§ 7
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der
amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen
vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie
Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften
nicht aus dem Bienenstand entfernt und
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
verbracht
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der
nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist. (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem
Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen,
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden.
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut
§ 8
(1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden.
- Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen
und benutzte Gerätschaften, die sich in
dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes
auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem
Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur
zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des
beamteten Tierarztes entfernt werden.
- Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand
verbracht werden.
- Waben, Wabenteile verseuchter oder verdächtiger
Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen
verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker dürfen
nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung
eines Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte Bienenwohnungen
des Bienenstandes verbracht werden.
- In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen
nicht verfüttert werden.
- Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile
und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig enthalten,
und Gerätschaften, denen Honig anhaftet,
müssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind.
- Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut
des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner
Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes unschädlich zu
beseitigen.
- Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer solchen
aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes und unter
amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseuchen;
Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbrennen.
- Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuchten
Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und,
soweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich,
auch Futtervorräte sind nach näherer Anweisung
des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder
unschädlich zu beseitigen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung
auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn
sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die
erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses
verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“
abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt
ist.
§ 9
(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seuchenkranken
Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen
und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren
zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten
ist.
(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes die Behandlung von verdächtigen
Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfahren
anordnen.
(2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach
der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten
Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes
zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersuchen;
der Abstand zwischen den beiden Untersuchungen
muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite
Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung
von Futterproben, die im Rahmen der ersten
Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine
Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.
§ 10
(1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand
amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde
das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer
um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wanderbienenstand
amtlich festgestellt, kann die zuständige
Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des
erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn
anzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den früheren
Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die
zuständigen Behörden können genehmigen, dass der
betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort verbracht
wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet
gemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären.
§ 11
(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk
sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich
zu untersuchen; diese Untersuchung ist
frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der
Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten
Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu
wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort
nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften
dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk
verbracht werden.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend
Anwendung.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine
Anwendung auf
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn
sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die
erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses
verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“
abgegeben werden, und
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt
ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen,
Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine
Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 12
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als
erloschen, wenn
- alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden
sind oder
- die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten
Bienenstandes
a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
oder
b) behandelt worden sind und
c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen
Befund ergeben hat
und
- die Entseuchung unter amtlicher Überwachung
durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen
worden ist.
(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als
erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.
IV. Schutzmaßregeln gegen die Milbenseuche
§ 13
(weggefallen)
§ 14
(1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen,
so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes
zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Absatz
2 angeordnet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum
Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen,
dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb
einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen
die Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die
Art der Behandlung bestimmen.
V. Schutzmaßregeln gegen die Varroatose
§ 15
(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so
hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes
jährlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine
Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum
Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen,
dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer
von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben
zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der
Behandlung bestimmen.
VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16 Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so
aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen
so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht
zugänglich sind.
§ 16a (weggefallen)
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls
§ 17
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls
mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen
Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratslager
keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere
dürfen
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht
aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus
dem Futtervorratslager entfernt und
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
verbracht werden.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder
tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes
Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum
Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt
werden.
(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das
Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertreter,
den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und
von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
3. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
§ 18
(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
- Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften,
die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes
auf dem Grundstück befinden, dürfen von
ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand
verbracht werden.
- Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdächtiger
Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen
befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker
dürfen in nicht befallene Bienenwohnungen des
Bienenstandes nicht verbracht werden.
- In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen
nicht verfüttert werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote
Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder
Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von
der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung
oder zur unschädlichen Beseitigung nach
Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf
Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich
alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilometern
um den betroffenen Bienenstand auf den Befall
mit dem Kleinen Beutenkäfer.
§ 19
(1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epidemiologische
Untersuchungen durch, um
- die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
- eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen,
Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten
aus dem befallenen Bienenstand festzustellen.
(2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu
dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurückzuführen
ist auf
- das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben,
Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus einem
anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem
Drittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr innerhalb
des letzten Jahres vor der Feststellung des
Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet
die zuständige Behörde
a) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des
befallenen Bienenstandes nach Verschließen der
Bienenwohnungen,
b) die unschädliche Beseitigung der Bienenwohnungen,
der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile,
der Wabenabfälle, des Wachses und der Futtervorräte
sowie ähnlicher Gegenstände, die mit dem
Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein
können, und
c) die Reinigung der Gerätschaften
an;
- eine andere Ursache als das Verbringen oder die Einfuhr
nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursache für
den Befall nicht ermitteln, ordnet die zuständige
Behörde unter Berücksichtigung der Befallssituation
a) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes
gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Reinigung
und Entseuchung des Bienenstandes, der
Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben,
der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses,
des Futtervorratslagers und der Gerätschaften
an.
