Verordnung
über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung
tätigen Kontrolleure – FuttMKontrV
(Futtermittelkontrolleur-Verordnung)
Vom
28. März 2003,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, S. 464 vom 8. April 2003, geändert durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, Art.2 , Abs.25, S.3588 vom 06.09.2005
§ 1
Anforderungen an die Sachkunde
(1) Personen dürfen
von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Futtermittelrechts
mit der Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen
Vorschriften nur betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt
sind,
- Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der Überwachung
nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzesdurchzuführen,
- die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel,
Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermitteln,
- die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen
auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen
und zu bewerten,
- die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungengegen
futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten
anzuzeigen und Ordnungswidrigkeitenzu verfolgen,
- Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche
Vorschriften vermieden werden,
- Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzügeder
futtermittelrechtlichen Vorschriften und über deren Vollzug aufzuklären.
(2) Die in Absatz
1 genannten Personen müssen insbesonderezu folgenden Tätigkeiten
befähigt sein:
- Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle
der Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere über
a) den Schutz der Tiergesundheit,
b) unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückständevon
Schädlingsbekämpfungsmitteln,
c) Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
d) die Bezeichnung und Kennzeichnung,
e) die Verbote zum Schutz vor Täuschung und
f) die Werbung,
g) die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel
für die menschlicheGesundheit,
- Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
- Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und
Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere
der Dokumentation der Herstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen
Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buchführung,
- Probenahme,
- elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung der futtermittelrechtlichen
Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischenLösung
sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse,
- Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführungvon
Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungs-und Ordnungswidrigkeitsverfahren,
Ermittlungenzur Anzeige von Straftaten,
- Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellungund Überwachung
von zur Verwendung in der Tierernährung nicht geeigneten Stoffen,
Veranlassungnotwendiger Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr,
Erlass von Ordnungsverfügungen,
- Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde veranlassten
oder von Sachverständigen empfohlenenMaßnahmen im Rahmen
der Überwachung,
- Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes,
- Prüfung technologischer Abläufe,
- Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige
Dokumentation der Kontrolltätigkeit.
§ 2
Nachweis der Sachkunde
(1) Die Anforderungen
nach § 1 erfüllt, wer
- einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich der Agrarwirtschaft,
Ernährungswissenschaft, Veterinärmedizinoder Lebensmittelchemie
durch ein Zeugnisoder
- in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der
Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes verlangt,
eine erfolgreich abgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meisterprüfung,
auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine
daran anschließendemindestens dreijährige leitende Tätigkeit
in einem Betrieb der Futtermittelwirtschaft oder
- als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen Bildungsgangs der
Fachrichtung Agrarwirtschaft mit staatlicher Abschlussprüfung seine
Qualifikation durch ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, insbesonderedurch
eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit bei der Mischfutter-,
Vormischungs- oder Zusatzstoffherstellung, und
- einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3
nachweist. Dem Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 steht der Nachweis eines erfolgreichen
Abschlusses eines Lehrgangsnach § 3 innerhalb von zwölf Monaten
nach Aufnahmeder Tätigkeit gleich. Die zuständige oberste
Landesbehördekann im Einzelfall zulassen, dass der Nachweisnach
Satz 2 auch nach Ablauf von zwölf Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit
erbracht wird, sofern dies wegen Verzögerungen bei der Einrichtung
des Lehrgangs nach § 3 zur Durchführung einer ordnungsgemäßen
Überwachungnotwendig ist.
(2) Die zuständige
oberste Landesbehörde kann zulassen, dass für die Durchführung
der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Personen eingesetzt werden,
die nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, soweit diese
Personenden für die Probenahme relevanten Teilabschnitt des Lehrgangs
nach § 3 erfolgreich absolviert haben. Dies gilt als erfüllt,
wenn die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten Kenntnisse
und Fertigkeiten nachweislich erfolgreich vermittelt wurden und die
praktischeUnterweisung einschließlich Praktika in diesen Themenfeldern
nach einem von der zuständigen Behörde vorzulegenden Einarbeitungsplan
abgeschlossen ist. Die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind durch
Bescheinigung nachzuweisen.
§ 3
Lehrgang
(1) Der Lehrgang
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 wird von einer Einrichtung,
die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt
ist, durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate; er kann auch
in Abschnittendurchgeführt werden. Er gliedert sich in
- tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von mindestenszehn
Wochen und
- praktische Unterweisung einschließlich Praktika in mit der
Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes
betrauten Ämtern und Laboratorien.
