Verordnung
zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung
tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
- TierSchNutztV
(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung)
vom 22. August 2006 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, S. 2043 vom 31. August 2006, geändert durch die Verordnung vom 30.11.2006, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, S. 2759 vom 11. Dezember 2006 und am 01. Oktober 2009 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, S.3223, Art.1 vom 8. Oktober 2009 und am 12. Dezember 2013 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 72, S. 4145, Art. 4 vom 17. Dezember 2013, geändert am 5. Februar 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 6, S. 94, Art. 1 vom 10. Februar 2014, geändert am 14. April 2016 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 18, S. 758, vom 21. April 2016, geändert am 30. Juni 2017 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, S. 2147, Art. 3 (2)
vom 5. Juli 2017, geändert am 29. Januar 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, S. 142, Art. 1 vom 8. Februar 2021 (Die pink markierten Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.) Die blau markierten Änderungen treten am 1.8.2021 in Kraft, dann werden in § 28 Absatz 2 Nummer 3 der blau markierte Satz 2 aufgehoben und in § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der blau markierte Abschnitt eingefügt.) und zuletzt geändert am 29. Januar 2021 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, S. 146, Art. 1a vom 8. Februar 2021 (Die Änderung ist grün markiert und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.)
Inhaltsübersicht
Abschnitt
1
Allgemeine Bestimmungen
§
1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung
und Pflege
Abschnitt
2
Anforderungen an das Halten von Kälbern
§
5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in
Ställen
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter
von bis zu zwei Wochen in Ställen
§ 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter
von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
§ 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter
von über acht Wochen in Ställen
§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung
§ 11 Überwachung, Fütterung und Pflege
Abschnitt
3
Anforderungen an das Halten von Legehennen
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§13b (weggefallen)
§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
§ 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung
§ 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 4
Anforderungen
an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich
§ 17 Sachkunde
§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Masthühner
§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im
Schlachthof
Abschnitt 5
Anforderungen
an das Halten von Schweinen
§ 21 Anwendungsbereich
§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Schweine
§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Saugferkel
§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Jungsauen und Sauen
§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Eber
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten
von Schweinen
§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten
von Saugferkeln
§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten
von Absatzferkeln
§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten
von Zuchtläufern und Mastschweinen
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten
von Jungsauen und Sauen
Abschnitt 6
Anforderungen an
das Halten von Kaninchen
§ 31 Anwendungsbereich
§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Kaninchen
§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Mastkaninchen
§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen
für Zuchtkaninchen
§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten
von Kaninchen
§ 35a Sachkunde
§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von
Mastkaninchen
§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von
Zuchtkaninchen
Abschnitt 7
(weggefallen)
§ 38 bis § 43 (weggefallen)
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
und Schlussbestimmungen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
§ 45 Übergangsregelungen
§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung
gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.
(2) Die Vorschriften
dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
- auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben,
Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
- während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen
sind;
- während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes,
soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich
sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Verordnung sind
- Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu
diesen Zwecken gehalten werden soll;
- Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
- Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
- Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
- Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
- Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
- nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
- Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
- Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung
gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
- Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in
dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
- Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall
eines Betriebes untergebrachten
und sich gleichzeitig dort befindenden
Masthühner;
- Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern
jederzeit zugänglicher eingestreuter
Bereich;
- Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht
der sich gleichzeitig in
einem Masthühnerstall befindenden Masthühner
je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;
- Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
- Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
- Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
- Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
- Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
- Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
- Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
- Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
- Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus
forma domestica;
- Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene
geschlechtsreife Kaninchen;
- Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung
von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen
bis zur Schlachtung;
- Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
- Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;
- (aufgehoben).
§ 3
Allgemeine
Anforderungen an Haltungseinrichtungen
(1) Nutztiere dürfen
vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnitts 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen
müssen
- nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand
so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der
Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem
Stand der Technik möglich ist;
- mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so
beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden
Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters
und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein
Mindestmaß begrenzt werden;
- so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der
Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen
geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt
werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren
Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.
(3) Ställe müssen
- mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme
der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere
durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
- erforderlichenfalls
ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation,
Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft
in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
(4) Sofern Lüftungsanlagen,
Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen
verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus
sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der
Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Für Haltungseinrichtungen,
in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit
Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat
bereitstehen.
(6) In Ställen,
in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig
ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen
ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur
Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.
§ 4
Allgemeine
Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege
(1) Wer Nutztiere
hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften des Abschnitts 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen
mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden
sind;
- das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme
von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft
wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
- soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung
in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu
oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen
werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
- alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser
in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
- vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen
mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch
erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
- bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen
festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies
nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz
der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und
die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
- Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft,
Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen
ist;
- der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten
und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
- die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren,
die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden
Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall
der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen
Wahrnehmungsvermögen sein
muss;
- die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen
so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und
Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen
Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr.