§ 20
Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen
Beutenkäfer öffentlich bekannt.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 21
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Bienenstände und Futtervorratslager frei vom
Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.
(2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als
befallsfrei, wenn
- alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getötet
oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt
worden sind,
- tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut
des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle
aus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden
sind,
- Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager
sowie Gerätschaften unter amtlicher Überwachung
gereinigt und entseucht worden sind,
- Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen
Bienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder
unschädlich beseitigt worden sind,
- der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen
die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anweisung
der zuständigen Behörde behandelt worden ist
und
- in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine
Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der entseuchten
Bienenstände und Bienenwohnungen sowie
des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss
der Behandlung durch die zuständige Behörde einen
negativen Befund ergeben hat.
VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps- Milbe oder des Verdachts des Befalls
§ 22
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls
mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Feststellung
an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen
werden. Insbesondere dürfen
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut,
Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnungen
und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand
entfernt und
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
verbracht
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit
lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke
der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem
Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen,
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden.
2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe
§ 23
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
- Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,
Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie benutzte
Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder
außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück
befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt
werden.
- Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand
verbracht werden.
- Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut
des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle
aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung
der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
- Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften
sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend
für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu
sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
- Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut
aus befallenen Bienenwohnungen sind nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich
zu beseitigen oder mindestens drei Wochen
lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich
sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und
Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist,
dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an
Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und
nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für
Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung
der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern
des befallenen Bienenstandes anordnen.
§ 24
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem
Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige
Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens
einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und
Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
- aus dem Sperrbezirk entfernt oder
- in den Sperrbezirk verbracht
werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung
der Befallssituation anordnen, dass
- im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle
Bienenvölker zu behandeln sind;
- Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des
Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr
bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden
sind.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 25
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
wenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilaelaps-
Milbe sind.
(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn
- alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes verendet
und unschädlich beseitigt und die betroffenen
Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert
worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich
sind,
- die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes verendet
und unschädlich beseitigt, die betroffenen Bienenwohnungen
mindestens drei Wochen so gesichert
worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind,
und, soweit die zuständige Behörde eine Behandlung
nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker
des Bienenstandes nach Anweisung der
zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine
Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei
Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen
Befund ergeben hat oder
- in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind,
tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes
unschädlich beseitigt worden sind und, soweit
die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine
Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des
befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zuständigen
Behörde behandelt worden sind und eine
Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei
Wochen nach Abschluss der Behandlung einen negativen
Befund ergeben hat.
(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 2 erfüllt sind und,
- soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1
eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker
behandelt und drei Wochen nach Abschluss der
Behandlung mit einem negativen Befund untersucht
worden sind oder,
-
soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker
im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde
bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem
negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-
Milbe untersucht worden sind.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
§ 26
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer
4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten
Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt,
nicht oder nicht rechtzeitig einer dort genannten
Temperatur aussetzt und nicht oder
nicht rechtzeitig aufbewahrt,
- entgegen § 2 Absatz 3 Honig beseitigt,
- entgegen § 2 Absatz 4 Honig nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig behandelt,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Bescheinigung
vorlegt,
- einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder
§ 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt,
- entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder
nicht richtig verschlossen hält,
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk,
eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand
entfernt oder verbringt,
- entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1,
§ 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder
§ 22 Absatz 2 einen Bienenstand oder ein Futtervorratslager
betritt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1
Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18
Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer
1 oder § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Bienenvolk,
eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand
entfernt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer
4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder
Nummer 4, § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder
§ 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Bienenvolk, eine
Biene oder einen dort genannten Gegenstand
verbringt,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 oder § 18 Absatz
1 Nummer 5 Honig verfüttert,
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten
Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1
Nummer 7, 8 oder Nummer 9, § 9 Absatz 1
Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3
oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt,
- einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2
Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand
entfernt,
- entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand
nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder
eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert
oder
- ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer
1 ein Bienenvolk oder eine Biene entfernt.
IX. Schlussvorschriften
§ 27
(Inkrafttreten) |