Verordnung
über die Gewährung von Prämien für männliche
Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe
(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)
- aufgehoben durch die Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und
zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, ...-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, S. 1715, Art.2 vom 10. Juli 2009
Vom
22. Dezember 1999, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, S.
2588 vom 28. Dezember 1999, geändert am 03. Dezember 2004 durch
Bgbl. 2004, Nr. 65, S. 3193 vom 09. Dezember 2004, zuletzt geändert durch die neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50, S. 2407, Art. 429 vom 07.November 2006
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften
dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte
des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und
für Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Rahmen der Einführung
eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hinsichtlich der
Gewährung
- einer Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),
- einer Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie),
- einer Prämie für die Mutterschafhaltung oder die Mutterziegenhaltung
(Mutterschafprämie oder Ziegenprämie),
- einer Extensivierungsprämie,
- einer Schlachtprämie,
- von Ergänzungsbeträgen.
Die Vorschriften
dieser Verordnung über die Gewährung der Mutterschafprämie
gelten für die Gewährung der Ziegenprämie mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle der Mutterschafprämie die Ziegenprämie
tritt,soweit nicht Abweichendes geregelt ist.
§ 2
Zuständigkeit
Zuständig
für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1
genannten Rechtsakte sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen
(Landesstellen).
§ 3
Betriebssitz
(1) Der für
die Bestimmung der zuständigen Landes-stelle maßgebliche
Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen
veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung
befindet.
(2) Hat der Erzeuger
nur eine Betriebsstätte, kann die Landesstelle, in deren Bezirk
die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 1
örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers
die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung und der
Flächenzahlungs-Verordnung insgesamt übernehmen; Betriebssitz
ist dann der Ort der Betriebsstätte.
§ 4
Anträge, Muster, Erklärung
(1) Anträge
auf Gewährung von Prämien nach § 1 sind bei der zuständigen
Landesstelle einzureichen. Für die Anträge und die Erklärung
über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie sind die von
den Landesstellen hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
(2) Die Erzeuger
können Anträge auf die
- Sonderprämie und die Schlachtprämie während des ganzen
Kalenderjahres,
- Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis zum
15. Mai und
- Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 31.
Januar
stellen. Die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie
ist in dem Antrag auf Flächenzahlungen nach § 4 der Flächenzahlungs-Verordnung
abzugeben.
§ 4a
Gewährung von Prämien bei Übertragung des Betriebes
Wird ein Betrieb
nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung von Prämien und
vor Erfüllung aller Bedingungen für die Prämiengewährung
vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber
übertragen, wird die Prämie abweichend von Artikel 50 Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember
2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG)
Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
(Abl. EG Nr. L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber
gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber
alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen
Betrieb erfüllt.
§ 4b
Elektronische Kommunikation
§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen nichts
anderes vorsehen. Für die Übermittlung elektronischer Dokumente
sowie die Übermittlung der einem elektronischen übermittelten
Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt
werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können,
sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer
Übermittlung zu beachten.
2. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie, die Schlachtprämie,
die Mutterkuhprämie, die Extensivierungsprämie und die Mutterschafprämie
§ 5
Kennzeichnung, Anzeige
Die Sonderprämie,
die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie
kann ein Erzeuger nur für Rinder erhalten, wenn
- sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit
den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet
sind und
- deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und
deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung
der dafür zuständigen Landesstelle angezeigt wurden.
§ 6
Bestandsregister
(1)
Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die
Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie erhalten will,
hat ein Register nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft sowie nach § 24i der Viehverkehrsverordnung zu führen.
Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen will, hat ein
Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen.
(2) Das Bestandsregister
muss für die Mutterschafprämie zusätzlich folgende Angaben
enthalten:
- die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen
weiblichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt haben oder mindestens
ein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und
- die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen prämienfähigen
Mutterschafe.
Eine Kopie des Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Mutterschafprämie
vorzulegen.
§ 7
Geburtsdatum
Wird im Bestandsregister
oder in sonstigen Nachweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum
eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag
der Woche, wird der Geburtsmonat angegeben, so gilt das Tier als am
letzten Tag des Monats geboren.