2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine
tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene
Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden
werden.
(2) Wer Nutztiere
hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen
Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser
Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten
Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen
auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen
nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens
drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 2
Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 5
Allgemeine
Anforderungen an das Halten von Kälbern
Kälber dürfen,
unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
- Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung
kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur
Verfügung stehen.
- Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
- Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden,
und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit
Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden
oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare
Schäden bereiten.
§ 6
Allgemeine
Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen
(1) Kälber dürfen
in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze
2 bis 7 entsprechen.
(2) Ställe müssen
- so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen,
sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen
sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können;
- mit einem Boden ausgestattet sein,
a) der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen
rutschfest und trittsicher ist,
b) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist,
so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen
oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber
entspricht,
c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite
höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei
Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei
diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten
um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite
der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt,
d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse
für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung
der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird;
- mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein,
die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung
im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80
Lux erreicht wird.
(3) Außenwände,
mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend
wärmegedämmt sein.
(4) Seitenbegrenzungen
bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt
zu anderen Kälbern haben können.
(5) Im Aufenthaltsbereich
der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten
sein:
Gas |
Kubikzentimeter |
Ammoniak |
20 |
Kohlendioxid |
3 000 |
Schwefelwasserstoff |
5 |
(6) Im Liegebereich
der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten
sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von
10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten.
Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.
(7) Die Absätze
3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten
vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind
dienen.
§ 7
Besondere
Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen
in Ställen
Kälber im Alter
von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn
- ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche
und
- bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang,
80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
zur Verfügung stehen.
§ 8
Besondere
Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu
acht Wochen in Ställen
(1) Kälber im
Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten
werden, wenn
- die Box
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter,
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zentimeter lang ist und
- die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über
mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens
100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.
(2) Kälber im Alter
von über zwei bis zu acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen
nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der
Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung
und technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.
§ 9
Besondere
Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen
in Ställen
(1) Kälber im Alter
von über acht Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden. Dies gilt
nicht, wenn
- in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem Alter oder
ihrem Körpergewicht für das Halten in einer Gruppe geeignete Kälber
vorhanden sind,
- mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein
Kalb aus gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten
werden muss, oder
- andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer Quarantäne zur Vermeidung
von Ansteckungsrisiken notwendig sind.
(2) Kälber im
Alter von über acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen
nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der
Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung
oder technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.
(3) Kälber, die
nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dürfen einzeln
in Boxen nur gehalten werden, wenn
- die Box
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zentimeter,
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter lang ist und
- die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über
mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens
120 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter beträgt.
§ 10
Platzbedarf
bei Gruppenhaltung
(1) Kälber dürfen
vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für
jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung
steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass
es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht
muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche
nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Lebendgewicht
in Kilogramm |
Bodenfläche
je Tier in Quadratmeter |
bis 150 |
1,5 |
von 150 bis
220 |
1,7 |
über 220 |
1,8 |
(2) Kälber dürfen
in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden,
die im Falle
- von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,
- von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
Mindestbodenfläche hat.
§ 11
Überwachung,
Fütterung und Pflege
Wer Kälber hält,
hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass
- eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden
der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
- Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten
wird;
- für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt
der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen
auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern,
die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung
erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher
Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
- jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender
Menge und Qualität hat;
- jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür
Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend
Rechnung getragen wird;
- Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges
rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten
wird;
- bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen
Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig
neu eingestreut wird;
- Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien
Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
- die Beleuchtung
a) täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber
eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b) dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt
wird.
Abschnitt
3
Anforderungen an das Halten von Legehennen
§ 12
Anwendungsbereich
Legehennen, die
zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen
der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
gehalten werden.
§13
Allgemeine Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Legehennen
(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen
der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest
aufsuchen können.
(3) Gebäude müssen
nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die
Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege
betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die
nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen
versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht
und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung
des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude,
wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und
Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung
durch natürliches Licht auf Grund
fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand erreicht werden kann
und eine dem natürlichen Licht so weit wie
möglich entsprechende künstliche Beleuchtung
sichergestellt ist.
(4) Gebäude müssen
mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln
der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten
sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich
der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten
soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten
darf.
(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
- einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
- Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
- Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
- einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
- einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
- Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
- einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.
(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des
Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung
ausgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.