Bei durch Zeugnis oder Bescheinigung
nachgewiesenen theoretischen Vorkenntnissen auf den Gebieten nach Absatz
2 oder praktischen Vorkenntnissen können im Einzelfall
- der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht um insgesamtbis
zu drei Wochen und
- die Praktikumsdauer auf zwei Monate
verkürzt werden.
(2) Im Rahmen
des Lehrgangs sind Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere auf folgenden
Gebieten zu vermitteln:
- Futtermittelrecht sowie berührende Rechtsbereiche, insbesondere
Tierarzneimittelrecht, Produktsicherheitsrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht,
Lebensmittelrecht, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewerbe-und Eichrecht,
- Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung,
- Verwaltungstechnik einschließlich automatisierter Datenverarbeitung
und Kommunikationstechnik, insbesondereAnwendung futtermittelrechtlicher
elektronischerSpezialprogramme,
- Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge
des Gemeinschaftsrechts,
- Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung,
- Tierernährungslehre einschließlich ihrer biologischen
Grundlagen sowie Rezepturgestaltung,
- Warenkunde einschließlich der Technologie, der Kennzeichnung
und des Umgangs mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
- Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung,
- Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
- Futtermittel- und Betriebshygiene, insbesondere Anforderungen an
Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen
und Vormischungen,
- Umwelthygiene einschließlich Abfallsicherung und -beseitigung,
- Gute landwirtschaftliche Praxis und betriebliche Eigenkontrollsysteme,
- Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
- Betriebswirtschaft und Buchführung, insbesondere Buchprüfungen,
- Beratungsmethodik und Gesprächsführung.
(3) Der Lehrgang
schließt mit einer Prüfung ab, durch die festzustellen ist,
ob der Prüfling über ausreichende Kenntnisseund Fertigkeiten
verfügt, die für die Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen
Vorschriften erforderlich sind. Wird der Lehrgang in Abschnitten durchgeführt,
kann die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen Abschnitts abgelegt
werden.
(4) Die zuständige
oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen
und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vermittelt werden, entsprechen, im Einzelfall
Ausnahmen von der Praktikumsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
zulassen.
§ 4
Fortbildung
(1) Die in §
1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen
von insgesamtmindestens einer Woche teilzunehmen, in denen die erworbenen
Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf den
in § 3 Abs. 2 genannten Gebietenvermittelt werden. Kürzere
Fortbildungsveranstaltungenin auf das Futtermittelrecht oder die Tierernährung
bezogenen Fachrichtungen können angerechnet werden.
(2) Die zuständige
oberste Landesbehörde kann, soweit besondere Gründe vorliegen
und Kenntnisse vorhanden sind, die denen, die in den Fortbildungsveranstaltungen
nach Absatz 1 vermittelt werden, entsprechen, im EinzelfallAusnahmen
von den Fortbildungsverpflichtungen nach Absatz 1 zulassen.
(3) Die Befähigung
zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurgemäß
§ 1 Abs. 1 erlischt, wenn die betreffende Person – außer
in den Fällen des Absatzes 2 – ihrer Fortbildungsverpflichtung
nicht nachkommt und dies zu vertreten hat.
(4) Probenehmer
nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen
teil, in denen die unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12
genannten Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch vermittelt
und erweitert werden.
§ 5
Ergänzende Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung
und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen
können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.
§ 6
Übergangsvorschriften
(1) Die Anforderungen
nach § 1 gelten als erfüllt bei Personen, die am 8. Oktober
2003 mit der Durchführung der amtlichen Futtermittelüberwachung
betraut sind. Die zuständige Landesbehörde stellt sicher,
dass die in Satz 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmen,
die insbesondere die theoretischen Unterrichtsteile des Lehrgangs nach
§ 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8.
Oktober 2003 in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten
Tätigkeiten auszuüben. Der erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme
nach Satz 2 ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Auf Personen,
die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführungder Probenahme nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut sind, ist § 2 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Die zuständige Landesbehördestellt sicher, dass die in Satz
1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaßnahmendie
die relevanten Ausbildungsziele des Lehrgangsnach § 3 zum Gegenstand
haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand
gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an die in § 2 Abs.
2 genannten Personen gestellten Anforderungendurchzuführen. Der
erfolgreiche Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2
ist durch Zeugnis oder Bescheinigung nachzuweisen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt sechs Monate nach der Verkündungin Kraft.
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