§ 8
Futterfläche
(1) Der Erzeuger,
der nach den in § 1 genannten Rechtsakten Angaben zur Futterfläche
machen muss, um die Sonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie
oder Sonderbeihilfe zur Mutterschafprämie erhalten zu können,
hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in der Flächenzahlungs-Verordnung
für den Antrag auf Flächenzahlungen festgelegt ist. Für
die Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster
bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster
bekannt machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.
(2) Die Futterfläche
muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,3 Hektar groß
sein oder mindestens aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken
bestehen. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Mindestgröße
der zusammenhängenden Fläche von 0,1 Hektar zulassen.
(3) Der Zeitraum,
während dessen die Futterfläche für die Rinder-, Schaf-
oder Ziegenhaltung mindestens zur Verfügung stehen muss, beginnt
am 1. Januar und endet am 31. Juli des gleichen Kalenderjahres.
(4) Als „Weideland“
nach Artikel 13 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom
17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch
(ABl. EG Nr. L 160 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung gilt Grünland,
das als Mähweide, Weide oder Hutung genutzt und in einem Kalenderjahr
während der Vegetationsperiode von Rindern oder Schafen zumindest
zeitweise beweidet wird.
§ 9
Datenabgleich
Hinsichtlich des
Prämienstatus der einzelnen Rinder, für die die Prämie
beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich durch eine von der zuständigen
obersten Landesbehörde beauftragte Stelle.
§ 10
Prämienausschluss
(1) Wird festgestellt,
dass bei Tieren aus dem Rinderbestand eines Erzeugers gegen das Verbot
der Verwendung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot der
Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse nach Art. 23
Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiederholt verstoßen
wird, so ist der Erzeuger von der Prämiengewährung von dem
Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt
auszuschließen:
- Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung
der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für
einen Zeitraum von drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung
ausgeschlossen.
- Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Aufbewahrung
der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für
einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung
ausgeschlossen.
- Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes gegen das
Verbot der Verwendung oder Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe
oder Erzeugnisse kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und
2 genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des Falles für
einen Zeitraum von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung
ausgeschlossen werden.
(2) Wird festgestellt,
dass der Eigentümer oder Halter von Rindern die Durchführung
von Maßnahmen nach Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999
wiederholt behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3 von
der Prämiengewährung auszuschließen.
§ 11
Kontrolle der Besatzdichte
Bei der Kontrolle
der Besatzdichte für die Gewährung der Extensivierungsprämie
werden zur Ermittlung der Anzahl der Rinder alle Tage des Jahres nach
dem Verfahren nach Artikel 32 Abs. 3 Unterabs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung
(ABl. EG Nr. L 281 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.
3. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie
§ 12
Zuteilung von Prämienansprüchen
(1) Die Anzahl
der Prämienansprüche eines Erzeugers wird von der Landesstelle
durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
(2) Im Zuteilungsbescheid
sind weiterhin zu regeln:
- die vollständige oder teilweise Übertragung von Prämienansprüchen
von einem Erzeuger auf den anderen,
- der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen Reserve
zugeführt werden,
- die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen
Reserve an einen Erzeuger und
- die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen
in empfindlichen Zonen.
§ 13
Übertragung von Prämienansprüchen
(1) Prämienansprüche
können auf Antrag von einem Erzeuger auf einen anderen auf Dauer
oder zur befristeten Nutzung übertragen werden. Die Übertragung
auf den übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall, dass der Zuteilungsbescheid des übertragenden
Erzeugers nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Ein Antrag
auf Übertragung kann jährlich
- bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und
- bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar
gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch spätestens
zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der Erzeuger, der die Ansprüche
erhält, seinen Prämienantrag einreicht.
(3) Ist für
den übertragenden und den übernehmenden Erzeuger dieselbe
Landesstelle zuständig, so ist der Antrag von beiden Erzeugern
gemeinsam zu stellen. Beide Erzeuger erhalten einen neuen Zuteilungsbescheid.
(4) Sind für
die beiden Erzeuger verschiedene Landesstellen zuständig, stellen
beide Erzeuger einen gemeinsamen Antrag bei der für den übertragenden
Erzeuger zuständigen Landesstelle; diese Landesstelle erteilt dem
übertragenden Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermittelt
eine Kopie dieses Bescheides und des gemeinsamen Antrags der für
den übernehmenden Erzeuger zuständigen Landesstelle. Der übernehmende
Erzeuger erhält von der für ihn zuständigen Landesstelle
einen Zuteilungsbescheid.