§ 13a
Besondere Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Legehennen
(1) Haltungseinrichtungen müssen
- eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie
- eine Höhe von mindestens zwei Metern, von ihrem Boden aus gemessen,
aufweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn
- die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich ist und
- jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt und
- den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht.
(2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche
nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen
täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt
zur Verfügung steht. In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.
(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten.
(4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein.
(5) Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.
(6) Die Sitzstangen müssen
- einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur Wand,
- eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne und
- einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.
(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.
(8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Legehennen beträgt.
(9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(10) Auslaufflächen müssen
- mindestens so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann,
- so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können und
- mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.
§ 13b
Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung
(aufgehoben)
§ 14
Überwachung,
Fütterung und Pflege von Legehennen
(1) Wer Legehennen
hält, hat sicherzustellen, dass
- jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
- bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung
für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird,
wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5
Lux betragen soll, sofern dies die natürliche Beleuchtung zulässt, und
eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Legehennen die
Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht;
- die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten
Einstallen der Legehennen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände,
mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätzlich desinfiziert werden;
- nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht
an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind.
(2) Wer Legehennen
hält, hat über deren Legeleistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15
Anlagen
zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von
neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen
mit Ausnahme des § 13 Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist,
dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten
zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen
Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung
von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203
S. 53) nicht unterschritten werden.
Abschnitt 4
Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16
Anwendungsbereich
Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen
der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder
mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften
dieses Abschnitts gehalten werden, soweit
sie nicht
- in Brütereien,
- in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung
nach Anhang V der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni
2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich
der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 257
vom 24.9.2008, S. 7) in der jeweils geltenden
Fassung oder
- in ökologischer Haltung nach der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007
über die ökologische/biologische Produktion
und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom
20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
gehalten werden.
§ 17
Sachkunde
(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010
nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung
der zuständigen Behörde oder der sonst
nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige
Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung)
ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der
zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller
nachweist, dass er für den Erwerb der
Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten
Lehrgang besucht hat und die Sachkunde
im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen
worden ist oder wenn die zuständige Stelle
nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde
eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt
durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil. Sie wird im
theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- im Bereich der Kenntnisse:
a) bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner
mit Futter und Wasser,
b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie
der Masthühner,
c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen
oder Stress bei Masthühnern
und mögliche Gegenmaßnahmen,
f) Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung
und Tötung,
g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und
der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt
werden kann;
- im Bereich der Fertigkeiten:
a) sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b) Einfangen, Verladen und Befördern von
Masthühnern,
c) ordnungsgemäße Tötung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
theoretischen und praktischen Teil mindestens
eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung
absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse
und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von
Masthühnern nachweist durch
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung
Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
- eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter
oder Hauswirtschafterin mit dem
Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
- ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium
oder Fachhochschulstudium im Bereich
der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
- den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre
eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche
Beanstandung einen Masthühnerbestand
mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten
hat oder
- eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche
Abschluss einer von der zuständigen Behörde
als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt
wird.
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde
nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, der Türkei oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben,
bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis
der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3
entspricht.
(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen,
dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen
und Verladen der Masthühner angestellten
oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten
Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und
Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich
tierschutzgerechter Tötungsmethoden,
angewiesen und angeleitet werden.
§ 18
Anforderungen an
Haltungseinrichtungen für Masthühner
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand
gehalten werden, dass
- die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser
haben;
- die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich
ist;
- je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich
gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden
Masthühner bei Rundtränken mindestens
0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm
nutzbarer Rand verfügbar ist und
- bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Masthühner
ein Tränkenippel zur Verfügung steht.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag
Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen,
sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung
nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt
wird.
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass die Fütterungseinrichtungen so installiert
und instand gehalten werden, dass
- alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen
haben und
- je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich
gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden
Masthühner bei Rundtrögen mindestens
0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm
nutzbare Trogseite verfügbar ist;
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag
Abweichungen von Nummer 2 zulassen,
sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung
nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt
wird.
(3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine
Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu
bedienen, dass
1. Hitzestress vermieden und überschüssige
Feuchtigkeit abgeleitet wird;
2. die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft,
jeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, folgende
Werte nicht überschreitet:
Gas |
Kubikzentimeter |
Ammoniak |
20 |
Kohlendioxid |
3 000; |
3. bei einer Außentemperatur von über 30 °C im
Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als
3 °C über der Außentemperatur liegt;
4. bei einer Außentemperatur von unter 10 °C die
durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb
des Masthühnerstalls im Laufe von
48 Stunden 70 vom Hundert nicht überschreitet;
5. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich
gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden
Masthühner ein Luftaustausch von mindestens
4,5 m3 je Stunde erreicht werden kann.