(5) Ohne die gleichzeitige
Übertragung des Betriebes müssen bei der Mutterkuhprämie
mindestens drei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger
übertragen werden. Abweichend von Satz 1 können weniger als
drei Prämienansprüche übertragen werden, wenn dies die
Gesamtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über
die der übertragende Erzeuger verfügt.
(6) Ohne die gleichzeitige
Übertragung des Betriebes müssen bei Mutterschafprämien
mindestens
- zehn Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen
werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 100
zugeteilte Prämienansprüche verfügt,
- fünf Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen
werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 20
und höchstens 99 zugeteilte Prämienansprüche verfügt.
Erzeuger, die über weniger als 20 zugeteilte Prämienansprüche
verfügen, können diese in beliebiger Anzahl übertragen.
§ 14
Nationale Reserve
(1) Der Teil,
um den die übertragenen Prämienansprüche für die
Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei ihrer dauerhaften
Übertragung ohne gleichzeitigeÜbertragung des Betriebes zugunsten
der nationalen Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen
sind, beträgt 15 vom Hundert.
(2) Die Länder
sind für die Verwaltung der bei ihnen gebildeten oder ihnen durch
oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen
Reserve zuständig.
(3) Einem Erzeuger
können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve nur
auf Antrag zugeteilt werden. Die Anträge können in den in
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Zeiträumen
- bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Kalenderjahr,
- bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr
gestellt werden.
(4) Aus der nationalen
Reserve können den Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt
werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt
bezeichnet worden sind. Es können auch Erzeugern Prämienansprüche
zugeteilt werden, die einen höheren Bestand an Mutterkühen
oder Mutterschafen als an Prämienansprüchen haben oder die
ihren Bestand an Mutterkühen oder Mutterschafen über die Zahl
ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen. Erzeugern nach
Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprämie
oder Mutterschafprämie stellen wollen, können nur dann Prämienansprüche
zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung
- die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe
oder Mutterschafe benötigen,
- die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes
benötigen werden oder
- glaubhaft machen können, dass sie die Prämienansprüche
im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantragung der Mutterkuhprämie
oder Mutterschafprämie nach ihrer Zuteilung nutzen werden.
Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämienansprüche
hinaus können den Erzeugern keine Prämienansprüche zugeteilt
werden.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz kann Prämienansprüche
aus einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten
Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung übertragen.
Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als begründet
angesehenen Anträgen der Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen
Reserve. Die Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz spätestens zwei Monate
nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung zu melden. Übersteigt
der Gesamtbedarf aller Länder die zur Verfügung stehende Gesamtzahl
der Prämienansprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung
nach Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig
gekürzt.
(6) Die Prämienansprüche,
die nach Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates
vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schaf-und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) der nationalen Reserve
für Deutschland zugewiesen werden, werden durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz den Ländern
wie folgt zur Verwaltung zugewiesen:
- Für die in § 19 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten Gebiete erhalten
die Länder Prämienansprüche in Höhe von drei vom
Hundert der den Erzeugern in diesen Gebieten zugeteilten erzeugerspezifischen
Obergrenzen.
- Die danach verbleibenden Prämienansprüche werden auf alle
Länder nach der jeweiligen Zahl der Tiere, für die im Wirtschaftjahr
1999 Mutterschafprämien gewährt werden, im Verhältnis
zur Gesamtzahl dieser Tiere aller Länder verteilt.
§ 15
Zusätzliche Reserven für Erzeuger in benachteiligten Gebieten
(1) Die Länder
sind für die Verwaltung der bei ihnen rechnerisch nach den in §
1 genannten Rechtsakten entstandenen Anteile an den zusätzlichen
Reserven zuständig.
(2) Einem Erzeuger
können Prämienansprüche aus der zusätzlichen Reserve
nur auf Antrag zugeteilt werden. Für die Anträge gilt §
14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Aus der zusätzlichen
Reserve können Prämienansprüche ausschließlich
den Erzeugern zugeteilt werden, die nach § 14 Abs. 4 für die
Verteilung der nationalen Reserve in Betracht kommen.