(4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen,
Förderbänder oder sonstige technische
Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren
Instandhaltung sichergestellt sein, dass die
Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner
auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen
für den Einfall natürlichen Lichtes versehen
sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent
der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet
sind, dass eine möglichst gleichmäßige
Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche
gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für
bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober
2009 genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind und über keine oder keine ausreichenden
Lichtöffnungen verfügen und bei denen
auf Grund fehlender technischer oder sonstiger
Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand der Einfall von natürlichem
Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung
des Einstreu- und Versorgungsbereiches
in der Haltungseinrichtung durch eine dem
natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende
künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
§ 19
Anforderungen an
das Halten von Masthühnern
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass
- die Masthühner entweder ständig Zugang zu
Futter haben oder portionsweise gefüttert werden;
- die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor
dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt
wird;
- alle Masthühner ständig Zugang zu trockener,
lockerer Einstreu haben, die zum Picken,
Scharren und Staubbaden geeignet ist;
- in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden
die Lichtintensität mindestens 20 Lux,
in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei
mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche
ausgeleuchtet sein müssen, und,
mit Ausnahme von Masthühnerställen nach
§ 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht
einfällt;
- spätestens ab dem siebten Tag nach der Einstallung
der Masthühner und bis zu drei Tagen
vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein
24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird,
das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus
orientiert und mindestens eine sechsstündige
ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet,
wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt
werden;
- Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten,
die mit den Masthühnern in Berührung
kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung
gereinigt und desinfiziert werden;
- nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls
sämtliche Einstreu entfernt und
der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu
versehen wird.
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität
oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung
des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur
nach tierärztlicher Indikation zulässig.
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei
Mal täglich in Augenschein genommen werden.
Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit
zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit
Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten,
starkem Bauchwasser oder
schweren Missbildungen, die darauf schließen
lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu
behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es
der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein
Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen,
dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt
39 kg/m2 überschreitet.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter
von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt
dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge
die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2
nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche
Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g beträgt.
(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall
seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren
und Angaben über den Stall und
seine Ausstattung, insbesondere
- den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen
aller den Masthühnern zugänglichen
Flächen;
- die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und
Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan
mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter
wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit
und Lufttemperatur;
- die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und
deren Standorte;
- die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere
Notstromaggregate, die im Falle eines
Ausfalls der automatischen oder mechanischen
Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit
und Wohlergehen der Tiere abhängen,
zum Einsatz kommen;
- den Bodentyp und die verwendete Einstreu;
- die technischen Kontrollen der Lüftungs- und
Alarmanlage.
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf
dem neuesten Stand zu halten.
(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall
seines Betriebs Aufzeichnungen über
- die Zahl der eingestallten Masthühner und das
Datum des Einstallens;
- die Masthühnernutzfläche;
- Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse
der Masthühner;
- das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie
die Zahl der dabei verendet aufgefundenen
Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit
bekannt, sowie die Zahl der getöteten
Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;
- das Datum der Entfernung von Masthühnern
zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl,
ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebenenfalls
die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall
verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit
entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu fertigen sind.
(7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz
5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der
Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.
(8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich
etwaige Änderungen des Masthühnerstalls,
seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe
mit, soweit sich diese Änderungen erheblich
auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der
Tiere auswirken können.
(9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte
eines Masthühnerstalls auf
über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen
Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen
Einstallung eines Masthühnerbestandes
mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede
weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte
mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes
mit geänderter Masthühnerbesatzdichte
mit. Dabei ist die genaue Höhe der
Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen
der zuständigen Behörde muss die Mitteilung
von einem Dokument begleitet sein, in dem die
Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5
zusammengefasst sind.
§ 20
Überwachung und
Folgemaßnahmen im Schlachthof
(1) Der Halter eines Masthühnerbestands berechnet
die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages
sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate.
Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem
Tag in einem Masthühnerstall verendeten sowie
der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten
oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner,
geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in
dem betreffenden Masthühnerstall befindenden
Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck
der Schlachtung ausgestallten Masthühner werden
bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate
nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche
Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten
während eines Mastdurchgangs.
(2) Der Transport von Masthühnern zum
Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen
des Halters zu begleiten, welche die täglichen
Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative
tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung
der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner
enthalten.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie
die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen
Masthühner werden unter Angabe des jeweiligen
Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige
Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter
Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten
Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im
Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner,
ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind.
(4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1
oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf
einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen
schließen lassen, teilt die zuständige Behörde
dies dem Halter der Tiere sowie der für den
Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz
zuständigen Behörde mit.