4. Abschnitt
Sonderprämie und Schlachtprämie
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 16
Antragsverfahren
Die Beantragung
der Sonderprämie und der Schlachtprämie erfolgt nach dem Verfahren
gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.
2. Unterabschnitt
Sonderprämie
§ 17
Gewährung als Schlachtprämie
Die Sonderprämie
wird für männliche Rinder als Schlachtprämie nach Artikel
8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 gewährt.
§ 18
Einzelbetriebliche Höchstgrenze
Der in Artikel
4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/ 1999 bestimmte Grenzwert von
90 Tieren je Betrieb wird aufgehoben.
§ 18
Einzelbetriebliche Höchstgrenze
(1) Der in Artikel
4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmte Grenzwert von 90
Tieren je Betrieb gilt nicht, wenn
- der Erzeuger im Hinblick auf eine umweltgerechte Düngung für
Stickstoff, Phosphat und Kali
a) den nach § 5 der Düngeverordnung erstellten Nährstoffvergleich
sowie zusätzlich eine Aufzeichnung von Art und Menge der innerhalb
eines
Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und
b) die sich aus dem Nährstoffvergleich nach Buchstabe a ergebenden
Nährstoffsalden erstellt und auf dem Betrieb vorliegen hat und
- der Erzeuger oder ein im Betrieb tätiger mitarbeitender Familienangehöriger
oder ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer in der Alterssicherung
der
Landwirte oder als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger
Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist; beantragt
der Erzeuger die Sonderprämie für mehr als 250 Tiere, muss
er für die über
250 hinausgehende Zahl von Antragstieren bezogen auf jeweils weitere
125 Antragstiere im Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere Person
beschäftigen, die versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger
Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist.
(2) Für vor
dem 1. Januar 2002 geschlachtete, versandte oder ausgeführte Tiere
gilt § 18 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
§ 19
Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung
(1) Der Antrag
auf Sonderprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben
folgende weitere Angaben:
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern
nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,
- Ohrmarkennummern der Tiere,
- „Bulle“ oder „Ochse“ oder Kategorie der Tiere
im Falle der Ausfuhr oder Versendung,
- Altersklassen im Falle von Ochsen.
Erzeuger,
die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren
Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag
eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung
und bei der Schlachtung von Bullen einen Nachweis über das Schlacht-
oder Lebendgewicht beizufügen.
(2) Der Antrag
auf Sonderprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag
der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate
nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt,
einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte
Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats
Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(3) Der Antrag
auf Sonderprämie ist bei der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union spätestens drei Werktage vor dem Tag
zu stellen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers
verlassen wird. Hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(4) Bei der Ausfuhr
männlicher Rinder in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von
den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen
und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller
Kopien auszuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise
sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres,
das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
§ 20
Regionale Höchstgrenze
Wird die regionale
Höchstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, macht das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz
der Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt.
§ 21
Begleitdokumente
Im Falle der Versendung
von Tieren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
sind dem Antrag auf Sonderprämie die Rinderpässe nach Artikel
6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Eintragung des Prämienstatus
durch die Landesstelle beizufügen. Für die Ausstellung eines
Handelsverwaltungspapiers nach Satz 2 ist dem Antrag auf Sonderprämie
das Begleitpapier nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der
am 30. Juni 1998 geltenden Fassung für das betreffende Tier beizufügen.
3. Unterabschnitt
Schlachtprämie
§ 22
Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung
(1) Der Antrag
auf Schlachtprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben
folgende weitere Angaben:
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern
nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,
- Zahl und Ohrmarkennummern der Tiere,
- Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr.
Erzeuger,
die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren
Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag
eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung
und bei der Schlachtung von Kälbern bei einem Schlachtalter von
fünf bis weniger als sieben Monaten einen Nachweis über das
Schlacht-oder Lebendgewicht beizufügen.
Im Falle der Ausfuhr hat der Erzeuger dem Antrag für Kälber
einen Nachweis über das Lebendgewicht von Kälbern bei einem
Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten beizufügen.
(2) Der Antrag
auf Schlachtprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag
der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate
nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt,
einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte
Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats
Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(3) Bei der Ausfuhr
von Tieren in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm
verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern
ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen.
Diese Kopien sind der Landesstelle mit dem Antrag vorzulegen, wenn die
Ausfuhrzollstelle nicht in Deutschland gelegen ist. Die bei ihm verbleibenden
Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf
des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt,
aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist
besteht, bleiben unberührt.