(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- eine Überprüfung der Versorgungseinrichtungen,
- weitere Aufzeichnungen, insbesondere der
Stallklima- und Lüftungsdaten oder
- eine Reduzierung der Masthühnerbesatzdichte
anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche
Haltungsbedingungen, unzureichende
Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren
oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4,
insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden,
Parasitosen oder Systemerkrankungen,
gegenüber dem Halter weiter gehendere
Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser
Untersuchungen sind der anordnenden Behörde
unverzüglich vorzulegen.
Abschnitt 5
Anforderungen an das Halten von Schweinen
§21
Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22
bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
§ 22
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
- einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
- die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
- die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
- eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen
|
Spaltenweite
in Millimetern |
Saugferkel |
11 |
Absatzferkel |
14
|
Zuchtläufer
und Mastschweine |
18 |
Jungsauen,
Sauen und Eber |
20; |
5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.
(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
- in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
- so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
§ 23
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.
§ 24
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
- im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
- im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.
(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
- die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
- der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22
Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
- bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
§ 25
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
- so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
- eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
§ 26
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
- jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b) vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
- jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
- Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.
(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht (...) überschritten werden:
1. je Kubikmeter Luft:
Gas |
Kubikzentimeter |
Ammoniak
|
20 |
Kohlendioxid |
3 000 |
Schwefelwasserstoff
|
5; |
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).
(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
§ 27
Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:
|
Temperatur
in Grad Celsius |
Durchschnittsgewicht
in Kilogramm |
mit
Einstreu |
ohne
Einstreu |
bis
10 |
16 |
20 |
über
10 bis 20 |
14 |
18 |
über
20 |
12 |
16. |
§ 28
Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm |
Fläche
in Quadratmetern |
über 5 bis 10 |
0,15 |
über 10 bis
20 |
0,2 |
über
20 |
0,35. |
3. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
6. Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 29
Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm |
Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 |
0,5 |
über 50 bis 110 |
0,75 |
über 110 |
1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3
bis 6 gilt entsprechend.
§30
Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
(2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
|
Fläche
in Quadratmetern |
|
bei
einer Gruppengröße bis 5 Tiere |
bei
einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tieren |
bei
einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren |
je
Jungsau |
1,85
|
1,65
|
1,5 |
je
Sau |
2,5
|
2,25
|
2,05. |
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
- in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
- für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
- für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.
(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss
- ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und
- ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.
(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.
(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.
(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
(5) Die Anbindehaltung ist verboten.
(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3
bis 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Anforderungen an
das Halten von Kaninchen
§ 31
Anwendungsbereich
(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen
der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften
dieses Abschnitts gehalten werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht
anzuwenden
- auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung
in Tierversuchen bestimmt sind oder deren
Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu
wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden
und
- für die Verwendung von Kaninchen während eines
Tierversuchs.
§ 32
Allgemeine Anforderungen
an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen
gehalten werden, die den Anforderungen der
Absätze 2 bis 10 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar
mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen
ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die
Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung
müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen
herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare
Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
- im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen
rutschfest und trittsicher sein und
- soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich
der Kaninchen Auftrittsbreiten,
die mindestens den Spalten- oder Lochweiten
entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten
nach folgender Tabelle aufweisen:
Nutzungsart |
maximale Spalten oder
Lochweite
in Millimetern |
Mastkaninchen |
11 |
Zuchtkaninchen |
14 |
(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich
zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder
§ 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt
nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich
ist, die
- jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem
Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter
zur Verfügung stellt,
- eine Mindestfläche von 1 500, bei Zuchtkaninchen
von 1 800 Quadratzentimetern aufweist,
- mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei
Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,
- jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei
Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zentimeter
Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden
und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung
aufweist,
- zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und
- höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutzbaren
Bodenfläche beträgt.
Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche
muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich
gegenseitig ausweichen können.
(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet
sein, dass
- Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit
abgeleitet wird,
- bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Celsius
im Schatten die Raumtemperatur nicht dauerhaft
mehr als 3 Grad Celsius über der Außentemperatur
liegt und
- bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad
Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit
innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe
von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der
Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter
Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter
je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe
der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je
Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden,
müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen
Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche
mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht
und die so angeordnet sind, dass eine möglichst
gleichmäßige Verteilung des Lichts über die
gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor
dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind und über keine oder keine
ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei
denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger
Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand der Einfall von natürlichem
Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung
des Aufenthaltsbereiches der Tiere und
des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung
durch eine dem natürlichen Licht so weit
wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung
sichergestellt ist.
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten
Bereich verfügen, in den sich die Tiere
zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen
ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen
können.
(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen,
dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter,
Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung
der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden
wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen.
§ 33
Besondere Anforderungen an
Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen
gehalten werden, die den Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1
Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen
sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen,
dass
- eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach
folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Mastkaninchen |
Fläche in Quadratzentimetern
je Tier |
1. bis 4. Tier
5. bis 10. Tier
11. bis 24. Tier
ab 25. Tier |
1 500
1 000
850
700 |
- eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern
zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter
lang und 60 Zentimeter breit ist, und
- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
mindestens 60 Zentimeter und
b) an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche
nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt
nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz
so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen
gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für
jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle
vorhanden sein.
§ 34
Besondere Anforderungen an
Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen
gehalten werden, die den Anforderungen der
Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen,
dass
- 1. für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
nach folgender Tabelle zur Verfügung
steht:
Durchschnittsgewicht
in Kilogramm |
Fläche in
Quadratzentimetern |
bis 5,5
über 5,5
|
6 000
7 400 |
und
- die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche
mindestens 80 Zentimeter und
b) an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der
Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche
nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt
nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32
Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von
mehr als 15 Prozent aufweisen.
(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren
Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens
für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen
Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere
eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
- eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzentimetern
aufweist,
- eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,
- eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung
hat,
- einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin
weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt,
die
a) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen
der Nestkammer ermöglicht oder
b) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,
- über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern
Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung
verfügt,
- ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material
zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der
Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet
und
- so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin
auf diese nicht springen kann.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz
so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen
und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für
jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden
sein.
§ 35
Allgemeine Anforderungen
an das Halten von Kaninchen
(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
- alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem
Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem
Nagematerial haben,
1a. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben,
- Umgruppierungen möglichst vermieden werden,
- Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen
oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berührung
kommen, nach jeder vollständigen Räumung
eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt
und desinfiziert werden,
- während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke
mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere
gemessen, beträgt,
- direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,
- bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die
künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-
Rhythmus folgt und für mindestens acht Stunden
ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet
wird, wobei während der Dunkelphase
die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5
Lux betragen muss, soweit dies die natürliche
Beleuchtung zulässt und mindestens so viel
Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Orientierung
brauchen, sowie eine Dämmerphase
vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemäßes
Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30
Minuten dauert,
- in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der ununterbrochenen
Lichtstunden mit einer Stärke von
mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden
beträgt und
- Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transportbändern
oder entsprechenden Einrichtungen aufgefangen oder transportiert werden, mindestens
täglich aus dem Stall entfernt werden.
(2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein
genommen werden. Lassen Verletzungen oder Gesundheitsstörungen
darauf schließen, dass ein Tier
leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unverzüglich
zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand
eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen
Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise
vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung üblicherweise
auftreten und bei den Tieren zu Schmerzen,
Leiden oder Schäden führen können, zu schützen.
(4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung
seines Betriebs Aufzeichnungen über
- die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Datum
des Einstallens,
- jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei
verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen
Ursache des Verendens, soweit bekannt,
- die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen
Grundes der Tötung und
- das Datum der Entfernung von Kaninchen zum
Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl sowie
gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die
im Kaninchenstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende
Aufzeichnungen auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zu führen sind.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind
ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens
drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 35a
Sachkunde
(1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015
nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung
der zuständigen Behörde über seine Sachkunde
(Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der
zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die
Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen
worden ist oder wenn die zuständige Behörde von
einer Prüfung absieht.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine
Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil
schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt
sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- im Bereich der Kenntnisse:
a) bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen
mit Futter und Wasser,
b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie
der Kaninchen,
c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Kaninchen,
d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen
oder Stress bei Kaninchen und
mögliche Gegenmaßnahmen,
f) Notbehandlung von Kaninchen, Notschlachtung
und Tötung,
g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und
der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt
werden kann;
- im Bereich der Fertigkeiten:
a) sorgsamer Umgang mit Kaninchen,
b) Einfangen, Verladen und Befördern von Kaninchen,
c) tierschutzgerechte Tötung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im
theoretischen und praktischen Teil mindestens eine
ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(5) Die zuständige Behörde kann von einer Prüfung
absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse
und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von
Kaninchen nachweist durch
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in
den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt
oder Landwirtin,
- ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium
oder Fachhochschulstudium im Bereich
der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
- den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich
und ohne tierschutzrechtliche
Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten
hat oder
- eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss
einer von der zuständigen Behörde als
gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde
nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner
Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den
Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
(7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen,
dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und
Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäftigten
Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen
nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten
nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und
angeleitet werden.
§ 36
Besondere Anforderungen
an das Halten von Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten
werden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhaltung
zulässig, wenn gesundheitliche oder verhaltensbedingte
Gründe bei einem Kaninchen dies erfordern.