(4) Die Inhaber
von Betrieben, die Rinder, für die die Schlachtprämie in einem
anderen Mitgliedstaat beantragt werden soll, schlachten oder schlachten
lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach
§ 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der
von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen
werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere
nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten
geforderten Angaben folgendes enthalten:
- die Kategorie der Tiere,
- für Kälber das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar
ist, das Lebendgewicht.
Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen
die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten
Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt.
§ 23
Regionale Höchstgrenzen
Werden die regionalen
Höchstgrenzen in einem Kalenderjahrüberschritten, macht das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz
der Schlachtprämie im Bundesanzeiger bekannt.
§ 24
Höchstschlachtgewicht für Kälber
(1) Für in
Deutschland geschlachtete Kälber kann die Schlachtprämie nur
gewährt werden, wenn deren Schlachtkörper entsprechend §
3 Abs. 5 Nr. 2 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
als Kälber zugeschnitten sind und ein Warmgewicht haben, das niedriger
als 155,5 Kilogramm ist.
(2) Bei Kälbern,
die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als fünf
Monate alt sind, gilt das in Absatz 1 angegebene Gewicht als eingehalten.
5. Abschnitt
Mutterkuhprämie
§ 25
Milcherzeuger
Für Erzeuger,
die Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, wird die in Artikel 6 Abs.
2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Mengenbegrenzung
von 120 000 Kilogramm einzelbetriebliche Referenzmenge aufgehoben.
§ 26
Mindesttierzahl je Antrag
Die Mutterkuhprämie
kann nur für mindestens drei Tiere beantragt werden.
§ 27
Bestandswechsel, Ersetzung
(1) Für jede
Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal
beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.
(2) Ein Erzeuger,
der eine im Prämienantrag angegebene Mutterkuh oder Färse
nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch eine andere
Mutterkuh oder Färse innerhalb des Haltungszeitraumes ersetzt,
hat dies innerhalb von zehn Werktagen nach der Ersetzung der zuständigen
Landesstelle schriftlich zu melden unter Angabe
- seines Namens, seiner Anschrift und der im Prämienantrag aufgeführten
Nummer seines Betriebes,
- der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des ersetzten Tieres,
- des Datums der Ersetzung,
- der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Geburtsdatums des Ersatztieres.
§ 28
(aufgehoben)
6. Abschnitt
Ergänzungsbeträge
§ 29
Gewährung
(1) Es werden
tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines einheitlichen
zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie nach Artikel 11 Abs.
1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen,
Mutterkühe, Milchkühe und Färsen gewährt.
(2) Die Höhe
des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger
jährlich bekannt gegeben. 7. Abschnitt Mutterschafprämie
§ 30
Empfindliche Zonen
(1) Die empfindlichen
Zonen bei der Mutterschafprämie sind
- die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwasserabfluss
beeinflussen oder dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen,
einschließlich der zweiten Deichlinie,
- Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen oder
Hochufern dienen,
- die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhaltebecken.
(2) Die Landesstelle
kann Prämienansprüche zuteilen, die ausschließlich zur
Beweidung dieser Flächen genutzt werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung
ist von der Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger führen
würde.
§ 30a
Mindestzahl je Antrag
Die Prämien
nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember
2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und
Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S.3) in der jeweils geltenden Fassung
können nur für mindestens zehn Tiere beantragt werden.
§ 30b
Zusatzprämie
Die Gebiete nach
- Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in
Anlage 1 und
- Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind
in Anlage 2
festgelegt.
§ 30c
Ergänzungsbeträge
Zu den Prämien
nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 werden in entsprechender
Anwendung des § 29 tierbezogene Ergänzungsbeträge gewährt.
8. Abschnitt
Mutterschafprämien und Ziegenprämien
§ 31
Mitteilungspflichten
(1) Der Erzeuger
ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit
seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen,
der zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen
sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen
Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere
Frist vorgeschrieben ist.
(2) Inhaber von
Betrieben, die Rinder, für die die Sonderprämie oder Schlachtprämie
nach den in § 1 genannten Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten
oder schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der Anzeige von Bestandsveränderungen
nach § 24g Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung der Landesstelle bezogen
auf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:
- Schlachtnummer,
- für Bullen und für Kälber bei einem Schlachtalter
von fünf bis weniger als sieben Monaten Schlachtgewicht oder, wenn
dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,
- Kategorie.