(2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes berechnet
die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages
sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die
tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem
Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten sowie
der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten
oder aus anderen Gründen getöteten Mastkaninchen,
geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag
in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befindenden
Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die
zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastkaninchen
werden bei der Berechnung der täglichen
Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative
tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen
Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
(3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate
eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert
von über 10 Prozent, hat der Tierhalter
- unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt
feststellen zu lassen,
- die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich untersuchen
und erforderlichenfalls behandeln zu
lassen und
- Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes
der Mastkaninchen des Bestandes
durchzuführen.
(4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie
die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Halter
für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnungen.
Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem
Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens
drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 37
Besondere Anforderungen
an das Halten von Zuchtkaninchen
(1) Die Besamung oder das Decken der Häsin
darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der
Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.
(2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Tagen
abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf
ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden,
wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des
Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen,
Leiden oder Schäden erforderlich ist.
(3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes
berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages
sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate getrennt
für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Absatz
2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und
Jungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche
Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten
während eines Jahres.
(4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen
Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Erreichen
einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über
12 Prozent zu erfüllen sind.
(5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbestand
zusätzliche Aufzeichnungen über den Zuchtverlauf,
insbesondere über
- die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der
Jungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum
des Wurfs,
- die Anzahl lebend geborener Jungtiere,
- die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und
- die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder
Deckens einer Häsin.
Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 7
(aufgehoben)
§ 38 bis § 43
(aufgeh0ben)
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt,
dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz
2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme
ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere
täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt
sind,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort
genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft
wird,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel
abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem
dort genannten Zeitpunkt behoben ist,
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge
getroffen ist,
- entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,
- entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,
- entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe
a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb
hält,
- entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz
1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,
- entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der
Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt
oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,
- entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit
Zugang zu Wasser hat,
- entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert
wird,
- entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter
angeboten wird,
- entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen
überprüft und angepasst werden,
- entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort
genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,
- entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6
oder 7 oder
b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4,
Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1
oder 2
eine Legehenne hält,
- entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang
zu Tränkwasser haben,
- entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung
gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,
- entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen
eingestallt werden,
- entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn
hält,
21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt,
dass die dort genannten Personen
in den dort genannten Kenntnissen und
Fertigkeiten angewiesen und angeleitet
werden,
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt,
dass die Tränkevorrichtungen in
der dort genannten Weise installiert und
instand gehalten werden,
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
die Fütterungseinrichtungen in der dort
genannten Weise installiert und instand
gehalten werden,
23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
nicht sicherstellt, dass die dort genannten
Anforderungen an die Lichtintensität,
die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen
Tageslichtes eingehalten werden,
23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
nicht sicherstellt, dass das dort genannte
Lichtprogramm betrieben wird,
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt
und desinfiziert werden,
- entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt,
dass die Masthühnerbesatzdichte
39 kg/m2 nicht überschreitet,
- entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt,
dass im Durchschnitt dreier aufeinander
folgender Mastdurchgänge die
Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2 nicht überschreitet,
- entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz
6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,
- entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
- entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung
nicht oder nicht mindestens
3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,
29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort
genannte Mitteilung nicht oder nicht
rechtzeitig macht,
- entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3
Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz
4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in
Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz
8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 oder 7
Satz 2 ein Schwein hält,
- entgegen § 26
Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,
- entgegen § 26
Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,
- entgegen § 26
Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,
- entgegen § 27
Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,
- entgegen § 27 Absatz 2, auch
in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird,
- entgegen § 29
Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
- entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1,
Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen
§ 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3
Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen
§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2,
3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5
oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen
hält,
- entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer
1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
Bodenfläche zur Verfügung steht,
- entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung
steht,
- entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung
die dort genannte Höhe aufweist,
- entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht
sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit
Zugang zu grob strukturiertem Raufutter
und zu Nagematerial hat,
41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht
sicherstellt, dass während der Lichtstunden
die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux,
in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,
- entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht
sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher
Beleuchtung die künstliche Beleuchtung
für mindestens acht Stunden ununterbrochen
während der Nacht zurückgeschaltet
wird,
42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht
sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen
Lichtstunden mit einer Stärke von
mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden
beträgt,
42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass die Kaninchen in der dort genannten
Weise in Augenschein genommen
werden,
- entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz
4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37
Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder
Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
- entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung
mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4
Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz
4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht
mindestens drei Jahre aufbewahrt oder
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen
hält,
44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Person in den dort
genannten Kenntnissen und Fertigkeiten
angewiesen und angeleitet wird,
- entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in
Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache
nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt
oder deckt oder
- entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier
absetzt.