§ 32
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Wer eine Prämie
nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags-
und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsregister nach § 6 Abs.
1 sowie alle für die Prämiengewährung
erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das
dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften,
nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) Die Inhaber
von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die
Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum Ablauf des vierten
Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt.
(3) Zum Zwecke
der Überwachung haben
- der Antragsteller und
- die Personen, die Rinder erzeugen, verbringen, ein- oder ausführen,
besitzen oder besessen haben oder die unmittelbar oder mittelbar am
Geschäftsverkehr mit Rindern teilnehmen oder teilgenommen haben,
der Landesstelle und dem jeweiligen Landesrechnungshof das Betreten
der Betriebsräume und Betriebsstätten während der Betriebs-
oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht
kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten
Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf
ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen
oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.
(4) Die Verpflichtungen
nach den Absätzen 1 und 2 gelten im Falle des vollständigen
oder teilweisen Überganges des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger,
soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr
erfüllt werden können.
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33
Übergangsvorschriften
(1) Ein Erzeuger
kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend
von § 5 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung
in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern
deren Schlachtung bis zum 25. September 1999 erfolgt ist. Abweichend
von Satz 1 kann die Schlachtung bei den Rindern zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen, sofern eine Ausnahme nach § 24d Abs. 2 Satz
3 der Viehverkehrsverordnung zugelassen worden ist.
(2) Ein Erzeuger
kann die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie für Rinder
beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung
in der am 28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
(3) Die Inhaber
von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie
beantragt werden soll, im Kalenderjahr 1999 schlachten oder schlachten
lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen männlichen
Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst
und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung
ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für
Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten
Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes enthalten:
- das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,
- „Bulle“ oder „Ochse“ oder die Kategorie.
Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen
die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten
Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere
Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht,
bleiben unberührt.
(4) Für im
Jahr 1999 in Deutschland geschlachtete männliche Rinder, für
die die Sonderprämie beantragt werden soll, gilt Folgendes:
- Die Sonderprämie ist nach dem Verfahren des Artikels 8 Abs.
3 und Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu beantragen.
- Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch für
Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung nach § 24e der
Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach §
24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle
nicht angezeigt wurde.
- Der Antrag auf Sonderprämie ist innerhalb von sechs Monaten
nach dem Tag der Schlachtung, jedoch spätestens am 29. Februar
2000, einzureichen. Dem Antrag auf Gewährung der Sonderprämie
ist eine Kopie des aktuellen Bestandsregisters beizufügen. Das
aktuelle Bestandsregister kann mit Zustimmung der Landesstelle auch
auf elektronischen Datenträgern vorgelegt werden.
- Die Anwendung der Vorschriften über das Verwaltungspapier gemäß
Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird ausgesetzt.
(5) Bei Tieren,
die vor dem 1. Januar 1998 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Inland verbracht wurden und von einem Verwaltungspapier
eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Prämienstatus für
das Tier angegeben ist, begleitet sind, ist dieses Verwaltungspapier
dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen.
§33a
Mindestzahl je Antrag
Die Prämien nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung können nur für mindestens zehn Tiere beantragt werden.
§ 33b
Übergangsregelung Sonderprämie
(1) Der in Artikel 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannte Zeitraum beginnt mit dem 1. Januar 2005 und endet mit Ablauf des 28. Februar 2005.
(2) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist der Antrag auf Sonderprämie für Tiere, die in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlachtet worden sind, spätestens bis zum 15. März 2005 zu stellen.
§ 33c
(aufgehoben)
§ 33d
(aufgehoben)
§
33e (aufgehoben)
§ 33f
(aufgehoben)
§ 33g
(aufgehoben)
§ 34
Meldepflichten der Länder
Die Länder
melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer
gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen
Angaben.
§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730),
zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 27. September
1999 (BGBl. I S. 1936), tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom 10. Juni 2005 an wieder
in ihrer am 9. Dezember 2004 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Anlage 1 und 2
(siehe Bgbl. 2002, Nr. 14, S.996 - 1002 oder Juris.de Anlage 1, Anlage 2)
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