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
(2) Ordnungswidrig
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch
in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.
§ 45
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.
(1a) Abweichend
von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen
ist, dürfen Kälber noch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden,
die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind.
(2) Abweichend
von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen
gehalten werden, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen
worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der
Kälberhaltungsverordnung entsprechen.
(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober
2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden,
in denen kein flackerfreies Licht zur
künstlichen Beleuchtung verwendet wird.
(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung
mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden
sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember
2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen
sind, dass je Legehenne
- eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens
750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei
bei der Flächenberechnung je Legehenne
150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage
hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an
eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte
Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage
uneingeschränkt erhalten bleibt und die
Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens
2 000 Quadratzentimeter beträgt,
- ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit
einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern
zur Verfügung steht,
- ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das
Picken und Scharren möglich ist, sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot
von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung
stehen und
- eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.
(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung
mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die
Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum
Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung
dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind, noch bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit
die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April
2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und
des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März
2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung
erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die
zuständige Behörde die weitere Benutzung einer
Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen,
soweit dies im Einzelfall
zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt
der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die
nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht
entgegenstehen.
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
(7) (aufgehoben)
(8) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 Nummer 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(9) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(10) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(11) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden, wenn
- die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
- Kastenstände so beschaffen sind, dass
a) die Schweine sich nicht verletzen können,
b) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und
c) jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht
und
- der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde
a) bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie
b) bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
vorlegt.
Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.
(11b) Abweichend von
- § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,
- . § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 gehalten werden. Satz 1 gilt nur, wenn
- die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
- die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann,
- die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht und
- der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2033
a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie
b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
vorlegt.
Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.
(12) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 6 Nummer 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 6 Nummer 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können.
(13) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer
2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.
(14) Abweichend von § 28 Absatz 2 Nummer
2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht
in Kilogramm |
Mindestfläche
je Tier
in Quadratmetern |
bis
10 |
0,15 |
über 10 bis 20 |
0,2 |
über
20 |
0,3. |
(15) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht
in Kilogramm |
Bodenfläche je Tier
in Quadratmetern |
über
30 bis 50 |
0,4 |
über
50 bis 85 |
0,55 |
über
85 bis 110 |
0,65 |
über
110 |
1,0. |
(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden.
(16) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in
Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind,
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn den Kaninchen spätestens
bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten
Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung
steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3
Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach
§ 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens
ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren
Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer
1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
beträgt.
(18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem 11. August 2014 bereits
genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind,
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt
nutzbare Bodenfläche nach folgender
Tabelle zur Verfügung steht:
Nutzungsart |
Fläche in
Quadratzentimetern |
Mast
Zucht |
1 000
4 000 |
(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem 11. August 2014 bereits
genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar
2019 gehalten werden.
(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem 11. August 2014 bereits
genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar
2019 gehalten werden.
(21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem 11. August 2014 bereits
genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar
2019 gehalten werden.
(22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in
Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind, noch bis zum Ablauf des
10. Februar 2024 gehalten werden.
(23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mastkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind,
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten
werden;
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten
werden, wenn für jedes Mastkaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt
nutzbare Bodenfläche nach folgender
Tabelle zur Verfügung steht:
Mastkaninchen |
Fläche in
Quadratzentimetern |
1. bis 10. Tier
ab 11. Tier |
1 000
700 |
(24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mastkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind,
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn spätestens bis zum
Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts
den Kaninchen eine Mindestfläche
von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung
steht.
(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mastkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem
11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung
genommen worden sind, noch bis zum
Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind,
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn den Mastkaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung
steht, die Auftrittsbreiten nach § 32
Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt
nutzbaren Bodenfläche nach § 33
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
(26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind,
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn spätestens bis zum
Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts
für jedes Zuchtkaninchen mindestens
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche
von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung
steht.
(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind, noch bis
zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen
in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August
2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen
worden sind,
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019
gehalten werden;
- noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024
gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen
spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1
genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung
steht, die Auftrittsbreiten nach § 32
Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten
nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist
und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt
nutzbaren Bodenfläche nach § 34
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
(28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen
Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dürfen
Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die
vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder
in Benutzung genommen worden sind, noch bis
zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.
(30) (aufgehoben)
(31) (aufgehoben)
(32) (aufgehoben)
§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten
dieser Verordnung treten außer Kraft:
- die Kälberhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3328) und
- die Schweinehaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 311), geändert durch die Verordnung
vom 2. August 1995 (BGBl. I S. 1016).
|